OGH 26Ds16/21h

26Ds16/21hObergericht07.09.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 26Ds16/21h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0260DS00016.21H.0907.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann sowie die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten vom 30. Juli 2021 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Der Beschuldigte stellte gemeinsam mit seiner Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 30. Jänner 2020, AZ *, einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden sowie sämtlicher Mitglieder des erkennenden Senats des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *.

[2] Gemäß § 26 Abs 5 letzter Satz DSt hat nach Beginn der mündlichen Verhandlung der erkennende Senat selbst über die Ablehnung zu entscheiden. Dem Obersten Gerichtshof kommt insoweit keine Entscheidungskompetenz zu.

[3] Eine allfällige Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des Disziplinarrats würde den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO herstellen, der unter den dort genannten Voraussetzungen mit Berufung geltend zu machen wäre (RISJustiz RS0132440).

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