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9Ob52/22w•OGH 9Ob52/22w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei D*, geboren am , vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska SeeberParth, MMag. Dr. Stefan Dorner, MMag. Dr. Simon Schafferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T Limited, *, Malta, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.759,78 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. März 2022, GZ 2 R 10/22v24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 3. September 2021, GZ 23 C 137/21g18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,88 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 138,98 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines (verbotenen) Online-Pokerspiels keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an. Den Entscheidungen 6 Ob 229/21a, 6 Ob 8/22b, 6 Ob 207/21s und 9 Ob 79/21i seien andere Sachverhalte zugrunde gelegen.
[2] Der Revisionsgegner beantragte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.
[3] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
[4] Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile die Passivlegitimation der Beklagten für den vom Kläger mit Leistungskondiktion begehrten Ersatz seiner Spielverluste aus Online-Pokerspielen in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach bejaht (6 Ob 229/21a; 3 Ob 82/22p; 9 Ob 37/22i; 9 Ob 43/22x; 9 Ob 54/22i; 1 Ob 86/22m ua). Entgegen der Behauptung der Beklagten kann keine Rede davon sein, dass den Entscheidungen 6 Ob 229/21a, 6 Ob 8/22b, 6 Ob 207/21s und 9 Ob 79/21i ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde gelegen wäre, weil es sich beim „eigenen Nutzerkonto“ des Klägers (so die Revision) um nichts anderes handelt als um das auf der Website der Beklagten angelegte Spielerkonto (3 Ob 82/22p; vgl auch 9 Ob 37/22i zur verfahrensgegenständlichen Website www.*). Nach der Zweckrichtung des Vertrags zwischen den Streitteilen war die Beklagte die Leistungsempfängerin, waren doch ein bei ihr eingerichtetes Nutzerkonto sowie ein Spielguthaben notwendige Voraussetzungen für die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Glücksspiel (vgl 9 Ob 43/22x). Die Rolle der Beklagten geht insofern über jene einer bloßen „Abwicklungstreuhänderin“ hinaus, als der Nutzer vorweg eine Einzahlung auf ein Konto der Beklagten tätigen muss, um „Spielguthaben“ zu erwerben und in dessen Umfang an den von der Beklagten (rechtswidrig) angebotenen OnlineGlücksspielen teilnehmen zu können (6 Ob 229/21a; 1 Ob 72/22b; 9 Ob 43/22x ua). Ein Belassen der Zahlung oder die Anwendung der § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB, auch wenn die Zahlung nicht geleistet werde, um das verbotene Spiel unmittelbar zu bewirken, sondern „nur“ um am Spiel überhaupt teilnehmen zu können, widerspräche überdies dem Verbotszweck der §§ 2 Abs 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Abs 1 GSpG (9 Ob 79/21i ua).
[5] Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung ist nicht zu folgen, weil die Beklagte gar nicht behauptet, dass sie jemals um eine Konzession angesucht habe oder gar die übrigen, für die Erteilung einer Konzession normierten Voraussetzungen erfüllt hätte, sodass sie sich nicht auf den Effektivitätsgrundsatz berufen kann (6 Ob 229/21a; 1 Ob 86/22y ua).
[6] Die Revision der Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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