OGH 3Ob182/22v

3Ob182/22vObergericht17.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob182/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00182.22V.1117.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N*, vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in Wien, und 2. B* GmbH in Liquidation, , vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Thomas Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der K GmbH, und 2. W* GmbH, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der erstklagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2022, GZ 38 R 20/22f-92, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Oktober 2021, GZ 61 C 153/19f52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Kläger erhoben mehrere Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis über Objekte und Flächen im Bereich der „C*“, das unstrittig am 31. Jänner 2016 endete.

[2] Das Erstgericht wies mit Teilurteil einige dieser Feststellungsbegehren mit Hinweis auf ein fehlendes Feststellungsinteresse der Kläger ab.

[3] Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Kläger dagegen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4] Den daraufhin von der zweitklagenden Partei erhobenen Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2022 zurück (ON 97).

[5] Die „außerordentliche Revision“ des Erstklägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

[6] Diese Vorlage ist verfrüht.

[7] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann daher nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit demselben Schriftsatz auszuführen.

[8] Ein solcher Fall des § 502 Abs 3 ZPO liegt hier vor.

[9] Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet ist (RS0109623). Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht (vgl RS0109623; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

[10] Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

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