AUSL EGMR Bsw64480/19

Bsw64480/19Übriges Gericht08.11.2022

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw64480/19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Moraru gg Rumänien, Urteil vom 8.11.2022, Bsw. 64480/19.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 2 1. ZPEMRK - Ausschluss vom Studium der Militärmedizin aufgrund der Körpergröße.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 iVm Art. 2 1. ZPEMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf wollte Militärmedizin studieren. Dazu nahm sie am Auswahlverfahren teil, indem sie sich, wie gesetzlich vorgeschrieben, einer medizinischen Untersuchung im Militärkrankenhaus (Pitesti Emergency Military Hospital – »EMH«) unterzog. Im Bericht des EMH vom 12.2.2018 wurde die Bf für untauglich für das Studium erklärt, da ihr Gewicht und ihre Größe (44 kg und 150 cm) nicht den Mindestanforderungen der Verordnung des Verteidigungsministers Nr M.55/2014 (im Folgenden: VO) entsprachen (155 cm und 47,03 kg für Frauen; 165 cm und 55,26 kg für Männer).

Die Bf erhob gegen das Verteidigungsministerium, das EMH sowie die zentrale Kommission für militärforensische Medizin unter Berufung auf die GleichbehandlungsRL (Anm: RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl L 2006/204, 23.) und die Rsp des EuGH (Anm: EuGH 18.10.2017, C-409/16 (Kalliri). Beschwerde, da kein Zusammenhang zwischen Größe und Gewicht einerseits und der für die Zulassung erforderlichen Körperkraft andererseits bestehe. Mit diesem Argument rügte sie auch die Rechtmäßigkeit der VO, da es nicht gerechtfertigt sei, anthropometrische Beschränkungen für das Studium der Militärmedizin festzulegen. Der Verteidigungsminister brachte vor, mit der Reform des rumänischen Militärs eine Streitkraft schaffen zu wollen, die in der Lage sei, alle Missionen auszuführen und somit die Interoperabilität des Militärs zu erhöhen. Alle

Militärangehörigen, auch Ärzte, müssten in der Lage sein, bei allen Einsätzen militärische Aufgaben zu erfüllen.

Am 20.12.2018 wies das Bezirksgericht Arges die Klage ab, da die Zulassungsbeschränkung aufgrund ihres legitimen Ziels gerechtfertigt sei. Es stellte zwar fest, dass das Innenministerium 2017 beschlossen hatte, bei Einstellungsverfahren der Polizeiakademie keine anthropometrischen Beschränkungen mehr aufzuerlegen, dieser Beschluss jedoch nicht auf den Verteidigungsminister ausgedehnt werden könne, da es Unterschiede zwischen Tätigkeiten von Polizeibeamten und Militärangehörigen gebe. Die Berufung der Bf wurde vom Berufungsgericht Pitesti mit rechtskräftiger Entscheidung vom 25.6.2019 abgewiesen. Die Rs Kalliri sei nicht übertragbar, weil keine Diskriminierung zwischen Männern und Frauen stattgefunden habe, da die VO unterschiedliche anthropometrische Anforderungen für Männer und Frauen vorsehe.

Daneben reichte die Bf am 26.4.2018 Beschwerde beim Nationalen Rat zur Bekämpfung von Diskriminierung ein, in der sie dem EMH diskriminierende Praktiken vorwarf. Der Rat stellte in seiner Entscheidung vom 19.9.2018 fest, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße durch die von den Soldaten erwartete körperliche Anstrengung gerechtfertigt sei und somit keine Diskriminierung darstelle.

Die anthropometrischen Anforderungen für die Zulassung zum Studium an Militärhochschulen wurden am 14.5.2020 aufgehoben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bf erneut für das Studium der Militärmedizin beworben hat.

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm Art 2 1. ZPEMRK (Recht auf Bildung), da die Entscheidungen der nationalen Behörden, sie aufgrund anthropometrischer Merkmale (Körpergröße und Gewicht) nicht zum Studium der Militärmedizin zuzulassen, ihr Recht auf Bildung in diskriminierender Weise eingeschränkt hätten.

