AUSL EGMR Bsw18339/19

Bsw18339/19Übriges Gericht27.09.2022

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw18339/19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Otite gg das Vereinigte Königreich, Urteil vom 27.9.2022, Bsw. 18339/19.

Spruch

Art. 8 EMRK - Interessensabwägung vor Ausweisung ohne ausdrücklichen Verweis auf Judikatur des EGMR.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1972 in Nigeria geborene Bf lebt seit 2003 in Großbritannien. 2004 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seine ebenfalls aus Nigeria stammende Ehefrau wurde in Großbritannien geboren und ist ebenso wie die 2003, 2005 und 2010 geborenen gemeinsamen Kinder britische Staatsbürgerin.

Im November 2017 wurde der Bf zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, weil er zwischen 2010 und 2014 in großem Umfang in betrügerischer Absicht Dokumente hergestellt hatte. Er hatte mehrere tausend Personen geschädigt. Der Gesamtschaden betrug nach Schätzung des Gerichts zumindest deutlich über £ 100.000,–. Aufgrund der Verurteilung wurde der Bf am 15.10.2015 vom Innenministerium über seine Ausweisung informiert. Unter Berufung auf Art 8 EMRK erhob er dagegen Einwendungen. Die Innenministerin entschied am 10.5.2016, dass keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Ausweisung sprechen würden. Unter Verweis auf § A362 und §§ 398-399D der Einwanderungsregeln stellte sie fest, dass eine Ausweisung im Fall einer Verurteilung zu mehr als vier Jahren Haft nur bei »sehr zwingenden Umständen« unverhältnismäßig sein könne. Solche seien im Fall des Bf nicht gegeben, weil es keine übermäßige Härte für die Familie darstellen würde, ihn nach Nigeria zu begleiten. Es wäre für seine Ehefrau und die Kinder auch zumutbar, ohne ihn in Großbritannien zu bleiben. Die Mutter sei die Hauptbezugsperson der Kinder, die schon aufgrund der Haft ohne ihren Vater auskommen müssten.

Das Verwaltungsgericht erster Instanz gab am 27.2.2017 der Berufung des Bf statt und stellte die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung fest. Am 30.7.2018 wurde diese Entscheidung aufgrund eines Rechtsmittels der Innenministerin aufgehoben und ihre ursprüngliche Entscheidung bestätigt. Das übergeordnete Verwaltungsgericht (Upper Tribunal) erachtete eine Trennung der Familie durch die Ausweisung als verhältnismäßig, wobei es sich insb auf die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit und den geringen Beitrag des inhaftierten Bf zum Unterhalt der Familie und zur Erziehung der Kinder stützte. Die Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise nach Nigeria wurde nicht geprüft, da die Familie dies offenbar nicht in Betracht zog. Eine »übermäßige Härte« oder »sehr zwingende Umstände« würden daher nicht vorliegen.

Nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wurde der Bf zunächst in Ausweisungshaft überstellt. Mittlerweile befindet er sich auf freiem Fuß.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch seine Ausweisung. Er brachte insb vor, die Entscheidung des Upper Tribunal hätte nicht auf der von der Rsp des EGMR verlangten Abwägung beruht.

I.Zulässigkeit

(26) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

1. Allgemeine Grundsätze

(36) [...] Obwohl Art 8 EMRK keiner Kategorie von Fremden ein absolutes Recht gewährt, nicht ausgewiesen zu werden, zeigt die Rsp des EGMR deutlich, dass es Umstände gibt, unter denen eine Ausweisung [...] gegen Art 8 EMRK verstößt. Die von ihm zur Beurteilung der [...] Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung herangezogenen Kriterien wurden vom GH in Boultif/CH dargelegt. [...] In Üner/NL strich der GH zwei weitere Kriterien hervor [...]: das Kindeswohl [...] und die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Herkunftsstaat.

(39) Bei der Einschätzung der Notwendigkeit eines Eingriffs in ein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht [...] genießen die Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum. Da dieser jedoch Hand in Hand geht mit einer europäischen Kontrolle, ist der GH dazu befugt, die endgültige Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Ausweisung mit Art 8 EMRK zu treffen.

