OGH 6Ob175/22m

6Ob175/22mObergericht18.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob175/22m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00175.22M.1118.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. E* M*, vertreten durch PHH Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Agesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Matthias Brand, Rechtsanwalt in Wien, 2. W H, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2022, GZ 60 R 146/21g33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 29. Oktober 2021, GZ 12 C 165/21h23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 6. 10. 2022 wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

[1] Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

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