OLG Wien 15R138/22g

15R138/22gOberlandesgericht21.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 15R138/22g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2022:01500R00138.22G.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Jahn als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Dr. MiljevicPetrikic in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, EduardKippenbergerGasse 56/**, B* Wien, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C*, *platz , ** D, 2. E F AG, , ** D, beide vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Dr. G GmbH, **straße *, ** D, vertreten durch Dr. Caroline Fischerlehner, Rechtsanwältin in Wien, wegen restlicher EUR 13.218,07 sA, infolge Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 28.6.2022, *94, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:

„1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 11.677,18 samt 4 % Zinsen seit 3.2.2017 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 1.540,89 samt 4 % Zinsen seit 3.2.2017 zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.794,68 (darin enthalten EUR 515,23 USt und EUR 1.692,34) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.073,97 (darin EUR 178,99 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei EUR 146,28 an anteiliger Pauschalgebühr für die Berufung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Am 5.9.2016 ereignete sich gegen 7.42 Uhr in B* D* ** Verkehrsunfall, an dem der von der Klägerin gehaltene und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte, geparkte 18TonnenLKW der Marke ** mit dem Kennzeichen ** (in der Folge: LKW) und der bei der H* S.A.-I* in Rumänien haftpflichtversicherte LKW mit dem rumänischen Kennzeichen ** beteiligt waren. Die am LKW der Klägerin dadurch entstandenen Schäden wurden vom rumänischen LKW verursacht und von der Drittbeklagten behoben.

Die Klägerin begehrte ursprünglich ausgehend von einer Stehzeit des LKW von 85 Tagen von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 22.462 aufgeschlüsselt wie folgt:

EUR 11.000 an Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fa. J* K*. Die Klägerin habe aufgrund eines bestehenden Auftragsverhältnisses mit der L* D* Delogierungen durchgeführt. Da ihr LKW durch den Unfall beschädigt und ausgefallen sei, habe sie während der Stehzeit an 44 Tagen ein Ersatzfahrzeug bei der J* K* anmieten müssen und hiefür EUR 11.000 bezahlt.

EUR 9.962 frustrierte Aufwendungen für ihren LKW während der Stehzeit sowie „Verdienstentgang durch den Einsatz des Subunternehmers J* K*“. Im genannten Zeitraum seien Versicherungsprämien, Kosten für Instandhaltung, Garagierung sowie für Reifen angefallen.

EUR 1.500 an Mehraufwendungen in der Tagesdisposition, die aufgrund des Ausfalls des LKW sowie der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angefallen seien.

Mit (rechtskräftigem) Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23.2.2021, 15 R 146/20f (in der Folge: Vorentscheidung), wurde das Klagebegehren gegenüber der Zweit und der Drittbeklagten zur Gänze und hinsichtlich der Erstbeklagten in Höhe von EUR 9.243,93 sA abgewiesen.

Hinsichtlich der restlichen EUR 13.218,07 sA hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wobei es ausführte, dass der Klägerin ihr LKW vom 5.9.2016 (Unfalltag) bis zur provisorischen Reparatur am 30.9.2016 und für die Dauer der endgültigen Reparatur vom 11.11.2016 bis 23.11.2016, sohin 39 Tage nicht zur Verfügung stand und ihr in diesem Zeitraum kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht angelastet werden kann (vgl ausführlich Punkt 3.3.1.2. der Vorentscheidung).

Unter dieser Prämisse trug das Berufungsgericht dem Erstgericht auf, nachstehende Positionen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen:

EUR 6.500 (Anmietung eines Ersatzfahrzeuges),

EUR 2.320,89 (frustrierte Aufwendungen),

EUR 2.897,18 (Verdienstentgang) und

EUR 1.500 (Mehraufwand in der Tagesdisposition).

Hiezu brachte die Klägerin im zweiten Rechtsgang vor, sie habe aufgrund des durch den Unfall beschädigten LKW in dem vom Oberlandesgericht Wien angeführten Zeitraum (39 Tage) 26 Mal ein Ersatzfahrzeug bei der J* K* anmieten müssen und hiefür jeweils EUR 250 pro Tag, sohin EUR 6.500 netto bezahlt.

Sie habe einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.897,18 erlitten. Hätte die Klägerin ihren eigenen LKW verwenden können und kein Ersatzfahrzeug anmieten müssen, dann hätte sie einen Mehrverdienst in Höhe von EUR 111,43 pro Tag, sohin, multipliziert mit 26 EUR 2.897,18 lukriert.

