OGH 2Ob203/22z

2Ob203/22zObergericht22.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob203/22z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00203.22Z.1122.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach M*, über den Revisionsrekurs des Erben L*, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Juli 2022, GZ 23 R 186/22h326, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Antrag auf „nachträgliche Zulassung des a.o. Revisionsrekurses“ gegen seinen Beschluss vom 22. 6. 2022, ON 322, mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, bei dem hier den Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur sei die begehrte Beschlussfassung über die Zulassung eines außerordentlichen Revisionsrekurses verfahrensrechtlich nicht vorgesehen, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

[2] Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27. 9. 2022, 2 Ob 161/22y, den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 322 bereits zurückgewiesen. Der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.

[3] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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