OGH 22Ds16/22f

22Ds16/22fObergericht10.10.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 22Ds16/22f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00016.22F.1010.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Jilek und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. August 2022, GZ D 24/2138, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin * vorliegt.

[2] Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.

[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (RISJustiz RS0056988 [T1] und RS0123526; Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 28 DSt Rz 4).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.