OGH 11Os98/22d

11Os98/22dObergericht15.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os98/22d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00098.22D.1115.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Juni 2022, GZ 22 Hv 29/22x46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 10. Februar 2022 in * an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er die von ihm bewohnte und im Eigentum des * W* stehende, im Urteil näher bezeichnete Mietwohnung mittels leicht entzündlicher Materialien in Brand setzte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieben von den Tatrichtern weder die Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (US 7, 14 f) noch die von ihm selbst angefertigten Lichtbilder des Brandgeschehens (US 8), seine die vorsätzliche Herbeiführung einer Feuersbrunst leugnende Verantwortung sowie seine Schilderung eines Versuchs, den brennenden Couchtisch aus dem Fenster zu werfen (US 9 f), noch von ihm behauptete Erinnerungslücken (US 9, 11) unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Reihenfolge und Anzahl der von Polizeibeamten wahrgenommenen Telefongespräche (US 12). Mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen trachtet die Beschwerde in Wahrheit lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter einer Kritik zu unterziehen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7, 17) aus dem objektiven Tatgeschehen (vgl US 4 ff) und dem vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck erschloss (US 14). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Erwägungen nicht überzeugend erscheinen und aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 5.

[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten (US 5 f) unter Berufung auf dessen – ohnehin gewürdigte (US 9 ff) – Aussage bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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