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14Ns78/22i•OGH 14Ns78/22i
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * V* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl Ⅰ 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 3/14b des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. Juni 2014, AZ 41 Hv 3/14b, wurde * V* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl Ⅰ 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein weiteres Urteil zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
[2] Mit am 7. September 2022 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers zwecks Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das bezeichnete Urteil.
[3] Da die Legitimation hiefür nur der Generalprokuratur zukommt (§ 23 Abs 1 StPO), ist die vom Verurteilten angestrebte Prozesshandlung aussichtslos, weshalb die Beigebung eines Verteidigers nicht in Betracht kommt (vgl RISJustiz RS0127077).
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