OGH 5Nc24/22g

5Nc24/22gObergericht20.10.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Nc24/22g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050NC00024.22G.1020.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Hausbauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Wiederaufnahme, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Fürstenfeld als Erstgericht zur AZ 25 C 572/22i zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Begründung

[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RISJustiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).

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