OLG Graz 112Ds12/21a (112 Ds 12/21a)

112Ds12/21a (112 Ds 12/21a)Oberlandesgericht20.09.2022

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 112Ds12/21a (112 Ds 12/21a)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2022:1120DS00012.21A.0920.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende sowie die Senatspräsidentin Drin. Kraschowetz-Kandolf und die Richterin Maga. Berzkovics in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien Mag. A* in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 164 Abs 1 erster Satz RStDG).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Gegen den Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien Mag. A* wurde mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 7. März 2022 die Disziplinaruntersuchung eingeleitet.

Mit Schreiben vom 22. März 2022 erklärte der Disziplinarbeschuldigte seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 100 Abs 1 Z 1 RStDG mit Ablauf des 30. Juni 2022, woraufhin der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte, das Disziplinarverfahren mit Wirksamkeit des Austritts einzustellen.

Gemäß § 143 RStDG ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.

Da der Disziplinarbeschuldigte mit 30. Juni 2022 wirksam aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, ist das Verfahren antragsgemäß einzustellen.

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