AUSL EGMR Bsw24384/19

Bsw24384/19Übriges Gericht14.09.2022

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw24384/19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache H. F. ua gg Frankreich, Urteil vom 14.9.2022, Bsw. 24384/19.

Spruch

Art. 1 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 46 EMRK, Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK - Ablehnung der Repatriierung von Anhängerinnen des Daesch aus Syrien ohne rechtsstaatliches Verfahren.

Zulässigkeit der Beschwerden (mehrheitlich).

Verletzung von Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK (14:3 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen immateriellen Schaden dar (15:2 Stimmen); € 18.000,– an H. F. und M. F. und € 13.200,– an A. D. und J. D. für Kosten und Auslagen (14:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf handelt es sich um zwei Ehepaare, deren 1999 und 1989 geborenen Töchter 2014 und 2015 mit ihren Partnern nach Syrien reisten, um sich dort dem Daesch (auch bekannt als »Islamischer Staat«) anzuschließen.

1. Hintergrund

Diese Terrororganisation hatte damals ihre größte territoriale Ausweitung erreicht, bevor sie von einer internationalen Koalition unter Beteiligung Frankreichs zurückgedrängt werden konnte. 2017 verlor sie die Kontrolle über ihre Hauptstadt Raqqa an die von kurdischen Milizen dominierten »Demokratischen Kräfte Syriens« (Syrian Democratic Forces – SDF), die ein immer größeres Gebiet im Nordosten Syriens kontrollierten. Zahlreiche Anhänger des Daesch und deren Familien wurden zwischen Dezember 2018 und März 2019 von den SDF festgenommen und in die Lager von al-Hol und Roj gebracht. Diese werden von der Autonomieverwaltung von Nordostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) betrieben und von den SDF militärisch kontrolliert. Nach zahlreichen übereinstimmenden Berichten ist sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in diesen Lagern sehr kritisch.

Unter den Gefangenen befanden sich rund 250 Kinder und 80 Frauen französischer Staatsangehörigkeit. Frankreich organisierte nach Einzelfallbeurteilungen die Rückholung von 35 Minderjährigen, bei denen es sich vor allem um Waisen oder unbegleitete Kinder handelte. Was Erwachsene betrifft, steht die französische Regierung auf dem Standpunkt, dass diese auf dem Territorium, wo sie Verbrechen begangen haben, abgeurteilt werden müssten. Die AANES forderte die internationale Staatengemeinschaft unter Verweis auf die Situation in den Lagern wiederholt zur Repatriierung von Frauen und Kindern und zur Einrichtung eines Tribunals auf, vor dem die Kämpfer des Daesch zur Rechenschaft gezogen werden können.

2. Situation der Töchter und Enkelkinder der Bf

Die Tochter von Herrn und Frau F. (L.) bekam in Syrien zwei Kinder. Ihr Partner starb im Februar 2018. Ein Jahr später wurde sie gemeinsam mit den Kindern verhaftet und ins Lager al-Hol gebracht. Im Juni 2019 erfolgte eine Verlegung in ein anderes Gefängnis oder Lager. Wo genau sie sich derzeit befinden, ist nicht bekannt.

Die Tochter des Ehepaars D. (M.) brachte im Jänner 2019 ein Kind zur Welt. Sie wurde nach ihrer Festnahme im März 2019 zunächst in al-Hol angehalten, später in Roj. Der Kontakt zum Vater des Kindes riss nach der Verhaftung ab.

Nach Angaben der Bf befinden sich alle fünf in einem sehr schlechten Gesundheitszustand. Die beiden Töchter teilten ihren Eltern telefonisch mit, nach Frankreich zurückkehren zu wollen, und übermittelten per Telefon Fotos einer Vollmacht für einen namhaft gemachten Anwalt. Gegen beide Frauen sind in Frankreich Strafverfahren wegen Beteiligung an terroristischen Handlungen anhängig und Haftbefehle offen.

3. Verfahren zur Erwirkung einer Rückholung

Nachdem sich die Bf mit ihrer Bitte um Rückholung ihrer Töchter und Enkelkinder zunächst erfolglos an den französischen Außenminister und den Staatspräsidenten gewandt hatten, beantragten sie beim Verwaltungsgericht Paris im Eilverfahren, dem Außenminister einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Diese Anträge wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die verlangte Rückholung würde Maßnahmen außerhalb Frankreichs erfordern, die in unmittelbarem Zusammenhang zum außenpolitischen Handeln stünden. Daher wäre keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an den Conseil d’État wurden am 23.4.2019 und am 15.9.2020 für unzulässig erklärt. Er erklärte, kein französisches Gericht könne die Aufnahme von Verhandlungen mit einem anderen Staat oder eine Intervention in diesem anordnen. Daher falle diese Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit.

Das Ehepaar D. wandte sich parallel dazu auch an das ordentliche Gericht erster Instanz in Paris (tribunal judicaire), um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns feststellen zu lassen. Das Gericht erklärte sich am 18.5.2020 ebenfalls für unzuständig, wobei die Begründung jener des Conseil d’État entsprach.

Rechtsausführungen:

Alle vier Bf behaupteten eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK (Recht auf Einreise) und von Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Die Bf J. D. und A. D. behaupteten zudem eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

I.Verbindung der Beschwerden

(143) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds beschließt der GH, die beiden Beschwerden [...] zu verbinden (einstimmig).

II.Locus standi und Opfereigenschaft der Bf

(144) In ihren Beschwerdeformularen erklärten die Bf, im Namen ihrer Töchter und Enkelkinder zu handeln, weil es für diese unmöglich sei, selbst eine Beschwerde beim GH einzubringen.

(148) [...] Eine dritte Partei kann ausnahmsweise im Namen einer verletzlichen Person handeln, wenn die Gefahr besteht, dass das direkte Opfer des effektiven Schutzes seiner Rechte beraubt wird und kein Interessenkonflikt [...] besteht.

(149) Wenn die Beschwerde nicht vom Opfer selbst erhoben wird, verlangt Art 45 Abs 3 VerfO die Vorlage einer unterzeichneten schriftlichen Vollmacht. Vertreter müssen nachweisen, dass sie vom mutmaßlichen Opfer, in dessen Namen sie vor dem GH aufzutreten behaupten, spezifische und ausdrückliche Anweisungen erhalten haben. Wie der GH allerdings festgestellt hat, können im Fall von Opfern behaupteter Verletzungen von Art 2, 3 und 8 EMRK [...] durch andere Personen in deren Namen erhobene Beschwerden selbst dann für zulässig erklärt werden, wenn keine gültige Vollmacht vorgelegt wurde. In solchen Situationen wurden Faktoren besonders berücksichtigt, die sich auf die Verletzlichkeit des Opfers beziehen und es diesem unmöglich machten, eine Beschwerde an den GH zu erheben. Auch die Verbindungen zwischen der Person, welche die Beschwerde erhebt, und dem Opfer wurden angemessen berücksichtigt.

(150) Im vorliegenden Fall können die Bf J. D. und A. D. geltend machen, Opfer [...] der behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK zu sein. Jedoch können weder sie noch die Bf H. F. und M. F. die Opfereigenschaft in Bezug auf die anderen [...] behaupteten Verletzungen in Anspruch nehmen. Ohne Zweifel sind die Töchter und Enkelkinder der Bf die direkten Opfer der Umstände, die den hauptsächlichen Beschwerdegrund bilden [...].

