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15Ns73/22m•OGH 15Ns73/22m
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * D* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022, GZ 25 Hv 102/21b25, wurde * D* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil, das von D* unbekämpft blieb, erwuchs mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. April 2022, AZ 6 Bs 55/22x, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil des Geschworenengerichts nicht Folge gegeben wurde, in Rechtskraft.
[2] Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 begehrt der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens, weil er aufgrund einer falschen Anklageschrift und einer falschen Zeugenaussage verurteilt worden wäre.
[3] Für einen nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RISJustiz RS0122737).
[4] Der vorliegende Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers war wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit eines Erneuerungsantrags abzuweisen, weil der Antrag einerseits nicht innerhalb der Frist des Art 35 MRK gestellt wurde und andererseits vom Verurteilten der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (vgl Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 363a Rz 6).
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