OGH 1Ob188/22m

1Ob188/22mObergericht22.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob188/22m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00188.22M.1122.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin U* AG, , vertreten durch die HolterWildfellner Rechtsanwälte GmbH, Grieskirchen, gegen den Antragsgegner W, Deutschland, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in Schärding am Inn, wegen 37.820,91 EUR, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. September 2020, GZ 50 R 91/20v9, mit dem der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 9. Juni 2020, GZ 21 EuM 1020/20f5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 2.201,76 EUR (darin 366,96 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht erließ am 6. 3. 2020 einen Europäischen Zahlungsbefehl, der dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Antragsgegner am 4. 4. 2020 zugestellt wurde. Dieser erhob dagegen mit am 18. 5. 2020 zur Post gegebenem Schriftsatz Einspruch. Das Erstgericht wies diesen als verspätet zurück, weil der Einspruch nicht innerhalb der 30tägigen Einspruchsfrist des Art 16 Abs 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) erhoben wurde.

[2] Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs nach Art 16 Abs 2 EuMahnVO sei gemäß § 1 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID19 in der Justiz (1. COVID19JuBG; BGBl I 2020/16) unterbrochen worden. Diese Bestimmung sehe eine Unterbrechung sämtlicher am 22. 3. 2010 oder danach bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 zu laufen begonnener verfahrensrechtlicher Fristen in gerichtlichen Verfahren und deren Neubeginn am 1. 5. 2020 vor.

[3] Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Anwendung des § 1 Abs 1 1. COVID19JuBG auf die Frist zur Erhebung des Einspruchs im EUMahnverfahren keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich der – vom Antragsgegner beantwortete – Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragt.

Zu I.:

[5] Mit seinem zu 1 Ob 203/20i gefassten Beschluss vom 27. 11. 2020 unterbrach der Senat das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen. Der EuGH hat mit Urteil vom 15. 9. 2022, C18/21, darüber entschieden. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu II.:

[6] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, nach dem Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens aber nicht berechtigt.

[7] 1. Gemäß § 1 Abs 1 1. COVID19JuBG idF BGBl I 2020/16 werden in gerichtlichen Verfahren alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen.

[8] Mit dem 4. COVID19-Gesetz (BGBl I 2020/24) wurde diese Bestimmung dahin geändert, dass Satz zwei des § 1 Abs 1 1. COVID19JuBG durch folgende Formulierung ersetzt wurde: „[…] Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.“ Grund für die Novellierung war das Erfordernis einer Klarstellung, dass der 1. 5. 2020 als fristauslösendes Ereignis im Sinn des § 125 Abs 1 ZPO gelten soll (10 ObS 141/20p).

[9] 2. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob die in § 1 Abs 1 1. COVID19JuBG für alle verfahrensrechtlichen Fristen in zivilgerichtlichen Verfahren angeordnete Fristunterbrechung auch für die in Art 16 Abs 2 EuMahnVO mit 30 Tagen festgelegte Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl anzuwenden ist oder ob einem solchen Verständnis die Bestimmung des Art 20 EuMahnVO entgegensteht. Nach dessen Abs 1 lit b ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Art 16 Abs 2 leg cit genannten Einspruchsfrist (nur) berechtigt, beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats (unverzüglich) eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls er aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte. Andererseits richten sich gemäß Art 26 EuMahnVO sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften.

3. Mit seinem zu 1 Ob 203/20i gefassten Beschluss vom 27. 11. 2020 legte der Senat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Sind die Art 20 und 26 der EuMahnVO dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Art 16 Abs 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID19 in der Justiz, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21.3.2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen werden und mit 1.5.2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?“

4. Mit Urteil vom 15. 9. 2022, C18/21, beantwortete der EuGH diese Frage wie folgt:

„Die Art 16, 20 und 26 der EuMahnVO stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der COVID19-Pandemie, durch die die in Art 16 Abs 2 dieser Verordnung geregelte Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen.“

[10] Begründend führte der EuGH unter anderem aus, dass Art 20 Abs 1 lit b EuMahnVO eng auszulegen und auf Ausnahmefälle beschränkt sei. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere dem darin vorausgesetzten Fehlen eines Verschuldens des Antragsgegners, ergebe sich, dass es sich bei außergewöhnlichen Umständen um solche handle, die der individuellen Situation des betreffenden Antragsgegners eigen seien. Im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie wäre dies etwa der Fall, wenn dieser wegen einer Erkrankung am Coronavirus oder eines entsprechenden Krankenhausaufenthalts daran gehindert gewesen wäre, sein Einspruchsrecht fristgerecht wahrzunehmen. Art 20 Abs 1 lit b EuMahnVO sei hingegen nicht auf außergewöhnliche Umstände systemischer Art – wie diejenigen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID19-Pandemie – anwendbar, die das Funktionieren und die Verwaltung des Justizapparats als Ganzes beeinträchtigten. Die EuMahnVO habe nicht sämtliche Aspekte des Europäischen Mahnverfahrens harmonisiert. Verfahrensrechtliche Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt seien, richteten sich gemäß deren Art 26 nach dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten. Da die EuMahnVO insbesondere keine Gründe für eine Unterbrechung oder Aussetzung der laufenden Einspruchsfrist vorsehe, könne dies von den Mitgliedstaaten geregelt werden.

[11] 5. § 1 Abs 1 1. COVID19-JuBG ist demnach auch auf die 30-tägige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nach Art 16 Abs 2 EuMahnVO anzuwenden. Da diese Frist im vorliegenden Fall mit 1. 5. 2020 neu zu laufen begann, war der am 18. 5. 2020 zur Post gegebene Einspruch des Antragsgegners rechtzeitig. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin kommt daher keine Berechtigung zu.

[12] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 3 und § 41 ZPO. Der Antragsgegner hat im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit seines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung. Dass das Rekursgericht (unanfechtbar) aussprach, dass es sich bei den – ebenfalls diesen Zwischenstreit betreffenden – Kosten des Rekursverfahrens um weitere Verfahrenskosten handelt, bindet den Obersten Gerichtshof bei seiner Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens nicht.

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