(151) [...] Die Töchter und Enkelkinder der Bf befinden sich derzeit in einer Situation, die sie daran hindert, sich mit einer Beschwerde direkt an den GH zu wenden. Daher besteht [...] die Gefahr, dass sie eines effektiven Schutzes ihrer Rechte [...] beraubt werden. Überdies besteht kein Interessenskonflikt zwischen den Bf und den direkten Opfern. Abgesehen von den engen familiären Bindungen teilen sie alle dasselbe Ziel: eine Rückholung nach Frankreich. Da die genauen Umstände der Anhaltung [der beiden Töchter] in den Lagern unbekannt sind, kann schließlich auch davon ausgegangen werden, dass sie ihren Wunsch, mit ihren Kindern nach Frankreich zurückzukehren, soweit dies möglich war, zum Ausdruck gebracht und einem Handeln der Bf in ihrem Namen zugestimmt haben.

(152) [...] Nach Ansicht des GH liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ihm die Schlussfolgerung erlauben, dass die Bf berechtigt sind, als Vertreter ihrer Töchter und Enkelkinder die auf Art 3 EMRK und Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK, jeweils alleine und iVm Art 13 EMRK, gestützten Beschwerden zu erheben. Folglich muss die sich auf den fehlenden locus standi der Bf beziehende Einrede der Regierung verworfen werden (einstimmig).

III.Umfang der Rechtssache und Charakterisierung der Beschwerden

(153) In ihren Beschwerden behaupteten die Bf, gestützt auf Art 3 und 8 EMRK sowie Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK alleine und iVm Art 13 EMRK, dass die Weigerung, ihre Familienangehörigen zu repatriieren, diese einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und ihr Recht auf Einreise nach Frankreich verletzt hätte, ihnen in diesem Zusammenhang kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden wäre und dass sie in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen hätte.

(155) Ohne seiner Einschätzung vorzugreifen, ob die Familienangehörigen der Bf in die Hoheitsgewalt des belangten Staats fallen, ist der GH der Ansicht, dass die vorliegenden Beschwerden nur unter Art 3 EMRK und Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK zu prüfen sind. Dieser Zugang erlaubt es, auf alle von den Bf aufgeworfenen Fragen einzugehen. Der GH erachtet es als angemessen, die vom vorliegenden Fall gebotene Gelegenheit zu ergreifen, die Reichweite von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK zu prüfen, auch hinsichtlich der Verfahrensrechte der betroffenen Personen und/oder etwaiger entsprechender prozeduraler Verpflichtungen des Staats im Kontext einer Weigerung, eine Repatriierung durchzuführen. Da das Beschwerdevorbringen über das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs iSv Art 13 EMRK von dieser Analyse umfasst ist, erübrigt sich seine gesonderte Prüfung.

IV.Zur Frage der Hoheitsgewalt nach Art 1 EMRK

(156) Die Regierung brachte vor, die Familienangehörigen der Bf würden nicht in die Hoheitsgewalt Frankreichs iSv Art 1 EMRK fallen. [...]

(162) Die Bf räumten ein, dass Frankreich keine effektive Kontrolle über das betroffene Gebiet oder sich dort aufhaltende Personen ausübt [...].

(163) Sie fordern jedoch eine Auslegung von Art 1 EMRK, die mit der Rsp übereinstimmt, wonach die Verpflichtungen aus der Konvention auch auf Handlungen eines Vertragsstaats anwendbar sind, die innerhalb des Staatsgebiets gesetzt werden, sich aber auf Personen auswirken, die sich außerhalb des Territoriums aufhalten und somit nicht unter seiner physischen Kontrolle stehen.

1. Anwendbare Grundsätze

(184) [...] Die von einem Vertragsstaat übernommene Verpflichtung beschränkt sich darauf, die aufgezählten Rechte und Freiheiten allen seiner »Hoheitsgewalt« unterstehenden Personen »zuzusichern« (»securing« bzw »reconnaître« [...]). [...] Die Ausübung von Hoheitsgewalt ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, einen Vertragsstaat für ihm zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen zur Rechenschaft zu ziehen, die Anlass für die Behauptung einer Verletzung [...] geben. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der »Hoheitsgewalt« in Art 1 EMRK die Bedeutung dieses Ausdrucks im Völkerrecht widerspiegelt.

(185) [...] Aus Sicht des Völkerrechts ist die Hoheitsgewalt eines Staats primär territorial begrenzt. [...] Der GH hat anerkannt, dass als Ausnahme vom Grundsatz der Territorialität Handlungen von Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets gesetzt werden oder sich dort auswirken, eine Ausübung von Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK darstellen können. Der GH hat in jedem Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt, ob besondere Merkmale vorliegen, die es rechtfertigen, eine extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt durch den betroffenen Staat festzustellen.

(186) [...] Die Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats [...] kann sich auf Handlungen seiner Behörden beziehen, die sich außerhalb seines Territoriums auswirken. [...]

(187) Eine weitere Ausnahme von der Beschränkung der Hoheitsgewalt [...] auf das eigene Staatsgebiet gilt, wenn ein Vertragsstaat [...] effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Territoriums ausübt. [...]

(188) Schließlich wurden spezifische Umstände prozeduraler Natur herangezogen, um die Anwendung der Konvention auf Vorkommnisse zu rechtfertigen, die sich außerhalb des Territoriums des belangten Staats ereignet hatten. In der Entscheidung M. N. ua/BE erklärte der GH, dass die bloße Einleitung eines Verfahrens durch einen Bf in einem Vertragsstaat, zu dem er keine Verbindung hat, nicht ausreichen kann, um die Hoheitsgewalt dieses Staats ihm gegenüber zu begründen. Andernfalls würde es zu einer beinahe universellen Geltung der Konvention aufgrund der einseitigen Entscheidungen irgendeiner Person kommen, egal wo auf der Welt sie sich befindet, und damit eine uneingeschränkte Verpflichtung der Vertragsstaaten geschaffen, einer Person die Einreise zu gestatten, der außerhalb ihrer Hoheitsgewalt eine mit der EMRK unvereinbare Misshandlung drohen könnte. Selbst wenn der extraterritoriale Charakter der Ereignisse, die angeblich den Ursprung einer Klage bilden, eine Auswirkung auf die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK

und den endgültigen Ausgang des Verfahrens haben kann, kann er allerdings unter keinen Umständen die Hoheitsgewalt des betroffenen Staats ratione loci und ratione materiae beeinflussen. Wenn vor den innerstaatlichen Gerichten ein Zivilverfahren angestrengt wird, muss der Staat gemäß Art 1 EMRK in diesem Verfahren die Wahrung der durch Art 6 EMRK geschützten Rechte garantieren. Was eine Beschwerde unter dieser Bestimmung betrifft, existiert nach Ansicht des GH [...] unbestreitbar eine in Bezug auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung [...], sobald eine Person vor den Gerichten eines Staats Klage erhebt. Zudem erinnert der GH daran, dass die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung oder eines Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden oder Gerichte eines Vertragsstaats betreffend einen Todesfall, der sich außerhalb des Territoriums dieses Staats ereignet hat [...], ausreichend sein kann, um eine in Bezug auf die Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK relevante Verbindung zwischen diesem Staat und den Verwandten

des Opfers, die später eine Beschwerde an den GH erheben, zu begründen. [...]

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

a.Einleitende Bemerkungen zum Umfang der Beurteilung durch den GH

(189) Der GH muss sich [...] vergewissern, ob angenommen werden kann, dass die Familienangehörigen der Bf erstens aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft [...] und zweitens aufgrund der Entscheidung des belangten Staats, sie nicht zu repatriieren und somit seine diplomatische oder konsularische Hoheitsgewalt über sie nicht auszuüben, im Hinblick auf Art 3 EMRK und Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK in seine Hoheitsgewalt fallen können. In dieser Hinsicht verlangt der gegenständliche Fall vom GH, auf die von ihm früher anerkannte Möglichkeit einzugehen, dass die Verpflichtung des Staats nach Art 1 EMRK, die Konventionsrechte anzuerkennen, geteilt und zugeschnitten (»divided and tailored«) werden kann. Zudem ist der GH erstmals aufgefordert, aufgrund einer Beschwerde nach Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK über das Bestehen einer im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevanten Verbindung zwischen einem Staat und seinen »Staatsangehörigen« zu entscheiden. [...]

