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1Nc5/22h•OGH 1Nc5/22h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 56 Nc 1/22a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er zunächst aus einer Entscheidung des angerufenen Landesgerichts Feldkirch ableitete, wobei er auch erwähnte, dagegen Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck erhoben zu haben. Über Aufforderung des Erstgerichts stellte der Antragsteller klar, seine Ersatzansprüche auch aus der Rekursentscheidung dieses Oberlandesgerichts abzuleiten.
[2] Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt in weiterer Folge (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (vgl RS0122241).
[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
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