OGH 13Ns44/22g

13Ns44/22gObergericht09.08.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns44/22g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00044.22G.0809.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafvollzugssache des * S*, AZ 46 BE 124/20d des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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