(190) Der GH [...] hat in seiner Rsp eine Reihe besonderer Merkmale anerkannt, die eine Ausübung von Hoheitsgewalt durch einen Mitgliedstaat außerhalb seiner territorialen Grenzen begründen können. Die Frage, ob solche besonderen Merkmale vorliegen [...], muss anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt werden. Um zu entscheiden, ob die EMRK und ihre ZP anwendbar sind, wird der GH im vorliegenden Fall jeden der folgenden Aspekte ansprechen: ob Frankreich »Kontrolle« über das Gebiet ausübt, auf dem sich die Familienangehörigen der Bf befinden; ob aus der Eröffnung innerstaatlicher Verfahren eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung abgeleitet werden kann; und schließlich ob hinsichtlich jeder einzelnen der angesprochenen Bestimmungen irgendwelche Verbindungen zu diesem Staat bestehen (durch die Staatsbürgerschaft und die diplomatische oder konsularische Hoheitsgewalt).

b.Zur Ausübung von Kontrolle über das relevante Gebiet durch Frankreich

(191) [...] Die militärische Präsenz Frankreichs innerhalb der internationalen Koalition ist minimal und die [...] vorliegenden Dokumente zeigen nicht, dass französische Soldaten in den Lagern von al-Hol oder Roj tätig sind. Es weist auch nichts [...] darauf hin, dass die örtliche Verwaltung und insb die SDF, welche die Lager kontrolliert, den französischen Behörden unterstellt wären, indem sie von irgendeiner maßgeblichen militärischen oder sonstigen Unterstützung durch Frankreich profitieren würden, die eine Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt über dieses Gebiet durch Frankreich mit sich bringen könnte. Zweitens [...] ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der französische Staat, dessen Botschaft in Syrien seit 2012 geschlossen ist, durch seine auf syrischem Territorium aufhältigen Organe oder Militärangehörigen keine Handlungen gesetzt hat, die [die Töchter und Enkelkinder der Bf] betrafen, welche sich in der Kontrolle der SDF befinden. Daher übt er keine »Kontrolle« über sie aus.

(192) Der GH kommt zu dem Ergebnis [...], dass Frankreich weder »effektive Kontrolle« über das Gebiet Nordostsyriens ausübt noch »Befehlsgewalt« oder »Kontrolle« über die Familienangehörigen der Bf, die in dieser Region in Lagern angehalten werden.

c.Zur Schaffung einer im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevanten Verbindung durch die Eröffnung innerstaatlicher Verfahren

(193) Der GH erachtet das Argument der Bf, die Eröffnung strafrechtlicher Verfahren gegen ihre Töchter in Frankreich und die von ihnen selbst angestrengten Verfahren vor dem Eilrichter würden die Ausübung von Hoheitsgewalt ratione personae widerspiegeln [...], aus den folgenden Gründen nicht als überzeugend.

(194) Erstens [...] beziehen sich die Strafverfahren [...] gegen L. und M. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nicht auf die nun vor dem GH behaupteten Verletzungen. Diese innerstaatlichen Verfahren haben daher keinen Einfluss darauf, ob die unter Art 3 EMRK und Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK in Beschwerde gezogenen Tatsachen in die Hoheitsgewalt Frankreichs fallen. In diesem Kontext nimmt der GH die von der belangten und von den drittbeteiligten Regierungen geäußerten Bedenken zur Kenntnis, wonach eine gegenteilige Auslegung Staaten davon abhalten würde, [...] Ermittlungen gegen an Terrorismus beteiligte Personen einzuleiten, wenn sie dann nur aufgrund dieser Tatsache verpflichtet wären, diesen Personen Konventionsrechte zuzusichern, obwohl sie nicht unter ihrer effektiven »Kontrolle« stehen.

(195) Zweitens reicht die Einleitung von Verfahren vor den nationalen Gerichten durch die Bf [...] nicht aus, um die Hoheitsgewalt Frankreichs im Hinblick auf ihre Töchter und Enkelkinder zu begründen. [...] Die Einleitung von Verfahren auf innerstaatlicher Ebene hat keine direkte Auswirkung auf die Frage, ob die substantiellen Rügen der Bf iSv Art 1 EMRK in die Hoheitsgewalt Frankreichs fallen. [...] Die bloße Tatsache der Einleitung innerstaatlicher Verfahren kann nicht ausreichen, um bezüglich der in den vorliegenden Beschwerden geltend gemachten Bestimmungen [...] eine im Hinblick auf die extraterritoriale Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK relevante Verbindung zwischen den Familienangehörigen der Bf und Frankreich herzustellen.

d.Zum Vorliegen von Verbindungen zum belangten Staat

(197) Der GH muss weiters prüfen, ob seine Zuständigkeit ratione materiae durch irgendwelche besonderen Merkmale ausgelöst wird, die sich aus der Staatsbürgerschaft [...] oder der diplomatischen Zuständigkeit ergeben, die vom belangten Staat nach Ansicht der Bf ausgeübt werden sollte, um ihre Angehörigen vor einer Misshandlung in den Lagern in Nordostsyrien zu schützen und sie aus dieser Situation herauszuholen.

i.Art 3 EMRK

(198) Der GH weist das Argument der Bf zurück, wonach die französische Staatsbürgerschaft ihrer Familienangehörigen einen ausreichenden Zusammenhang zum Staat

darstelle, um eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung zwischen ihnen und diesem Staat zu begründen. Dieser Standpunkt würde darauf hinauslaufen, vom Staat zu verlangen, Art 3 EMRK zu befolgen, obwohl er keine »Kontrolle« [...] über die Lager in Nordostsyrien ausübt, in denen die behauptete Misshandlung stattfinden soll.

(199) [...] Auch die bloße Berufung der Bf auf die operative Fähigkeit Frankreichs, eine Rückholung durchzuführen, [...] reicht nicht aus, um [...] eine im Hinblick auf die extraterritoriale Hoheitsgewalt relevante Verbindung zu begründen. [...] Aus den folgenden Gründen kann die Weigerung des französischen Staats zu intervenieren nicht als Unterlassung angesehen werden, die eine Grundlage für die Ausübung von Hoheitsgewalt hinsichtlich der Beschwerde unter Art 3 EMRK bildet.

(200) Erstens begründet die bloße Tatsache, dass auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen sich auf die Situation von im Ausland aufhältigen Personen auswirken, als solche nicht die Hoheitsgewalt des betroffenen Staats über diese [...].

(201) Zweitens [...] verlangt weder das innerstaatliche Recht noch das Völkerrecht – im Gewohnheitsrecht über den diplomatischen und konsularischen Schutz oder in Resolutionen des Sicherheitsrats – vom Staat, im Hinblick auf seine Staatsangehörigen tätig zu werden und sie zu repatriieren.

(202) [...] Selbst unter der von den Bf vertretenen Annahme, dass die Situation ihrer Familienangehörigen nicht in die klassischen, durch die souveränen territorialen Rechte der Empfangsstaaten begrenzten Szenarien des diplomatischen oder konsularischen Schutzes fällt und dass nur Frankreich [...] in der Lage ist, sie zu unterstützen, begründen diese Umstände als solche nicht die Hoheitsgewalt Frankreichs.

(203) Im Ergebnis ist der GH der Ansicht, dass [...] die bloße Entscheidung der französischen Behörden, die Familienangehörigen der Bf nicht zu repatriieren, diese hinsichtlich der Misshandlung, der sie in den syrischen, von Kurden kontrollierten Lagern ausgesetzt sind, nicht unter die französische Hoheitsgewalt bringt. Eine derartige Ausdehnung des Geltungsbereichs der Konvention findet in der Rsp keine Unterstützung.

ii.Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK

(204) Die Bf brachten vor, der Status [ihrer Töchter und Enkelkinder] als französische Staatsangehörige begründe zusammen mit der dem Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK innewohnenden extraterritorialen Anwendbarkeit zumindest im Hinblick auf diese Bestimmung eine ausreichende Verbindung zum belangten Staat. [...]