(40) Die Notwendigkeit einer »europäischen Kontrolle« bedeutet nicht, dass die Aufgabe des GH bei der Beurteilung, ob mit einer umstrittenen Maßnahme ein gerechter Ausgleich zwischen den berührten Interessen getroffen wurde, darin besteht, die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK erneut durchzuführen. Der GH hat in Fällen zu Art 8 EMRK vielmehr den Ermessensspielraum dahingehend verstanden, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Beurteilung der zuständigen nationalen Instanzen durch seine eigene Einschätzung in der Sache [...] zu ersetzen, wenn unabhängige und unparteiische innerstaatliche Gerichte den Sachverhalt sorgfältig geprüft, die relevanten menschenrechtlichen Standards in Übereinstimmung mit der EMRK und der dazu ergangenen Judikatur angewendet und die persönlichen Interessen des Bf angemessen gegen die allgemeinen öffentlichen Interessen im konkreten Fall abgewogen haben. Davon macht er nur eine Ausnahme, wenn gewichtige Gründe dafür vorgebracht wurden.

2. Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(41) [...] Die Ausweisung des Bf würde einen Eingriff in seine durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte begründen. Es scheint kein Zweifel daran zu bestehen, dass die Ausweisung [...] »gesetzlich vorgesehen« war und »ein legitimes Ziel verfolgte« (die Verhütung von Straftaten). Die Kernfrage [...] ist daher, ob die Ausweisung einen gerechten Ausgleich traf zwischen den [...] Rechten des Bf auf der einen Seite und den Interessen der Gesellschaft auf der anderen.

(43) [...] In Unuane/GB ging der GH nicht davon aus, dass die innerstaatlichen Gerichte und Tribunale durch die Anforderungen der §§ 398 und 399 der Einwanderungsregeln daran gehindert werden, zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Boultif- und Üner-Kriterien anzuwenden. Der GH muss daher anhand des vorliegenden Sachverhalts prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte und Tribunale eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen haben, wie dies von der Rsp des GH zu Art 8 EMRK verlangt wird.

(44) Das Upper Tribunal berücksichtigte ohne Zweifel im Detail den Sachverhalt und wog die Schwere der Straftat des Bf gegen die wahrscheinlichen Auswirkungen auf sein Familien- und Privatleben ab. Dabei bezog es sich auf viele der vom GH in Boultif/CH und Üner/NL dargelegten Kriterien, einschließlich der Art und Schwere der vom Bf begangenen Straftat, seiner familiären Situation [...] und der Auswirkungen, die seine Abschiebung voraussichtlich auf seine Frau und seine Kinder haben würde. [...]

(45) Allerdings unternahm das Upper Tribunal diese Interessenabwägung ohne Verweis auf die Rsp des GH. Soweit es die [...] in Boultif/CH und Üner/NL dargelegten Faktoren überhaupt berücksichtigte, tat es dies ohne ausdrücklichen Verweis auf diese Urteile und nur innerhalb des von den Einwanderungsregeln vorgesehenen Rahmens, um zu bestimmen, ob die Auswirkungen der Abschiebung des Bf auf seine Frau und seine Kinder »übermäßig hart« wären oder ob die für einen Erfolg der Berufung erforderlichen anderen »sehr zwingenden Umstände« vorlagen. Da das Upper Tribunal die Interessenabwägung nicht wie von Art 8 EMRK verlangt durchgeführt hat, ist es Sache des GH, in Ausübung seiner Kontrollfunktion die endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob die Ausweisung mit Art 8 EMRK vereinbar wäre.

(46) Nach Durchführung der erforderlichen Abwägung kommt der GH anhand der dem Upper Tribunal vorgelegenen Informationen zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Bf in jedem Fall mit Art 8 EMRK vereinbar wäre. Der Bf führte seine Behauptung, seine Abschiebung wäre unverhältnismäßig, vor dem GH [...] nicht näher aus und legte auch keine zusätzlichen, vom Upper Tribunal noch nicht behandelten Informationen vor.

(47) Der Bf kam 2003 im Alter von 31 Jahren nach Großbritannien. [...] Er verbrachte [dort] elf Jahre in Freiheit, von denen er vier Jahre lang an strafbaren Handlungen beteiligt war.

(48) Der Bf scheint in Großbritannien nicht wirtschaftlich integriert gewesen zu sein. [...] Das Familieneinkommen kam von seiner Frau. Die vier Jahre vor seiner Inhaftierung war er an strafbaren Geschäften beteiligt. [...] Es scheint nicht, dass er seit seiner Haftentlassung Arbeit gefunden hat. Zudem legte er keine Informationen zur Untermauerung seiner Integration vor.