Zudem habe die Klägerin aufgrund des Ausfalls des beschädigten LKW und der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges einen erheblichen Mehraufwand in der Tagesdisposition gehabt, der mit EUR 1.500 pauschal abzugelten sei.

Letztlich habe die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum die weiterlaufenden Generalunkosten (Versicherungsprämien, Leasingprämien, Garagenabstellplatz) und sonstige Aufwendungen weiterbezahlen müssen. Im Kalenderjahr seien der Klägerin Eigenkosten in Höhe von EUR 42.778 aufgelaufen. Ausgehend von diesen Kosten dividiert durch 360 x 39 ergäben sich frustrierte Aufwendungen von gesamt EUR 4.634,28. Hievon würden EUR 2.320,89 begehrt.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren dem Grunde und hinsichtlich der Kosten des Ersatzfahrzeugs auch der Höhe nach. Sie wendet zusammengefasst ein, der Klägerin seien auch andere Fahrzeuge im Fuhrpark zur Verfügung gestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie stattdessen ein weiteres Fahrzeug angemietet habe. Darüber hinaus hätte die Klägerin diese Kosten vermeiden können, hätte sie den LKW unmittelbar nach dem Unfall mit einem Klebeband abgedichtet und so weiter verwendet.

Die Beklagte stellte die täglichen Aufwendungen für den LKW von behaupteten EUR 118,83 der Höhe nach außer Streit, sie wendete jedoch ein, die Klägerin sei nicht berechtigt, anteilige Versicherungsprämien, Leasingentgelte, Reparaturarbeiten sowie Verwaltungskosten zu begehren. Diesbezüglich habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, es handle sich um nicht ersatzfähige Aufwendungen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 7 bis 17 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Hervorgehoben werden nachstehende Feststellungen:

Die Klägerin betreibt ein anerkanntes Transportunternehmen und führt Übersiedelungen im In und Ausland sowie Spezialtransporte, wie Musikinstrumente durch. Dafür verwendet die Klägerin einen 18TonnenLKW mit einem speziellen Kofferaufbau. Da es bei der Klägerin kein anderes annähernd gleichwertiges Ersatzfahrzeug gab, musste für den durch den Unfall beschädigten 18TonnenLKW ein Ersatzfahrzeug angemietet werden. (1) Die seit Jahrzehnten als professionelles Übersiedlungsunternehmen tätige Klägerin erachtet sich ihrem Ruf und ihren Auftraggebern gegenüber verpflichtet, nur erstklassige Transportfahrzeuge einzusetzen. Eine Abdichtung mit Klebeband und ein havariertes Transportfahrzeug hätte auch bei der Auftraggeberin L* D* E* M* zu Schwierigkeiten geführt und wäre nicht akzeptiert worden. Für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen arbeitet die Klägerin immer wieder mit der Fa. K* zusammen. Die Klägerin mietete vom 5.9.2016 bis zur provisorischen Reparatur am 30.9.2016 und für die Dauer der endgültigen Reparatur vom 11.11. bis 23.11.2016 ein Ersatzfahrzeug bei der J* K* an. Mit dem angemieteten 18TonnenLKW wurden vor allem Delogierungen, die mit dem einzigen dafür geeigneten 18TonnenLKW, der durch den Unfall beschädigt wurde, durchgeführt hätten werden sollen vorgenommen. Für die im Zeitraum vom 5.9. bis 30.9.2016 und vom 11.11. bis 23.11.2016 durchgeführten 26 Transportleistungen stellte die J* K* der Klägerin pro Fahrt jeweils EUR 250, insgesamt sohin EUR 6.500 netto in Rechnung. Die am 30.9.2016 durchgeführte provisorische Reparatur hatte zwar die Qualität einer Zeitwertreparatur und war geeignet, bis 11.11.2016 einen dichten Kofferaufbau zu gewährleisten. Der LKW der Klägerin war durch die provisorische Reparatur in seinem Erscheinungsbild optisch erheblich beeinträchtigt. (2) Der Klägerin als renommierte Spedition war der Einsatz des optisch beeinträchtigten LKW insbesondere für die Durchführung von Delogierungen auch wegen im Raum stehender Beschwerden des Auftraggebers L* D* für die Dauer der endgültigen Reparatur vom 11.11.2016 bis 23.11.2016 nicht zumutbar. Der Klägerin entstand durch den Einsatz des Ersatzfahrzeuges der J* K* ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 2.897,18. Ihr entstanden aufgrund der durch den Unfall erforderlich gewordenen Anmietung des Ersatzfahrzeuges neben den Kosten für die Anmietung auch noch zusätzliche Disponierungsarbeiten. Der diesbezüglich pauschalierte Mehraufwand beträgt EUR 1.500. Der Klägerin entstanden im Zeitraum 5.9. bis 18.11.2016 für jene 39 Tage, in denen ihr eigener LKW nicht zur Verfügung stand, auch frustrierte Aufwendungen, indem sie die Versicherungsprämien für ihren LKW, die Wartung der Ausstattung, der Kühl und Heizanlagen, der Reifen, der Hebebühne und/oder der Ladebordwand, die in diesem Zeitraum anfielen, weiter durchführte. Da nicht absehbar war, wie lange die Reparatur dauern würde, wurden die Kosten für Versicherungsprämien, Kasko und Haftpflichtversicherung und für den Garagenabstellplatz anteilig weiter bezahlt. Dadurch entstand der Klägerin ein frustrierter Aufwand in Höhe von EUR 59,51 pro Tag, für 39 Tage daher EUR 2.320,89.

