OGH 11Ns101/22z

11Ns101/22zObergericht15.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns101/22z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00101.22Z.1115.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 119/22f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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