OGH 15Ns76/22b

15Ns76/22bObergericht04.11.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns76/22b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00076.22B.1104.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 317 Hv 137/22t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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