Zulässigkeit

(29) Der GH hat festgestellt, dass Hochschuleinrichtungen und das Recht auf Zugang zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art 2 Satz 1 1. ZPEMRK fallen [...].

(30) Folglich fällt die Beschwerde der Bf, sie sei bei der Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung diskriminiert worden, in den Anwendungsbereich von Art 2 1. ZPEMRK, und daher ist auch Art 14 EMRK auf den vorliegenden Fall anwendbar [...].

(31) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(32) Die Bf argumentierte, dass sie aufgrund der in der VO festgelegten anthropometrischen Beschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, ihre körperliche Stärke und Eignung für den Beruf der Militärärztin nachzuweisen.

(35) Die Regierung brachte vor, dass die Bf nicht nachgewiesen habe, dass sie anders behandelt worden sei als eine andere Person oder Gruppe von Personen in einer vergleichbaren Situation. Aufgrund ihrer Größe sei sie gemäß den nationalen Anforderungen [...] für die Ausübung von militärischen Aufgaben ungeeignet gewesen [...]. Die Mindestanforderungen seien objektiv angemessen gewesen, da [...] Militärbedienstete (einschließlich Ärzte) über bestimmte körperliche Fähigkeiten verfügen müssten, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

(37) Schließlich wies die Regierung darauf hin, dass das Recht der Bf auf Bildung nicht verletzt worden sei, da sie ungehinderten Zugang [...] zu einem Studium der Medizin an einer staatlichen Hochschule gehabt habe. Weiters hätte sie ab 2020 ungehinderten Zugang zur Bewerbung an einem militärmedizinischen Institut gehabt, jedoch die Möglichkeit nicht genutzt, sich erneut für ein Studium der Militärmedizin zu bewerben.

Allgemeine Grundsätze

(39) Im Rahmen der durch die EMRK garantierten Rechte und Freiheiten bietet Art 14 EMRK Schutz vor einer unterschiedlichen Behandlung von Personen in gleichen oder ähnlichen Situationen, die nicht objektiv und angemessen gerechtfertigt ist. [...] Eine unterschiedliche Behandlung ist somit diskriminierend, wenn [...] sie kein »legitimes Ziel« verfolgt oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel »kein angemessenes Verhältnis« besteht [...].

(40) Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Ermessensspielraum variiert und hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund ab [...]. [...] Der GH hat Staaten einen weiten Ermessensspielraum bei Fragen der nationalen Sicherheit im Allgemeinen und des Militärs im Besonderen eingeräumt, weil sie eng mit der Sicherheit eines Staats verbunden und daher für die grundlegenden Interessen eines Staats von zentraler Bedeutung sind.

(41) Schließlich weist der GH darauf hin, dass Art 2 1. ZPEMRK es erlaubt, den Zugang zu Universitäten auf jene zu beschränken, die sich ordnungsgemäß für die Zulassung beworben und die erforderlichen Prüfungen bestanden haben [...].

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(42) Der GH stellt fest, dass die Bf wegen ihrer Körpergröße, [...] die ein persönliches Merkmal [...] darstellt, das unter die nicht erschöpfende Liste der verbotenen Diskriminierungsgründe nach Art 14 EMRK (vgl auch Art 21 GRC [...]) fällt, nicht zur Aufnahmeprüfung für das Studium der Militärmedizin zugelassen wurde. Zum fraglichen Zeitpunkt hatte der Verteidigungsminister [...] anthropometrische Mindestanforderungen für alle potentiellen Bewerber bei militärischen Bildungseinrichtungen [...] festgelegt.

(43) Zunächst ist festzustellen, dass die gesetzlich festgelegten anthropometrischen Anforderungen für Frauen und Männer unterschiedlich waren und dass die Bf diesbezüglich keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machte [...]. Insb brachte sie nicht vor, dass trotz unterschiedlicher Größen- und Gewichtsgrenzen bei Männern und Frauen letztere unverhältnismäßig stark betroffen wären. Die nationalen Gerichte stellten auch eindeutig fest, dass der Fall keine Fragen der indirekten Diskriminierung auf Basis des Geschlechts aufwarf.