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, der am LKW entstandene Sachschaden sei von einem in Rumänien haftpflichtversicherten LKW verursacht worden, weshalb die Erstbeklagte bei Vorliegen der sonstigen für einen Schadenersatzanspruch notwendigen Voraussetzungen grundsätzlich hafte. Nach Wiedergabe der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien in seiner Vorentscheidung zur Schadensminderungspflicht kam das Erstgericht zu dem Schluss, der Klägerin als renommierte Spedition sei der Einsatz des optisch beeinträchtigten LKW insbesondere für die Durchführung von Delogierungen auch wegen im Raum stehender Beschwerden des Auftraggebers L* D* für die Dauer der endgültigen Reparatur vom 11.11.2016 bis 23.11.2016 nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin habe daher auch im Zeitraum vom 30.9. bis 11.11.2016 nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Klägerin stehe für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges EUR 250 pro Tag und für 26 Tage der Ersatz von insgesamt EUR 6.500 zu. Für die mit dem Ersatzfahrzeug der J* K* durchgeführten Delogierungen sei der Klägerin ein Verdienstentgang von EUR 2.897,18 entstanden (EUR 111,43 pro Tag für festgestellte 26 Einsätze).

Insgesamt sei der Klägerin ihr LKW für 39 Tage nicht zur Verfügung gestanden, wobei sie nach dem festgestellten Sachverhalt weiterlaufende Kosten bezahlt habe. Für diesen Zeitraum stünden ihr EUR 2.320,89 (39 x 59,51) an geltend gemachten frustrierten Aufwendungen zu. Ebenso sei der mit EUR 1.500 pauschal geltend gemachte Mehraufwand in der Tagesdisposition berechtigt. Dem zuletzt in Höhe von EUR 13.218,07 bestehenden Klagebegehren sei daher im vollen Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 41 ZPO.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Erstbeklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Zudem erhebt die Erstbeklagte eine Berufung im Kostenpunkt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung weder in der Hauptsache, noch im Kostenpunkt Folge zu geben.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

1. In ihrer Mängelrüge vertritt die Berufungswerberin den Standpunkt, das Erstgericht habe gegen seine Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien verstoßen. Dieses habe ausgesprochen, dass die Klägerin durch Zuwarten mit der endgültigen Reparatur bis zum 11.11.2016, also im Zeitraum 30.9.2016 bis 11.11.2016 gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Hätte das Erstgericht seine Bindung an diese Rechtsansicht wahrgenommen, so hätte es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin im Zeitraum 30.9.2016 bis 11.11.2016 bejaht und in weiterer Folge das Klagebegehren, zumindest für die von der Klägerin in diesem Zeitraum geltend gemachten Schäden abgewiesen.

1.1. Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichts zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 499 Abs 2 ZPO). Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden (RS0042031).

1.2. Das Oberlandesgericht Wien hielt in seiner Vorentscheidung fest, dass der Klägerin der LKW vom 5.9.2016 (Unfalltag) bis zur provisorischen Reparatur am 30.9.2016 und für die Dauer der endgültigen Reparatur vom 11.11. bis 23.11.2016, somit 39 Tage nicht zur Verfügung stand. Der Klägerin kann für diesen Zeitraum kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht angelastet werden.