(205) [...] Das von dieser Bestimmung garantierte Recht, in einen Staat einzureisen, betrifft nur die »Staatsangehörigen« dieses Staats und nicht auch Fremde. In diesem Sinn weicht es von dem aus dem Wortlaut des Art 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz ab, der den Schutz der Konvention jedermann ungeachtet der Nationalität gewährt. Es ist daher offensichtlich, dass die französische Staatsangehörigkeit von L. und M. und ihr bis zur Ausreise in Frankreich verbrachtes Leben in Verbindung mit ihrem Wunsch zurückzukehren [...] im Hinblick auf Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK eine starke rechtliche und faktische Verbindung zum belangten Staat darstellt. Dennoch kann die Tatsache, dass Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK nur auf Staatsangehörige anwendbar ist, [...] für die Begründung der Hoheitsgewalt Frankreichs [...] nicht ausreichen.

(206) Während die Staatsangehörigkeit regelmäßig ein als Grundlage für die extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt durch einen Staat herangezogener Faktor ist, kann sie keine autonome Grundlage für Hoheitsgewalt darstellen. Der Schutz der Familienangehörigen der Bf durch Frankreich würde im vorliegenden Fall [...] Verhandlungen mit den kurdischen Behörden erfordern, von denen sie angehalten werden, oder sogar eine Intervention auf kurdischem Gebiet.

(207) [...] Zudem beraubte die Weigerung, dem Ersuchen der Bf nachzukommen, ihre Familienmitglieder weder des Rechts auf Einreise nach Frankreich noch wurden sie dadurch an der Einreise gehindert. Es geht in diesem Fall nicht darum, dass die Betroffenen des Rechts auf Einreise beraubt wurden, indem der belangte Staat nicht die vom innerstaatlichen Recht und den internationalen Regeln verlangten Formalitäten erledigte [...] oder es verabsäumte, die für den Grenzübertritt nötigen Reisedokumente auszustellen. Die Entscheidung fällt somit nicht in die Ausübung der gewöhnlichen staatlichen Befugnisse bei der Überwachung seiner Grenzen, was ausreichen würde, um die Familienangehörigen der Bf [...] unter die territoriale Hoheitsgewalt Frankreichs zu bringen [...]. Der GH verweist hier insb auf den Standpunkt der Regierung, die [...] darauf hinwies, dass den Töchtern und Enkelkindern der Bf [...] an der Grenze [...] die Einreise nach Frankreich gestattet würde.

(208) Dennoch stellt sich die Frage, ob ihre grenzüberschreitende Situation Konsequenzen für die Hoheitsgewalt Frankreichs ratione loci und ratione personae haben kann. Zur Beantwortung dieser Frage muss der GH die Tatsache berücksichtigen, dass die relevante Bestimmung in einem Vertrag enthalten ist, der auf einen effektiven Schutz der Menschenrechte abzielt, und dass die Konvention als Ganzes gelesen und in einer Art und Weise ausgelegt werden muss, die die innere Kohärenz und Harmonie zwischen ihren verschiedenen Bestimmungen fördert. Er muss auch den Zweck und die Bedeutung von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK beachten und sie unter gebührender Berücksichtigung des in der Rsp des EGMR fest verankerten Grundsatzes interpretieren, wonach die Konvention so auszulegen ist, dass ihre Rechte praktisch und effektiv sind und nicht theoretisch oder illusorisch.

(209) Wie von den Parteien anerkannt wurde, liegt es in der Natur von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK, dass das garantierte Recht auf die Beziehung zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen anwendbar ist, wenn sich die Letzteren außerhalb seines Territoriums oder eines von ihm effektiv kontrollierten Gebiets befinden. Wäre das von dieser Bestimmung garantierte Recht auf Einreise auf Staatsangehörige beschränkt, die sich bereits im Territorium dieses Staats oder in einem von diesem effektiv kontrollierten Gebiet befinden, würde das Recht unwirksam. Denn Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK würde in solchen Fällen für jene, die dieses Schutzes praktisch gesehen am meisten bedürfen – nämlich Personen, die in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit einreisen oder zurückkehren wollen – keinen wirklichen Schutz [...] gewähren. Sowohl der Gegenstand als auch der Umfang dieses Rechts setzen voraus, dass es den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zugute kommen muss, die sich außerhalb seines Hoheitsgebiets befinden. Daher

beschränken weder der Wortlaut von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK noch die vorbereitenden Arbeiten zu diesem Protokoll [...] das Recht auf Einreise auf Staatsangehörige, die sich bereits unter der Hoheitsgewalt des Staats befinden, dessen Staatsangehörige sie sind.

(210) Der GH möchte auch die neuen Herausforderungen betonen, mit denen die Staaten durch die zunehmende Globalisierung hinsichtlich des Rechts auf Einreise [...] konfrontiert sind. Seit der Ausarbeitung des 4. ZPEMRK ist viel Zeit vergangen. [...] Internationale Mobilität wurde seither in einer zunehmend vernetzten Welt alltäglicher [...]. Die Auslegung [...] von Art 3 4. ZPEMRK muss folglich diesen Kontext berücksichtigen, der die Staaten hinsichtlich der Sicherheit und Verteidigung in den Bereichen des diplomatischen und konsularischen Schutzes, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Zusammenarbeit vor neue Herausforderungen stellt.

(211) Die Arbeit der ILC spiegelt die sich entwickelnde Debatte über die Nützlichkeit des diplomatischen Schutzes als Instrument für den Schutz der Menschenrechte wider. Das Recht auf Einreise in einen Staat steht im Mittelpunkt der aktuellen Fragen betreffend den Kampf gegen den Terrorismus und die nationale Sicherheit, was insb durch die Verabschiedung von Gesetzen deutlich wird, welche die Überwachung und die Durchführung der Rückkehr von Personen regeln, die ins Ausland gereist sind, um sich an terroristischen Aktivitäten zu beteiligen. Wäre Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK nur auf Staatsangehörige anwendbar, die an der Staatsgrenze ankommen oder die keine Reisedokumente haben, würde er im Kontext der oben beschriebenen neuen Phänomene seiner Wirksamkeit beraubt.

(212) Angesichts der obigen Überlegungen ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Umstände bezüglich der Situation von Personen, die in den Staat einreisen wollen, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, und sich dabei auf [...] Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK berufen, eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt [...] relevante Verbindung zu diesem Staat begründen können. Der GH erachtet es allerdings nicht für notwendig, diese Umstände in abstracto zu definieren, da sie notwendigerweise von den konkreten Umständen jedes Einzelfalls abhängen werden [...].

(213) Im vorliegenden Fall müssen [...] zusätzlich zur rechtlichen Verbindung zwischen dem Staat und seinen Staatsangehörigen die folgenden besonderen Merkmale berücksichtigt werden, die sich auf die Situation der Lager im Nordosten Syriens beziehen. Erstens haben die Bf eine Reihe offizieller Ersuchen [...] an die französischen Behörden gerichtet, mit denen sie den belangten Staat aufforderten, es ihren Familienangehörigen zu gestatten, ihr durch Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK garantiertes Recht auszuüben. Zweitens beruhten diese Ersuchen auf den grundlegenden Werten der demokratischen Gesellschaften, die den Europarat bilden, da ihre Familienmitglieder sowohl durch die Lebensbedingungen und die Sicherheitslage in den Lagern, die als unvereinbar mit der Achtung der Menschenwürde angesehen werden, als auch aufgrund der Gesundheit der Familienangehörigen und der extremen Verwundbarkeit der Kinder [...] einer realen und unmittelbaren Gefahr für ihr Leben und ihr physisches Wohlergehen ausgesetzt waren. Drittens sind die betroffenen Personen wegen der Art und der Dauer ihrer Anhaltung ohne die Unterstützung der französischen Behörden nicht in der Lage, die Lager – oder irgendeinen anderen Ort, an dem sie incommunicado angehalten werden könnten – zu verlassen, um nach Frankreich zurückzukehren [...]. Zuletzt merkt der GH an, dass die kurdischen Behörden ihre Bereitschaft erklärt haben, die weiblichen Gefangenen französischer Staatsangehörigkeit und ihre Kinder an die französischen Behörden zu übergeben.

