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15Ns52/22y•OGH 15Ns52/22y
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 12 U 206/21k des Bezirksgerichts Graz-West, über die „Beschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2022, AZ 2 Bl 33/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 18 der BGAkten) entschied das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht über die Berufung und über die implizite Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des * K* gegen das Urteil und den zugleich damit gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss des Bezirksgerichts GrazWest vom 10. Februar 2022, GZ 12 U 206/21k11.
[2] Die gegen die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz erhobene „Beschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile und Beschlüsse des Landesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6, § 479 StPO).
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