Nach Durchführung der provisorischen Reparatur am 30.9.2016 wäre es der Klägerin jedoch zumutbar und möglich gewesen, den LKW zu verwenden. Durch das Zuwarten bis zum 11.11.2016 verstieß die Klägerin daher gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht. Dass der Klägerin für die Dauer der endgültigen Reparatur vom 11.11. bis 23.11.2016 der LKW nicht zur Verfügung stand, kann ihr zweifellos nicht zum Vorwurf gemacht werden (Punkt 3.3.1.2. der Vorentscheidung).

1.3. Zwar hielt das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf Seite 23 der Urteilsausfertigung fest, die Klägerin habe auch im Zeitraum vom 30.9.2016 bis 11.11.2016 nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, es sprach jedoch der Klägerin die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges (lediglich) für 26 Transportleistungen zu, die allesamt in dem Zeitraum von 39 Tagen zwischen 5.9. und 30.9. sowie 11.11. und 23.11.2016 lagen (vgl S 10 ff UA durch Fettdruck hervorgehoben).

Ebenso gestand das Erstgericht der Klägerin den Verdienstentgang, der durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges entstanden ist, (nur) für diese 26 Transportleistungen im genannten Zeitraum zu. Auch die frustrierten Aufwendungen wurden nur für 39 Tage errechnet (S 14 UA).

Ein relevantes Abgehen von der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts Wien in seiner Vorentscheidung ist daher nicht erkennbar.

2. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die bei auszugsweiser Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) und (2) markierten Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:

Zu (1): Eine Abdichtung mit Klebeband und ein havariertes Transportfahrzeug hätte bei der Auftraggeberin L* D* E* M* zu keinen Schwierigkeiten und keinen Beschwerden geführt und wäre akzeptiert worden;

Zu (2): Die Klägerin habe den optisch beeinträchtigten, aber sonst voll umfänglichen funktionstüchtigen LKW insbesondere für die Durchführung von Delogierungen für die L* D* vom 30.9.2016 bis 11.11.2016 nicht eingesetzt.

Es erübrigt sich auf die Beweisrüge einzugehen, da die angefochtenen Feststellungen rechtlich ohne Bedeutung sind und infolge dessen vom Berufungsgericht nicht übernommen werden.

Wie bereits zu Punkt 1. dargestellt, ist von der in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsansicht auszugehen, dass die Klägerin vom 5.9.2016 (Unfalltag) bis zur provisorischen Reparatur am 30.9.2016 und für die Dauer der endgültigen Reparatur vom 11.11. bis 23.11.2016, somit insgesamt 39 Tage, nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstieß, hingegen im Zeitraum zwischen provisorischer und endgültiger Reparatur keine Ersatzansprüche hat. Dem entsprechend sprach das Erstgericht der Klägerin auch keine in diesen Zeitraum fallende Ansprüche zu.

Ob der LKW vor der provisorischen Reparatur auch mit einem Klebeband abgedichtet hätte werden können, ist nicht relevant. Dass der LKW während der Durchführung der endgültigen Reparatur vom 11.11. bis 23.11.2016 (S 10 oben UA) nicht zur Verfügung stand, steht außer Zweifel.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts, bis auf die durch (1) und (2) hervorgehobenen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).

3.1. In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Berufungswerberin im Wesentlichen die bereits vom Berufungsgericht in seiner Vorentscheidung referierten Grundsätze zur Schadensminderungspflicht und folgt daraus, dass der Klägerin aufgrund ihrer Verletzung der Schadensminderungspflichten weder ein Verdienstentgang noch der pauschale Mehraufwand sowie ihre frustrierten Aufwendungen für den Zeitraum 30.9. bis 11.11.2016 zustünden. Die Ansicht des Erstgerichts, die Klägerin habe in dem genannten Zeitraum aufgrund der optischen Beeinträchtigung ihres LKW und der im Raum stehenden Beschwerden der L* D* nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, sei unrichtig. Es hätte zusätzlicher Feststellungen zum Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der L* D* E* M*, zum Wesen, zur Optik, zu den Vor und Altschäden des LKW sowie zu seiner Fahrtüchtigkeit am 30.9.2016 bedurft.

