OGH 10ObS95/22a

10ObS95/22aObergericht13.09.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS95/22a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00095.22A.0913.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch die anwaltschriefl KG in Mödling, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2022, GZ 9 Rs 36/22p28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der klagenden Partei vom 16. August 2022 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision der Klägerin bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2022 zurückgewiesen.

[2] Mit dem beim Obersten Gerichtshof am 22. August 2022 eingelangten Schriftsatz vom 16. August 2022 erklärte die Klägerin, die außerordentliche Revision zurückzuziehen.

[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RISJustiz RS0042029; RS0104364).

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