OGH 1Ob189/22h

1Ob189/22hObergericht22.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob189/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00189.22H.1122.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Ernst Ortenburger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, Rumänien, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, wegen Widerruf und Anfechtung einer Schenkung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2022, GZ 13 R 74/22f60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachte Nichtigkeit ist nicht erkennbar.

[2] 2. Tatsachenfeststellungen können im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RS0069246). Insoweit ist der Oberste Gerichtshof an die vom Berufungsgericht übernommene erstinstanzliche Feststellung gebunden, wonach die künftige Pflege des Klägers durch die Beklagte kein Motiv für die Schenkung von Liegenschaftsanteilen durch den Kläger an die Beklagte war. Eine solche Bindung besteht auch hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin bei ihrem Auszug aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus nur ihr eigenes Geld aus dem Safe mitnahm. Davon ausgehend begegnet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger die Schenkung weder wegen eines Motivirrtums über die künftige Pflege durch die Beklagte anfechten noch wegen groben Undanks widerrufen könne, keinen Bedenken. Welche Relevanz dem ungarischen Strafrecht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin mitgenommenen eigenen Geld zukommen sollte, ist nicht ersichtlich.

[3] 3. Dass die Schenkung mangels Einhaltung der erforderlichen Formerfordernisse (tatsächliche Übergabe der geschenkten Sache oder Notariatsakt) unwirksam sei, hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet. Schon sein diesbezügliches Berufungsvorbringen verstieß daher gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach sich bereits aus dem insoweit unstrittigen Klagevorbringen eine tatsächliche Übergabe der geschenkten Liegenschaftsanteile an die Beklagte und somit eine wirksame Schenkung ergebe, nicht zu beanstanden.

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