projekte
7Nc26/22s•OGH 7Nc26/22s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und den Hofrat Mag. Dr.Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* D*, vertreten durch Dr. Armin Karisch und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei J* G*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen 14.040 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Weiz als Erstgericht zur AZ 32 C 220/22b zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.