Es wurde bereits mehrmals dargelegt, dass das Erstgericht der Klägerin lediglich Schadenersatzansprüche zusprach, die in den Zeitraum 5.9. bis 30.9.2016 und 11.11. bis 23.11.2016 fallen. Richtig ist, dass der Klägerin für den Zeitraum dazwischen (zwischen provisorischer und endgültiger Reparatur) kein Schadenersatzanspruch zusteht, da sie den LKW hätte weiterverwenden können. Die vom Erstgericht geäußerte Rechtsansicht, dass die Klägerin auch im Zeitraum vom 30.9. bis 11.11.2016 nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe (S 23 oben UA), blieb im Ergebnis ohne Relevanz, sprach doch das Erstgericht der Klägerin nur für 26 Tage (die sich innerhalb des Zeitraums 5.9. bis 30.9. und 11.11. bis 23.11.2016 bewegen) die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und den daraus resultierenden Verdienstentgang zu. Ebenso wurde bei der Berechnung der frustrierten Aufwendungen auf 39 Tage abgestellt. Letztlich ist hervorzuheben, dass die Klägerin ihre Ansprüche nach der Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Wien auch nur für den genannten Zeitraum und nicht auch für den Zeitraum zwischen provisorischer und endgültiger Reparatur geltend macht (Schriftsatz ON 77 vom 20.5.2021).

3.2. Weiters wendet sich die Berufungswerberin gegen den Zuspruch frustrierter Aufwendungen für 39 Tage in Höhe von EUR 2.320,89. Sie argumentiert, bei den von der Klägerin aufgewendeten Kosten für Wartungsarbeiten, Reifen, Hebebühne und/oder Ladebordwand handle es sich nicht um frustrierte Aufwendungen im Sinne der Rechtsprechung. Diese Arbeiten seien einerseits nicht nutzlos geworden, da sie dem Erhalt des LKW dienten, andererseits wären sie auch angefallen, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre. Warum die Kosten für den Garagenabstellplatz frustriert sein sollen, ergäbe sich nicht aus den Feststellungen, die Klägerin habe die Garage ja weiterhin benützen können und dies auch getan.

3.2.1. Als „frustrierte“ Aufwendungen werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (RS0125779). Der Schaden liegt dabei nicht in den durch das Ereignis nicht verursachten Aufwendungen als solchen, sondern im Ausbleiben ihres sonst eingetretenen Erfolgs. Die bisherige Rechtsprechung, die sich ausdrücklich mit dem Zuspruch frustrierter Aufwendungen im Fall von Sachschäden im deliktischen Schadenersatzrecht befasst, ist restriktiv. Sie spricht sich im Wesentlichen nur insoweit für deren Ersatz aus, als die Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn später wieder gebrauchen zu können. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass ein Ersatz frustrierter Aufwendungen auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden muss, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen sind als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen (RS0022533 [T1]).

Dem Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeugs werden etwa die während der Reparaturzeit weiter laufenden „Generalunkosten“ wie Steuer und Haftpflichtversicherung zuerkannt (RS0022533; RS003054). Der Beschädiger des Fahrzeugs hat zwar nicht den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages verursacht und damit auch nicht die Pflicht zur Prämienzahlung, sehr wohl aber die Sinnlosigkeit der Prämienzahlung für die Zeit, in der das beschädigte Fahrzeug nicht betrieben wird und sich daher das Haftpflichtversicherungsrisiko nicht verwirklichen konnte (Wagner in Schwimann/Kodek ABGB4 § 1293 ABGB Rz 25l). Das gleiche hat wohl auch für die Kasko, Insassen bzw Rechtsschutzversicherung zu gelten, die das Unfallrisiko und die Folgen desselben abdecken sollen, was wie bereits ausgeführt während der Zeit, in der das beschädigte Fahrzeug nicht betrieben wird, sinnlos ist.

Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sind auch die Garagierungskosten für die Zeit der Unbenützbarkeit des LKW nutzlos geworden (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I4 Rz B/1/156).

Anders verhält es sich mit frustrierten Leasingraten. Diese sind keine typische Folge eines schadhaften Fahrzeugs. Sie sind nicht vom Schädiger verursacht und auch ohne die Beschädigung des Fahrzeugs vom Leasingnehmer zu begleichen (4 Ob 49/19p mwN).