(44) Jedoch wurde festgestellt, dass die Bf anders behandelt wurde als andere Frauen, die die Größen- und Gewichtsvoraussetzungen der VO erfüllten. Daraus lässt sich ableiten, dass die Bf durch die Entscheidung der Behörden, sie nicht zur Aufnahmeprüfung [...] zuzulassen, im Vergleich zu dieser Gruppe benachteiligt wurde.

(45) Es ist nicht Aufgabe des GH, die Politik eines Staats in diesem Bereich abstrakt zu bewerten [...], sondern die Folgen zu prüfen, die die Entscheidung der Behörden für die Bf hatten [...]. Er hat zu entscheiden, ob es eine objektive und angemessene Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung [...] gab, die ihre Grundlage in der Anwendung des nationalen Rechts hatte. Genauer gesagt hat der GH zu prüfen, ob die Rechtfertigungsgründe der Behörden [...] angemessen und ausreichend waren [...].

(46) Im nationalen Verfahren vertrat der Verteidigungsminister die Auffassung, dass die fragliche Beschränkung dem Zweck diene, sicherzustellen, dass das Militär in der Lage sei, an jedem Einsatz teilzunehmen. Er berief sich auf Art 8 Abs 2 des Gesetzes Nr 80/1995, wonach das gesamte Personal, auch Ärzte, in der Lage sein müsse, die militärische Standardausrüstung zu tragen [...]. Diese Beschränkung, die dem legitimen Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit dienen könnte, wurde von den nationalen Gerichten [...] als gerechtfertigt anerkannt.

(47) Der GH weist erneut darauf hin, dass die Auferlegung von Zugangsbeschränkungen für Hochschulen an sich nicht gegen Art 2 1. ZPEMRK verstößt [...]. Dies gilt gleichermaßen für die Zulassung zu einer staatlichen wie für die Zulassung zu einer militärischen Bildungseinrichtung. Aus diesem Grund verstößt die Auferlegung von Zugangsbeschränkungen für militärische Dienste an sich nicht gegen die Verpflichtungen aus Art 2 1. ZPEMRK. [...]

(48) Es muss jedoch ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel bestehen [...]. Der GH stellt fest, dass die nationalen Gerichte das Vorbringen des Verteidigungsministers zu den Aufgaben eines Militärarztes als gegeben hingenommen haben, ohne die Rechtsgrundlage oder die Legitimität zu prüfen. Art 8 des Gesetzes Nr 80/1995 [...] beschreibt lediglich die Pflichten eines Offiziers. Weder in den Eingaben der Parteien noch in den Gerichtsentscheidungen wird auf ein Gesetz verwiesen, welches spezifisch die Aufgaben eines Militärarztes oder sein Verhältnis zu anderen nicht-medizinischen Offizieren beschreibt. Auch die nationalen Behörden haben nicht eindeutig festgelegt, welche Aufgaben Militärärzte haben oder welche dieser Aufgaben körperliche Kraft erfordern.

(49) Weiters stellt der GH fest, dass die nationalen Behörden kein spezifisches Rechtsinstrument angegeben haben, das das Vorbringen unterstützt, wonach das rumänische Militär zu diesem Zeitpunkt nach dem Grundsatz der Interoperabilität organisiert war oder dass ein Militärarzt zu Einsätzen berufen würde, die ein gewisses Maß an physischer Stärke erfordern, das über das von einem Mediziner erwartete Maß hinausgeht.

(50) Der GH kann nur feststellen, dass die nationalen Behörden dem Status des Militärarztes und seinen Aufgaben [...] keine besondere Aufmerksamkeit schenkten.