(214) Der GH gelangt zu der Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall besondere Merkmale vorliegen, die es erlauben, hinsichtlich des Beschwerdevorbringens unter Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK die Hoheitsgewalt Frankreichs iSv Art 1 EMRK festzustellen.

e.Schlussfolgerung

(215) Zusammenfassend stellt der GH fest, dass die Töchter und Enkelkinder der Bf im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen unter Art 3 EMRK nicht in die Hoheitsgewalt Frankreichs fallen. Dieser Teil der Beschwerden muss daher als unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention für unzulässig [...] erklärt werden (einstimmig).

(216) Allerdings stellt der GH im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen unter Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK die Hoheitsgewalt Frankreichs fest. Folglich fallen die Töchter und Enkelkinder der Bf in dieser Hinsicht in die Hoheitsgewalt des belangten Staats iSv Art 1 EMRK. [...]

V.Zur behaupteten Verletzung von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK

(217) Die Bf brachten vor, ihre Familienmitglieder wären durch die Untätigkeit der französischen Behörden willkürlich des Rechts beraubt worden, nach Frankreich einzureisen. Diese Behörden wären verpflichtet, sie zu repatriieren, um den effektiven Schutz ihres Rechts auf Rückkehr nach Frankreich zu gewährleisten. [...].

1. Zulässigkeit

(218) [...] Die Regierung brachte vor, [...] Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK wäre nicht auf die Situation von Personen anwendbar, die in ihr Land zurückkehren wollen, daran aber durch materielle Gründe gehindert werden. Die Bestimmung gelte nur, wenn Staatsbürger*innen an einem Grenzübergang ankommen, um in ihr Land einzureisen. Sie schaffe daher keine positiven Verpflichtungen der Staaten, insb zur Organisation einer Rückholung ihrer Staatsangehörigen. [...]

(219) [...] Die Beschwerde wirft [...] schwerwiegende Rechts- und Tatsachenfragen auf, die eine Behandlung in der Sache erfordern. Folglich ist dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...]. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund festgestellt wurde, muss er für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).

2. In der Sache

a.Auslegung von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK

(243) Der GH erachtet es im Kontext des vorliegenden Falls als geboten, die Bedeutung von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK [...] klarzustellen.

(244) [...] Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK gewährt den Staatsangehörigen eines Staats ein Recht, in dessen Staatsgebiet einzureisen [...].

(245) Nur die Staatsbürger*innen des betroffenen Staats können sich auf [...] Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK [...] berufen. Die entsprechende Verpflichtung, dieses Recht zu achten und zu gewährleisten, trifft nur jenen Staat, dessen Staatsbürgerschaft das mutmaßliche Opfer der Verletzung dieser Bestimmung besitzt.

(246) Die Überschrift von Art 3 4. ZPEMRK lautet »Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger« und Abs 1 dieses Artikels enthält genau dieses Verbot. Aus diesem Kontext könnte abgeleitet werden, dass der Artikel, einschließlich seines Abs 2, grundsätzlich nur Fälle umfasst, in denen zuvor eine »Ausweisung« stattgefunden hat. Dies würde seine Anwendbarkeit auf Situationen ausschließen, in denen der Staatsangehörige entweder das Staatsgebiet freiwillig verlassen hat und ihm danach die Wiedereinreise verweigert wird, oder wo die Person nie einen Fuß in das betroffene Land gesetzt hat, wie dies bei im Ausland geborenen Kindern der Fall ist, die erstmals einreisen wollen. Allerdings trägt der Wortlaut von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK eine solche Einschränkung nicht. Zudem zeigen die vorbereitenden Arbeiten keinerlei Absicht, solche Situationen auszuschließen. Sie zeigen vielmehr, dass die Bestimmung durch die Regeln des internationalen Rechts betreffend das generelle Recht auf Einreise in das eigene Land beeinflusst war, insb durch Art 12 Abs 4 IPbpR, der auch Staatsangehörige einschließt, die zum ersten Mal ins Land kommen.

(247) Art 3 Abs 1 4. ZPEMRK verbietet nur die Ausweisung von Staatsangehörigen und nicht ihre Auslieferung. Das Recht auf Einreise in einen Staat, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt, darf daher nicht mit dem Recht verwechselt werden, auf seinem Gebiet zu bleiben, und es gewährt kein absolutes Recht, dort zu bleiben. [...]

(248) Anders als Art 12 Abs 4 IPbpR, der die »willkürliche« Verweigerung des Rechts auf Rückkehr in das eigene Land verbietet, ist das Recht auf Einreise [...] [in Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK] so formuliert, dass keine Ausnahme zulässig ist. [...] Wie aus den vorbereitenden Arbeiten zum 4. ZPEMRK ersichtlich wird, geht der absolute Charakter des Rechts auf Einreise in das Staatsgebiet historisch auf die Absicht zurück, die Verbannung von Staatsangehörigen in ebenso absoluter Weise zu verbieten. Art 3 4. ZPEMRK gewährleistet somit ein absolutes und bedingungsloses Recht eines Staatsangehörigen, nicht ausgewiesen zu werden. Allerdings kann das Recht auf Einreise [...] nicht dazu genutzt werden, die Wirkungen einer Auslieferung zu vereiteln. Da Art 3 Abs 2 das Recht anerkennt, ohne es zu definieren, räumt der GH zudem ein, dass es Raum für implizite Einschränkungen geben kann, [...] etwa in Gestalt ausnahmsweiser Maßnahmen bloß vorübergehender Art [...].

(249) [...] Als das 4. ZPEMRK ausgearbeitet wurde, traf der Expertenausschuss keine Entscheidung darüber, ob Art 3 die Möglichkeit eines Staats ausschloss, einem seiner Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft zu entziehen, um ihn als Ausländer auszuweisen, oder ihn an der Rückkehr zu hindern. Auch wenn sich diese Frage im vorliegenden Fall nicht stellt, hat der GH nicht ausgeschlossen, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft unter dieser Bestimmung problematisch sein könnte. Er hat auch den Umfang seiner Überprüfung einer solchen Maßnahme unter Art 8 EMRK klargestellt, die gewährleisten soll, dass diese nicht willkürlich ist [...].

(250) [...] Der Wortlaut von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK beschränkt sich auf das Verbot, das Recht auf Einreise zu entziehen. Gemäß der allgemein anerkannten Auslegung der Reichweite dieses Verbots entspricht es einer negativen Verpflichtung des Staats, der davon absehen muss, seinen Staatsangehörigen das Recht auf Einreise zu entziehen. Wörtlich verstanden beschränkt sich die Reichweite von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK auf rein förmliche Maßnahmen, die Staatsangehörigen die Rückkehr in das Staatsgebiet verbieten. Wie die EKMR in ihrer Entscheidung C. B./DE erklärte, kann die Maßnahme [...] allerdings nach dem Grad ihrer Förmlichkeit variieren. Daher kann nicht ausgeschlossen werden [...], dass informelle oder indirekte Maßnahmen, die dem Staatsangehörigen de facto den effektiven Genuss seines Rechts auf Rückkehr entziehen, unter bestimmten Umständen mit dieser Bestimmung unvereinbar sein können. Der GH möchte auf seine Rsp hinweisen, wonach eine faktische Hinderung ebenso gegen die EMRK verstoßen kann wie eine

rechtliche Hürde. Zudem hat der GH auch betont, dass die Erfüllung einer aus der Konvention erwachsenden Pflicht gelegentlich ein gewisses positives Tätigwerden seitens des Staats verlangt. Unter solchen Umständen kann er nicht einfach passiv bleiben [...].