(49) In Übereinstimmung mit dem Upper Tribunal erachtet der GH die vom Bf begangenen Betrugsdelikte als schwerwiegend. Die Schwere einer Straftat [...] wird vom GH nicht nur im Hinblick auf die Dauer der Strafe beurteilt, sondern vielmehr anhand der Art der konkreten Straftaten und der Umstände ihrer Begehung sowie ihrer Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes. [...] Auch wenn der Bf [...] nicht mehrmals verurteilt wurde, erstreckte sich die Begehung der Straftat [...] über vier Jahre und betraf eine große Zahl von Opfern sowie erhebliche Summen. [...] Zudem bestand ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass sich der Bf weiterhin so verhalten würde wie vor seiner Überführung. [...]

(51) Wie die Drittbeteiligten vorbringen, sollte in Fällen wie dem vorliegenden das Kindeswohl die vorrangige Überlegung sein. Der GH hat darauf hingewiesen, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, deren Interessen »erhebliches Gewicht« beizumessen ist [...]. Allerdings hat er klargemacht, dass eine Ausweisungsentscheidung wegen einer Straftat [...] zuallererst den Straftäter betrifft. Auch wenn der GH keinen Test der »übermäßigen Härte« anwendet, hat er im Kontext von Abschiebungen wegen einer Straftat doch akzeptiert, dass die Interessen der Familie durch andere Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, aufgewogen werden können.

(52) Während die Abschiebung des Bf für seine Frau und seine Kinder [...] ohne Zweifel schwierig wäre, deutet nichts darauf hin, dass ihr Bedürfnis nach seiner Unterstützung besonders akut ist. Seine Kinder sind nun 19, 17 und 12 Jahre alt. Seine älteste Tochter hat Typ 1-Diabetes, aber es gibt keine Hinweise darauf, dass seine Anwesenheit in Großbritannien für ihr physisches Wohlergehen wichtig ist. [...] Die Kinder hatten während der gesamten Dauer seiner Haft keinen Kontakt zu ihm. [...] Ob er nach seiner Freilassung zur Familie zurückgekehrt ist, ist nicht bekannt.

(53) Selbst wenn der Bf [...] zur Familie zurückgekehrt ist, hat seine Frau in Großbritannien Familie und Beziehungen zur Gemeinschaft aufgebaut. Die Familie, die schon mit seiner langen Abwesenheit während der Freiheitsstrafe und Ausweisungshaft zurechtkommen musste, hätte daher im Fall seiner Abschiebung ein Unterstützungsnetzwerk. Zudem [...] weist nichts darauf hin, dass ihn seine Familie nicht nach Nigeria begleiten könnte. Obwohl seine Frau und seine Kinder Staatsangehörige Großbritanniens sind, stammt seine Frau aus Nigeria und seine Kinder hätten [...] Anspruch auf die nigerianische Staatsbürgerschaft. [...]

(54) Der Bf brachte keine Argumente vor, die dagegen sprechen würden, dass seine Familie ihn in Nigeria besuchen und er mit ihnen über Telefon oder Internet in Kontakt bleiben könnte. Außerdem verließ der Bf Nigeria erst im Alter von 31 Jahren und es gibt keine Hinweise darauf, dass er dort keine familiären, sozialen, kulturellen oder sprachlichen Verbindungen mehr hätte.

(56) Diese Überlegungen sind ausreichend, um dem GH die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Stärke des Familien- und Privatlebens des Bf in Großbritannien nicht ausreicht, um gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Abschiebung zu überwiegen.

(57) Folglich würde seine Abschiebung keine Verletzung von Art 8 EMRK begründen (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Guerra Martins, gefolgt von Richterin Motoc).

Vom GH zitierte Judikatur:

Boultif/CH, 2.8.2001, 54273/00 = NL 2001, 159

Üner/NL, 18.10.2006, 46410/99 (GK) = NL 2006, 251

Krasniqi/AT, 25.4.2017, 41697/12 = NLMR 2017, 157

Külekci/AT, 1.6.2017, 30441/09 = NLMR 2017, 238

Ndidi/GB, 14.9.2017, 41215/14

Unuane/GB, 24.11.2020, 80343/17

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.9.2022, Bsw. 18339/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 418) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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