(51) Ferner hält der GH fest, dass die von den Behörden vorgebrachten und von den nationalen Gerichten akzeptierten Argumente darauf hindeuten, dass alle Militärangehörigen über ein gewisses Maß an Stärke verfügen müssen. Der GH akzeptiert, dass es im Rahmen der Politik in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt, die Zugangsvoraussetzungen für die Auswahl der Kandidaten für militärische Einrichtungen festzulegen [...]. In diesem Sinn tritt der GH nach dem Prinzip der Subsidiarität in der Frage der Auswahl und der Organisation des Militärs nicht an die Stelle der nationalen Behörden, es sei denn, es fehlt »offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage«.

(52) Der GH erkennt somit an, dass [...] der bloße Umstand, wonach auch andere Kriterien zur Auswahl herangezogen werden könnten, wie die Bf vorbrachte, für sich genommen nicht ausreicht, um die von den Behörden festgelegten Zugangsbeschränkungen zu entkräften.

(53) Jedoch haben die nationalen Behörden nicht nachgewiesen, dass es zwischen den [...] Zugangsbeschränkungen (wie der Mindestgröße von Kandidaten) und ihrer Rechtfertigung (also dem Bedarf der Feststellung der körperlichen Stärke eines Kandidaten) einen zwingenden Zusammenhang gibt. Die Bf hat auf diesen Umstand im nationalen Verfahren ausdrücklich hingewiesen und sich weiters [...] auf das Kalliri-Urteil berufen. Die nationalen Gerichte bestritten jedoch ihre Behauptungen einschließlich ihrer Berufung auf das Kalliri-Urteil. Dabei haben sie ihre Prüfung eingeschränkt und das EuGH-Urteil ausschließlich aus dem Blickwinkel der indirekten Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beachtet.

(54) Es ist nicht Sache des GH, Unionsrecht auszulegen. Jedoch kann der GH feststellen, dass es die nationalen Gerichte, indem sie das Kalliri-Urteil pauschal als für den vorliegenden Sachverhalt unerheblich angesehen haben, verabsäumt haben, sich sinnvoll mit dem Urteil des EuGH auseinanderzusetzen [...].

(55) Insgesamt kann der GH nur feststellen, dass die nationalen Gerichte keine Begründung für den Zusammenhang zwischen der Größe und der Stärke eines Bewerbers geliefert haben. Es hat nicht den Anschein, als hätten sie über irgendwelche Studien, Forschungen, statistische Daten oder andere empirische Beweise verfügt, die ihre Entscheidung hätten beeinflussen können. Es scheint, als hätten die nationalen Gerichte, indem sie sich ausschließlich auf die Argumente des Verteidigungsministers stützten, Größe mit Körperkraft gleichgesetzt und es dabei verabsäumt, ihre Feststellungen zu begründen.

(56) Schließlich weist der GH darauf hin, dass die anthropometrischen Anforderungen vor Kurzem aus der Liste des Verteidigungsministers über die Zugangskriterien gestrichen wurden und dass sich die Bf nun bei einer militärischen Bildungseinrichtung ihrer Wahl bewerben kann. Allerdings erkennt der GH an, dass [...] dies allein die Benachteiligung der Bf nicht rückwirkend beseitigt.

(57) Im Licht der vorliegenden Feststellungen ist der GH der Ansicht, dass die nationalen Behörden keine vernünftige und objektive Rechtfertigung für die Benachteiligung der Bf im Zulassungsverfahren zum Studium der Militärmedizin vorgebracht haben.

(58) Es liegt daher eine Verletzung von Art 14 EMRK iVm Art 2 1. ZPEMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 7.500,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Andrejeva/LV, 18.2.2009, 55707/00 (GK) = NLMR 2009, 41

Konstantin Markin/RU, 22.3.2012, 30078/06 (GK) = NLMR 2012, 92

Molla Sali/GR, 19.12.2018, 20452/14 (GK) = NLMR 2018, 562

Ádám ua/RO, 13.10.2020, 81114/17 ua = NLMR 2020, 384

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.11.2022, Bsw. 64480/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 555) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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