(251) Gewisse dem Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK innewohnende positive Verpflichtungen werden den Staaten seit Langem auferlegt, um die Einreise in das Staatsgebiet effektiv zu gewährleisten. Diese beziehen sich auf Maßnahmen, die sich traditionellerweise aus der Verpflichtung des Staats ergeben, seinen Staatsangehörigen Reisedokumente auszustellen um zu gewährleisten, dass sie die Grenze überqueren können.

(252) [...] Ohne die »absolute« Natur des von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK [...] garantierten Rechts auf Einreise in Frage zu stellen, möchte der GH erneut betonen, dass der Umfang jeglicher positiver Verpflichtungen hinsichtlich der Umsetzung dieses Rechts [...] je nach den unterschiedlichen Situationen in den Vertragsstaaten und den im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen zu treffenden Entscheidungen variieren wird. Diese Verpflichtungen dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie den Behörden eine unmöglich zu erfüllende oder eine unverhältnismäßige Bürde auferlegen. Was die Wahl der konkreten praktischen Maßnahmen betrifft, hat der GH stets festgestellt, dass diese [...] grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten fällt. [...]

b.Zur Existenz eines Rechts auf Repatriierung

(253) Die Bf forderten den GH dazu auf, das Recht auf Einreise [...] dynamisch zu interpretieren und daraus auch eine Verpflichtung des Staats abzuleiten, jenseits seiner Grenzen zu handeln und die Repatriierung ihrer Familienmitglieder zu organisieren [...]. Die belangte und die drittbeteiligten Regierungen brachten vor, [...] Frankreich treffe keine Verpflichtung, irgendwelche Schritte zur Ermöglichung der Einreise [...] zu setzen, da sich diese Familienangehörigen nicht an der Grenze befänden. [...]

(254) Diese Argumente werfen die Frage auf, ob der französische Staat die Ausübung des Rechts auf Einreise in das Staatsgebiet durch die betroffenen Personen [...] erleichtern und insb ob er sie repatriieren muss, da sie aufgrund ihrer materiellen Situation nicht in der Lage sind, seine Grenze zu erreichen.

(255) Der GH weist zunächst darauf hin, dass die Konvention nach seiner Rsp kein Recht auf diplomatischen Schutz durch einen Vertragsstaat zugunsten einer seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Person garantiert.

(256) [...] Personen wie die Angehörigen der Bf, die in Lagern unter der Kontrolle einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe angehalten werden und deren Heimatstaat in Syrien keine konsularische Vertretung unterhält, können grundsätzlich kein Recht auf konsularischen Beistand geltend machen.

(257) [...] Die SDF haben die betroffenen Staaten zur Repatriierung ihrer Bürger*innen aufgerufen und bei einer Reihe von Rückholungen kooperiert, die insb von Frankreich durchgeführt wurden. Während dies [...] einen zu berücksichtigenden Hinweis auf die Machbarkeit gewisser Unterstützungsoperationen darstellt, bildet es nach Ansicht des GH jedoch keine Grundlage dafür, den Familienmitgliedern der Bf ein Recht auf Repatriierung einzuräumen. Eine solche Grundlage kann auch nicht im geltenden Völkerrecht über den diplomatischen Schutz gefunden werden, wonach jeder Akt des diplomatischen Schutzes in das Ermessen des Staats fällt, oder im IPbpR [...].

(258) Schließlich stellt der GH fest, dass auf europäischer Ebene kein Konsens zugunsten eines allgemeinen Rechts auf Repatriierung zum Zweck der Einreise in das Staatsgebiet iSv Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK besteht. [...] Die von den Vertragsstaaten in ihren Entscheidungen über Ersuchen um eine Rückholung angegebenen Gründe variieren je nach den Eigenheiten ihrer Gesetze oder der geltenden Verfahren. Ein europäischer Konsens zugunsten einer solchen Maßnahme ist nicht im Entstehen begriffen.

(259) Angesichts des Vorgesagten bemerkt der GH, dass es weder nach dem internationalen Vertragsrecht noch nach dem Völkergewohnheitsrecht eine Verpflichtung für Staaten gibt, ihre Staatsangehörigen zu repatriieren. Französische Staatsbürger*innen, die in den Lagern im Nordosten Syriens angehalten werden, können daher kein generelles Recht auf Repatriierung auf der Grundlage des Rechts auf Einreise in das Staatsgebiet nach Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK geltend machen. In diesem Zusammenhang nimmt der GH die Besorgnis zur Kenntnis, die von der belangten und den drittbeteiligten Regierungen hinsichtlich der potentiellen Gefahr geäußert wurde, die Einführung eines solchen Rechts könnte auf die Anerkennung eines individuellen Rechts auf diplomatischen Schutz hinauslaufen, das mit dem Völkerrecht und dem Ermessen der Staaten unvereinbar wäre.

c.Andere im Kontext des vorliegenden Falls aus Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK erwachsende Verpflichtungen

(260) Auch wenn Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK kein generelles Recht auf Repatriierung [...] garantiert, [...] kann er einem Staat gewisse positive Verpflichtungen gegenüber seinen Staatsangehörigen auferlegen [...]. Der GH verweist zudem auf den Zweck des Rechts auf Einreise [...], der – wie aus den vorbereitenden Arbeiten hervorgeht – im Verbot der Verbannung von Staatsangehörigen besteht [...]. Aus dieser Perspektive betrachtet kann Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK nach Ansicht des GH dem Staat eine positive Verpflichtung auferlegen, wenn eine Weigerung des Staats, aktiv zu werden, unter den konkreten Umständen eines Falls den betroffenen Staatsangehörigen in einer Situation belassen würde, die de facto mit jener der Verbannung vergleichbar wäre.

(261) Angesichts des Charakters und Umfangs des Rechts auf Einreise in den Staat, dessen Staatsangehöriger jemand ist, [...] und des Fehlens eines generellen Rechts auf Repatriierung im Völkerrecht muss jede derartige Verpflichtung [...] allerdings eng ausgelegt werden. Sie wird den Staat daher nur unter außergewöhnlichen Umständen treffen, bspw wenn extraterritoriale Faktoren das Leben und physische Wohlergehen eines Kindes in einer Situation extremer Vulnerabilität direkt gefährden. Zudem wird sich die erforderliche Prüfung, ob der Staat im Fall des Vorliegens solcher außergewöhnlichen Umstände seiner positiven Verpflichtung [...] nachgekommen ist, darauf beschränken, einen effektiven Schutz vor Willkür [...] sicherzustellen.

(262) [...] Bei der Anwendung von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK muss die Unmöglichkeit einer Person, ihr Recht auf Einreise [...] auszuüben, auch im Licht der Rückholungspolitik des Staats und deren Konsequenzen beurteilt werden. Der GH muss sich jedoch davon überzeugen, dass die Ausübung des staatlichen Ermessens mit den Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Willkürverbots [...] vereinbar ist.

