OGH 14Ns80/22h

14Ns80/22hObergericht27.09.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns80/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00080.22H.0927.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f18, wurde * H* des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.

[2] Mit am 16. September 2022 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit seiner (bei der Generalprokuratur bereits eingebrachten) Anregung der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen dieses Urteil (vgl § 23 Abs 2 zweiter Satz StPO).

[3] Dem Obersten Gerichtshof kommt die Entscheidung über diesen Antrag nicht zu. Über derartige Anträge im Zusammenhang mit der Ergreifung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen entscheidet in der Regel das Erstgericht (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 75). Anderes gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelf direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist (vgl [zum Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens] § 363a Abs 2 dritter Satz StPO; RISJustiz RS0127077). Zudem ist dieser zwar für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zuständig, hat aber keine Kompetenz im zu deren Erhebung führenden Verfahren (15 Os 80/18f; 13 Ns 9/88).

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