OGH 12Ns51/22d

12Ns51/22dObergericht16.09.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns51/22d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00051.22D.0916.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * C*, AZ 21 BE 44/20d des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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