(263) Der GH muss sich daher vergewissern, ob angesichts der Situation der Familienangehörigen der Bf [...] vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen ist (i) und – bejahendenfalls – die Frage beantworten, ob der Entscheidungsfindungsprozess der französischen Behörden von angemessenen Garantien gegen Willkür begleitet war (ii).

i.Zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

(265) Erstens stehen die Lager im Nordosten Syriens unter der Kontrolle einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, der SDF, die von einer Staatenkoalition (unter Beteiligung Frankreichs) unterstützt wird und Hilfe seitens des IKRK und humanitärer Organisationen erhält. Diese Situation muss von klassischen Fällen des diplomatischen oder konsularischen Schutzes und von Mechanismen der strafrechtlichen Zusammenarbeit wie der Auslieferung oder der Überstellung verurteilter Straftäter unterschieden werden; sie grenzt an ein rechtliches Vakuum. Schutz erfahren die Angehörigen der Bf nur durch den gemeinsamen Art 3 der Genfer Konventionen und das humanitäre Völkergewohnheitsrecht.

(266) Zweitens müssen die allgemeinen Zustände in den Lagern als unvereinbar mit den geltenden Standards des humanitären Völkerrechts angesehen werden, insb hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheitsversorgung sowie des generellen Schutzes der Menschenwürde und des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die lokalen kurdischen Behörden, die an diese Standards gebunden sind, trifft die direkte Verantwortung für die Lebensbedingungen in den Lagern. Allerdings sind alle Staaten [...], einschließlich Frankreich, gemäß dem gemeinsamen Art 1 der vier Genfer Konventionen verpflichtet sicherzustellen, dass diese Behörden ihre Verpflichtungen nach dem gemeinsamen Art 3 einhalten [...]. Diese Verpflichtung kann Beiträge zu humanitären Anstrengungen beinhalten.

(267) Drittens wurde bis heute keine internationale Untersuchungsinstanz für die Behandlung der in den Lagern angehaltenen Frauen [...] eingerichtet. Die Schaffung eines internationalen ad hoc-Strafgerichtshofs ist nach wie vor in Schwebe. [...] Die AANES kann und wird diese weiblichen Gefangenen, gegen die sie keine Beweise hat, nicht vor Gericht stellen. Es gibt daher keine Aussicht auf einen Prozess gegen diese Frauen im Nordosten Syriens [...]. Frankreich hat seinerseits Strafverfahren gegen die Töchter der Bf eingeleitet. Dem GH liegen keine Informationen über den Stand dieser Verfahren vor [...]. Klar ist allerdings [...], dass gegen alle in den Lagern angehaltenen französischen Staatsangehörigen Haftbefehle erlassen wurden und sie nach ihrer Ankunft in Frankreich zur Entscheidung über die Untersuchungshaft [...] einem Richter vorgeführt würden.

(268) Viertens haben die kurdischen Behörden die Staaten wiederholt dazu aufgefordert, ihre Staatsangehörigen zu repatriieren, wobei sie die Lebensbedingungen in den Lagern, ihre Unfähigkeit zur Gewährleistung einer angemessenen Organisation der Anhaltung und von Gerichtsverfahren sowie Sicherheitsrisiken geltend machten. Sie verwiesen [...] auf ihre Bereitschaft, diese Personen an die jeweils zuständigen nationalen Behörden zu übergeben und stellten in der Praxis ihre Kooperation [...] unter Beweis [...]. Die weitere Anhaltung von Personen in den Lagern könnte daher [...] kurz-, mittel- und langfristig zur Unsicherheit in diesem Gebiet beitragen, insb weil Mitglieder des Daesch dort aktiv sind und die Organisation neu aufgebaut wird.

(269) Fünftens haben eine Reihe internationaler Organisationen, einschließlich der UN, des Europarats und der EU [...], die europäischen Staaten aufgefordert, ihre in den Lagern angehaltenen Bürger*innen zu repatriieren. [...].

(270) Sechstens [...] hat Frankreich offiziell verlautbart, dass französische Minderjährige im Irak oder in Syrien Anspruch auf seinen Schutz haben und in seine Obhut genommen und repatriiert werden können. [...]

(271) Im Licht all der oben genannten Punkte und unter Berücksichtigung der extraterritorialen Faktoren, die zum Bestehen eines Risikos für das Leben und physische Wohlergehen der Familienangehörigen der Bf und insb ihrer Enkelkinder beitragen, stellt der GH im Ergebnis fest, dass im gegenständlichen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen. Folglich muss er sich nun der Frage zuwenden, ob die Verweigerung der Repatriierung [...] von angemessenen Sicherungen gegen Willkür begleitet wurde.

ii.Sicherungen gegen Willkür

(273) Der GH ist sich der erheblichen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Staaten beim Schutz ihrer Bevölkerungen gegen terroristische Gewalt [...] konfrontiert sind. Allerdings muss [...] unterschieden werden zwischen den politischen Entscheidungen, die im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus getroffen werden – und ihrer Natur nach außerhalb der Überprüfung anhand der EMRK [...] liegen –, und anderen, eher operativen Aspekten der Handlungen der Behörden, die sich direkt auf die Achtung der geschützten Rechte auswirken.

(274) Die Prüfung eines individuellen Ersuchens um Repatriierung fällt bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wie den oben dargelegten grundsätzlich in die zweite Kategorie. Die Verpflichtung des Staats gemäß Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK und die von dieser Bestimmung garantierten individuellen Rechte wären illusorisch, wenn der Entscheidungsfindungsprozess betreffend ein solches Ersuchen nicht von Verfahrensgarantien begleitet wäre, die eine Vermeidung jeglicher Willkür [...] sicherstellen.

(275) [...] Die Rechtsstaatlichkeit [...] verlangt, dass Maßnahmen, die sich auf die Menschenrechte auswirken, einer Form des zweiseitigen Verfahrens vor einem unabhängigen Spruchkörper unterworfen werden, in dem die Begründung der Entscheidung und die relevanten Beweise überprüft werden. Nötigenfalls können dabei angemessene verfahrensrechtliche Beschränkungen bei der Verwendung geheimer Informationen gelten, wenn es um die nationale Sicherheit geht. Situationen, die Erfordernisse des Schutzes des internationalen Friedens und der Sicherheit betreffen, sind von dieser Anforderung nicht ausgenommen.

(276) Im vorliegenden Fall muss es nach Ansicht des GH möglich sein, dass die Ablehnung eines Ersuchens um Repatriierung [...] Anlass zu einer angemessenen individuellen Prüfung durch einen unabhängigen, von der staatlichen Exekutive getrennten Spruchkörper gibt, wenn auch nicht unbedingt durch ein Gericht. Diese Prüfung muss eine Beurteilung der [...] Beweise gewährleisten, aufgrund derer die Behörden zur Entscheidung gelangten, dem Ersuchen nicht nachzukommen. Der fragliche Spruchkörper muss daher in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der das Ersuchen abgelehnt wurde, zu prüfen. Dies gilt sowohl wenn die zuständige Behörde das Ersuchen abgelehnt hat, als auch im Fall der Erfolglosigkeit der auf der Entscheidung beruhenden Schritte. Eine solche Überprüfung sollte den Antragsteller auch in die Lage versetzen, die Gründe für die Entscheidung zumindest summarisch zu erfahren und sich dadurch zu vergewissern, ob diese Gründe eine ausreichende Tatsachengrundlage haben. Wenn sich das

Ersuchen um Repatriierung wie im vorliegenden Fall auf Minderjährige bezieht, muss die Prüfung insb sicherstellen, dass die zuständigen Behörden [...] das Kindeswohl sowie die spezifische Verletzlichkeit und die besonderen Bedürfnisse der Kinder angemessen berücksichtigt haben. Zusammengefasst muss ein Mechanismus zur Überprüfung von Entscheidungen, mit denen Ersuchen um eine Rückholung ins Staatsgebiet abgelehnt werden, bestehen, durch den sichergestellt werden kann, dass keiner der – sich insb aus Überlegungen hinsichtlich zwingender öffentlicher Interessen oder irgendwelchen rechtlichen, diplomatischen oder materiellen Schwierigkeiten ergebenden – Gründe, auf die sich die Behörden legitimerweise stützen können, willkürlich herangezogen wurde.

d.Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

(277) [...] Es steht außer Streit, dass sich die Familienmitglieder der Bf [...] in einer Situation befanden, die als humanitärer Notfall bezeichnet werden konnte und eine individuelle Prüfung ihrer Anträge verlangte. Diese Anträge zielten auf die Verwirklichung ihres Rechts auf Einreise in das Staatsgebiet ab [...].