Ebenso wenig sind Reparatur und Instandsetzungskosten (Wartungskosten im weiteren Sinn) bzw Kosten für die Anschaffung von Reifen als ersatzfähige frustrierte Aufwendungen anzusehen. Diese Kosten laufen auch ohne Unfall an und wurden durch das Schadensereignis keinesfalls sinnlos.

3.2.2. Die Klägerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 20.5.2021 (ON 77) vor, sie habe die weiterlaufenden Generalunkosten (Versicherungsprämien, insbesondere Kasko und Haftpflichtversicherung, Insassenversicherung, Rechtsschutzversicherung, Leasingprämien, Garagenabstellplatz und sonstige Aufwendungen) auch während des Zeitraums zahlen müssen, indem der LKW nicht einsatzfähig gewesen sei, was 39 Tage lang der Fall gewesen sei. Anhand der Aufstellung in Beilage ./R würden die Eigenkosten für den LKW im Jahr EUR 42.778 betragen. Ausgehend von diesen jährlichen Eigenkosten errechneten sich (das Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet) für 39 Tage frustrierte Aufwendungen von gesamt EUR 4.634,28 (S 5 in ON 77).

Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 1.4.2022 (ON 89) die Höhe der täglichen Aufwendungen für den LKW in Höhe von EUR 118,83 außer Streit, dies unter Bezugnahme auf die Beilage ./R. Der Inhalt der Beilage ./R kann daher der Rechtsmittelentscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden (RS012155 [T3]).

3.2.3. Unter Berücksichtigung der oben referierten Grundsätze sind folgende von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten der Höhe nach nicht bestrittene Aufwendungen als ersatzfähige frustrierte Aufwendungen zu qualifizieren:

EUR 2.000 (Kaskoprämie)

EUR 4.300 (Haftpflichtprämie)

EUR 100 (Insassenversicherung)

EUR 395 (Rechtsschutzversicherung)

EUR 500 (Garagierung)

EUR 7.295, geteilt durch 360 Tage ergibt dies rund EUR 20 pro Tag x 39 Tage = EUR 780.

Der vom Erstgericht zugesprochene Ersatz für frustrierte Aufwendungen in Höhe von EUR 2.320,89 war daher um EUR 1.540,89 auf EUR 780 zu kürzen.

Der Berufung war sohin teilweise Folge zu geben.

4. Infolge Abänderung des Ersturteils bedarf es einer Neuberechnung der Kosten erster Instanz, weshalb die Berufungswerberin mit ihrer Berufung im Kostenpunkt auf diese Entscheidung verwiesen wird, die auf § 43 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO fußt.

Vorauszuschicken ist, dass über die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Zweit und der Drittbeklagten bereits mit Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23.2.2021 zu 15 R 146/20f rechtskräftig abgesprochen wurde. Offen blieben die Kosten des Verfahrens im Verhältnis Klägerin zur Erstbeklagten, die vorbehalten wurden.

Dringt der Kläger, der mehrere Personen mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch nimmt, nur gegen einen durch, während er gegen zumindest einen unterliegt, so erhält er vom unterlegenen Beklagten volle Kosten ohne Streitgenossenzuschlag (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.370).

Die Klägerin begehrte ursprünglich von sämtlichen Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 23.800. Sie schränkte eingangs der Verhandlung am 6.6.2018 ihr Klagebegehren auf EUR 22.462 ein. Mit Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23.2.2021 zu 15 R 146/20f wurde der Berufung der Klägerin teilweise Folge gegeben, das Klagebegehren hinsichtlich der Zweit- und der Drittbeklagten zur Gänze und gegenüber der Erstbeklagten im Umfang von EUR 9.243,93 sA rechtskräftig abgewiesen und im Übrigen – hinsichtlich EUR 13.218,07 - aufgehoben.

In Abschnitte gegliedert errechnet sich daher folgender Kostenersatzanspruch:

4.1. Bis zur Klagseinschränkung - erster Abschnitt - begehrte die Klägerin EUR 23.800; sie drang mit EUR 11.677,18, sohin zu rund 49 % durch, weshalb hinsichtlich der Vertretungskosten Kostenaufhebung eintritt und ein Anspruch auf Barauslagenersatz in Höhe von 50 % besteht (vgl Fucik in Rechberger/Klicka5 § 43 ZPO Rz 6).

Die Klägerin verzeichnete in diesem Abschnitt Barauslagen in Höhe von EUR 700,42 für „vorprozessuale Kosten“ und EUR 854,50 an Pauschalgebühren.

