OGH 12Os115/22m (12Os117/22f)

12Os115/22m (12Os117/22f)Obergericht09.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os115/22m (12Os117/22f)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00115.22M.1109.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 86/22b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. August 2022, GZ 16 Hv 86/22b22, wurde * M* (unter anderem) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Unter einem sah dieses Gericht vom Widerruf einer dem Verurteilten im Verfahren AZ 7 Hv 46/16w des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht ab.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und widerrief die in Rede stehende bedingte Strafnachsicht.

[4] Der dagegen gerichtete Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO analog) war zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).

[5] Denn der Widerruf einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe fällt nicht in den Schutzbereich des vom Erneuerungswerber angesprochenen Art 6 MRK (RISJustiz RS0087109 [T1]).

[6] Im Übrigen trifft das Argument des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe ihm keine Gelegenheit zur Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingeräumt, nicht zu. Vielmehr wurde ihm dieses Rechtsmittel am 30. August 2022 (§ 89d Abs 2 GOG; elektronischer Zustellnachweis in der Verfahrensautomation-Justiz) zur allfälligen Stellungnahme binnen sieben Tagen (§ 89 Abs 5 StPO) übermittelt.

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