(278) Auch wenn die Bf im Zuge ihres Kontakts zu den Verwaltungsbehörden und der von ihnen angestrengten Gerichtsverfahren Gelegenheit hatten, Argumente vorzubringen, die sie als hilfreich für die Verteidigung ihrer Interessen und jener ihrer Angehörigen erachteten, ist der GH doch der Ansicht, dass die ihnen eingeräumten Garantien nicht angemessen waren.

(279) [...] Die Bf wandten sich mit dem Ersuchen um Rückholung ihrer Töchter und Enkelkinder mehrmals an den Staatspräsidenten und den Außenminister [...]. Allerdings bekamen sie von keiner dieser Stellen eine ausdrückliche Antwort [...]. Ihr Anwalt erhielt nicht mehr als ein allgemeines Dokument über den Standpunkt der Regierung betreffend Ersuchen um Repatriierung französischer Staatsangehöriger, die in den Irak oder nach Syrien ausgereist waren. Es gibt jedoch keine Hinweise [...] darauf, dass die von den Bf erhaltenen Ablehnungen nicht zum Gegenstand spezifischer individueller Entscheidungen gemacht oder anhand von auf den Sachverhalt zugeschnittenen Überlegungen begründet werden hätten können, gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung. [...]

(280) Die Bf erhielten keinerlei Erklärung für [...] die von der Exekutive getroffene Entscheidung über ihre Anträge, abgesehen vom impliziten Hinweis, dass sie auf der Umsetzung der von Frankreich verfolgten Politik beruhte, obwohl zuvor eine Reihe von Minderjährigen repatriiert worden war. Sie bekamen auch keine Informationen von den französischen Behörden, die zur Transparenz des Entscheidungsfindungsprozesses beigetragen hätten.

(281) [...] Die soeben beschriebene Situation konnte auch durch die von den Bf vor den innerstaatlichen Gerichten angestrengten Verfahren nicht behoben werden. Diese Gerichte entschieden, nicht zuständig zu sein, weil die Angelegenheit Handlungen betraf, die nicht von der Handhabung der internationalen Beziehungen Frankreichs losgelöst werden konnten. Diese Feststellung trafen sowohl die Verwaltungsgerichte [...] als auch die ordentlichen Gerichte [...]. [...] Es ist nicht Sache des GH, sich in das institutionelle Gleichgewicht zwischen der Exekutive und den Gerichten des belangten Staats einzumischen [...]. Wichtig ist allein die Frage, ob die Betroffenen Zugang zu einer Form der unabhängigen Überprüfung der stillschweigenden Entscheidungen hatten, ihre Ersuchen um Repatriierung abzulehnen, durch die sichergestellt werden konnte, dass keine Willkür vorlag und es legitime und sachliche Gründe gab, um diese Entscheidungen im Licht der positiven Verpflichtungen [...] nach Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK zu

rechtfertigen. Dies war jedoch in den Verfahren vor dem Conseil d’État und vor dem Pariser tribunal judicaire nicht der Fall.

(282) Der GH schließt aus diesen Überlegungen, dass die Bf durch die ihnen von den innerstaatlichen Gerichten entgegengehaltene Immunität hinsichtlich ihrer auf [...] Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK gestützten Ansprüche [...] angesichts des Fehlens irgendeiner formellen Entscheidung der zuständigen Behörden über die Ablehnung ihres Ersuchens jeder Möglichkeit beraubt wurden, die von diesen Behörden herangezogenen Gründe anzufechten und sich zu vergewissern, dass diese Gründe nicht willkürlich waren. Der GH möchte hinzufügen, dass die Möglichkeit einer solchen Überprüfung nicht unbedingt bedeutet, dass das fragliche Gericht dann dafür zuständig wäre, die verlangte Repatriierung anzuordnen, falls diese angemessen ist.

(283) Folglich wurde die Prüfung der von den Bf im Namen ihrer Angehörigen gestellten Anträge auf Repatriierung nicht von angemessenen Garantien gegen Willkür begleitet.

(284) Daher hat eine Verletzung von Art 3 Abs 2 4. ZPEMRK stattgefunden (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Yudkivska, Richter Wojtyczek und Richter Roosma; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pavli und Richterin Schembri Orland).

VI.Entschädigung nach Art 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen immateriellen Schaden dar, den die Bf erlitten haben könnten (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ktistakis, gefolgt von Richter Pavli).

€ 18.000,– an H. F. und M. F. und € 13.200,– an A. D. und J. D. für Kosten und Auslagen (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Yudkivska, Richter Wojtyczek und Richter Roosma).

VII.Anwendung von Art 46 EMRK

(293) [...] Ein Urteil, in dem der GH eine Verletzung der EMRK oder eines ZP feststellt, verpflichtet den belangten Staat nicht nur dazu, die zugesprochene [...] gerechte Entschädigung an die Betroffenen zu zahlen, sondern auch, [...] die allgemeinen und wenn angemessen individuellen Maßnahmen zu wählen, die in seiner nationalen Rechtsordnung zu ergreifen sind, um die vom GH festgestellte Verletzung zu beenden und deren Effekte soweit wie möglich wiedergutzumachen.

(294) [...] Grundsätzlich ist es Sache des betroffenen Staats zu entscheiden [...], mit welchen Mitteln [...] er seinen Verpflichtungen nach Art 46 EMRK nachkommt, vorausgesetzt sie sind mit den Schlussfolgerungen [...] des Urteils des GH vereinbar. Unter besonderen Umständen hat es der GH jedoch als sinnvoll angesehen, einem belangten Staat einen Hinweis auf die Art von generellen oder individuellen Maßnahmen zu geben, die ergriffen werden könnten, um die Situation zu beenden, die Anlass für die Feststellung einer Verletzung gab.

(295) Im gegenständlichen Fall [...] konnte das Vorliegen von Willkür weder durch die Form der Behandlung der Ersuchen um Repatriierung durch die Verwaltungsbehörden noch die Überprüfung der Entscheidungen über diese Ersuchen durch die Gerichte ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des GH muss die französische Regierung daher diese Ersuchen rasch erneut prüfen und dabei sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen gegen Willkür geboten werden (14:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Yudkivska, Richter Wojtyczek und Richter Roosma).

Vom GH zitierte Judikatur:

C. B./DE, 11.1.1994, 22012/93 (ZE der EKMR)

Markovic ua/IT, 14.12.2006, 1398/03 (GK) = NL 2007, 5

Al-Saadoon und Mufdhi/GB, 30.6.2009, 61498/08 (ZE) = NL 2009, 196

Al-Skeini ua/GB, 7.7.2011, 55721/07 (GK) = NLMR 2011, 219

Hassan/GB, 16.9.2014, 29750/09 (GK) = NLMR 2014, 389

Lambert ua/FR, 5.6.2015, 46043/14 (GK) = NLMR 2015, 195

K2/GB, 7.2.2017, 42387/13 (ZE) = NLMR 2017, 142

Güzelyurtlu ua/CY und TR, 29.1.2019, 36925/07 (GK) = NLMR 2019, 13

M. N. ua/BE, 5.5.2020, 3599/18 (ZE der GK) = NLMR 2020, 163 = EuGRZ 2020, 538

Georgien/RU (II), 21.1.2021, 38263/08 (GK) = NLMR 2021, 20

Hanan/DE, 16.2.2021, 4871/16 (GK) = NLMR 2021, 30

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.9.2022, Bsw. 24384/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 452) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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