Zutreffend wendet die Erstbeklagte gegen die verzeichneten vorprozessualen Kosten ein, diese seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen (ON 64).

Laut Klage würden vorprozessuale Kosten für den erheblichen Korrespondenzaufwand der Aufforderungsschreiben, Mahnschreiben, Firmenbuchauszüge, Briefporti, Recherchen, in Höhe von insgesamt EUR 700,42 geltend gemacht (S 4 in ON 1). Abgesehen davon, dass diese Kosten weder aufgeschlüsselt noch bescheinigt wurden, sind sie als vom Einheitssatz gedeckt nicht gesondert ersatzfähig.

Der Klägerin steht daher in diesem Abschnitt nur 50 % der Pauschalgebühr zu. Diese berechnet sich ohne Streitgenossenzuschlag (vgl Obermaier aaO) mit EUR 743 : 2, somit EUR 371,50.

4.2. Eingangs der Verhandlung am 6.6.2018 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf EUR 22.462 ein und drang in diesem zweiten Abschnitt mit rund 52 % durch, weshalb auch hier Kostenaufhebung eintrat und das zum ersten Abschnitt Ausgeführte gilt.

Die Klägerin verzeichnete in diesem Abschnitt Barauslagen in Höhe von EUR 2.000 (Sachverständigenkostenvorschuss). Zutreffend führt die Erstbeklagte in ihren Einwendungen aus, dass der nicht verbrauchte Kostenvorschuss in Abzug zu bringen ist (ON 64).

Vom erlegten Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.000 wurden EUR 1.707 an den Sachverständigen über und EUR 293 an den Erleger rücküberwiesen (ON 53).

Der Klägerin steht daher in diesem Abschnitt ein Barauslagenersatz in Höhe von EUR 853,50 zu.

Der Erstbeklagten fielen in diesem Abschnitt keine Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO an; ihre weiteren Einwendungen gegen die Kostennote der Klägerin betreffend die Vertretungskosten sind nicht relevant, da diese Kosten ohnehin aufzuheben waren.

4.3. Im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang dieses bildet den dritten Abschnitt drang die Klägerin gegenüber der Erstbeklagten mit letztlich EUR 11.677,18, sohin zu rund 52 % durch, weshalb auch in diesem Abschnitt Kostenaufhebung eintrat und die Erstbeklagte der Klägerin die Hälfte ihrer Pauschalgebühren ohne Streitgenossenzuschlag, sohin EUR 1.143 : 2 = EUR 571,50 zu ersetzen hat.

4.4. Der zweite Rechtsgang stellt den vierten Abschnitt dar. In diesem waren (nur mehr) EUR 13.218,07 streitgegenständlich. Die Klägerin obsiegte mit EUR 11.677,18, sohin zu 88 %, weshalb die Beklagte der Klägerin 76 % ihrer Vertretungskosten zu ersetzen hat. Diese beliefen sich im zweiten Rechtsgang auf EUR 3.389,70 ohne USt + EUR 14,40 Fahrt. Der Ersatzanspruch der Klägerin beträgt daher EUR 2.576,17 + USt (EUR 515,23) = EUR 3.091,40 + anteiliger Fahrt in Höhe von EUR 10,94, ergibt insgesamt EUR 3.102,34.

Demgegenüber fielen der Beklagten Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 868 an, wovon sie 12 %, dies sind EUR 104,16 ersetzt bekommt.

Zieht man diese Barauslagen von jenen der Klägerin im ersten Rechtsgang in Höhe von gesamt EUR 1.796,50 ab, so errechnet sich ein Barauslagenersatz in Höhe von EUR 1.692,34.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens fußt auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.

Die Beklagte wendet sich gegen den Zuspruch von EUR 13.218,07 und erzielt lediglich eine Abweisung im Umfang von EUR 1.540,89, was einer Obsiegensquote von 12 % entspricht. Sie hat daher der Klägerin 76 % ihrer Kosten für die Berufungsbeantwortung, dies sind EUR 894,98 + 20 % USt in Höhe von EUR 178,99 = EUR 1.073,97 zu ersetzen.

Demgegenüber hat die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von 12 % ihrer Pauschalgebühr für die Berufung in Höhe von EUR 1.219, dies ergibt EUR 146,28.

6. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig (hier: Einzelfall).

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