LG HG Wien 1R87/22y

1R87/22yÜbriges Gericht08.08.2022

Gesamter Gesetzestext

LG HG Wien 1R87/22y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LG00007:2022:00100R00087.22Y.0808.000

Kopf

Das

Handelsgericht Wien

hat durch die Richter Dr. Gumpinger (Vorsitzender), Mag. Boltz und KR Mag. Rab in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, , B, Slowakei, und 2. C, **, *, Slowakei, beide vertreten durch Mgr. Michal Vavra, Rechtsanwalt in 1090 Wien, im Einvernehmen mit Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei D., *, ** E, vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akagündüz, Rechtsanwalt in 1170 Wien wegen EUR 500,- s.A., über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28.03.2022, GZ 19 C 341/21t-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 231,67 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 38,61 USt) zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die klagenden Parteien begehren die Zahlung von jeweils EUR 250,00 (gesamt EUR 500,00). Sie brachten dazu vor, dass ihnen dieser Betrag gemäß Art 7 Abs 1 lit a iVm Art 5 Abs 1 lit c Z iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 („FluggastrechteVO“) zustehe, weil die beklagte Partei den am 10.10.2019 geplanten Flug TK 1900 annulliert habe und der Ersatzflug TK 1886 das Endziel (F*) erst mehr als zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunft des Fluges TK 1900 erreicht habe.

Die beklagte Partei bestreitet und wendet ein, dass die Annullierung des Flugs G* ** auf außergewöhnliche Umstände (eine kurzfristig angekündigte Betriebsversammlung des Handling-Unternehmens H*) zurückgehe und sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um die Annullierung zu vermeiden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 500,00 samt Zinsen ab. Dazu traf es die auf den Seiten drei bis fünf der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, welche auszugsweise wiedergegeben werden:

Die klagenden Parteien verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug der beklagten Partei TK 1900 am 10.10.2019 von E* nach F* mit dem geplanten Abflug um 12:40 Uhr Ortszeit (10:40 Uhr UTC) und der geplanten Ankunft im 15:50 Uhr Ortszeit (12:50 UTC). Am Flughafen E* waren am 10.10.2019 zwei Unternehmen tätig, die das Ground-Handling durchführten (I* Wien AG und H*). Für die beklagte Partei war nur die H* tätig. Mit EMail vom 09.10.2019, 16:01 Uhr Ortszeit, teilte der Geschäftsführer der H* der beklagten Partei mit, dass die Mitarbeiter der H* am 10.10.2019 eine unvorhergesehene Betriebsversammlung durchführen werden. Der Grund für die Betriebsversammlung war der drohende Lizenzverlust der H*. Die Erteilung der Lizenz ist nicht Sache der beklagten Partei.

Da für den Flug TK 1899 (der Vorflug zu TK 1900 von F* nach E*, der mit derselben Maschine und Crew durchgeführt hätte werden sollen) aufgrund der Betriebsversammlung kein Ground-Handling zur Verfügung gestanden wäre, annullierte die beklagte Partei die Flüge G* J* und TK 1900. Die beklagte Partei konnte aufgrund der kurzfristigen Ankündigung der Betriebsversammlung kein anderes Handling-Unternehmen beauftragen oder ein Ersatzfluggerät beschaffen. Die klagenden Parteien wurden auf den Flug TK 1886 mit dem planmäßigen Abflug um 14:10 Uhr Ortszeit umgebucht. Die klagenden Parteien erreichten F* mit diesem Flug um 18:02 Uhr Ortszeit (15:02 UTC). Sie wurden nicht auf den Flug PC 902 der K* mit dem planmäßigen Abflug um 13:40 Uhr umgebucht, weil es sich dabei um eine Billigfluglinie handelt, die nicht dieselben Annehmlichkeiten wie die beklagte Partei bietet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass andere Flüge im maßgeblichen Zeitraum nicht oder nur unerheblich verspätet waren, obwohl die Bodenabfertigung der betroffenen Airlines durch die H* durchgeführt wird.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Betriebsversammlung der H* einem Streik gleichzusetzen sei und für die beklagte Partei einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 FluggastrecheVO darstelle, weil es sich bei den Mitarbeitern der H* nicht um solche der beklagten Partei handle. Die beklagte Partei könne daher den Forderungen der Mitarbeiter der H* gar nicht nachkommen und entscheide auch nicht über die Lizenzerteilung an die H*. Darüber hinaus wären die von der beklagten Partei potentiell durchführbaren Maßnahmen nicht zumutbar/durchführbar gewesen bzw hätten keine Verbesserung der Situation nach sich gezogen. Dass die beklagte Partei die klagenden Parteien nicht auf eine Billigfluglinie umgebucht habe, sei aufgrund des geringeren Komforts legitim gewesen. Die beklagte Partei habe daher alle zumutbaren Maßnahmen iSd Art 5 Abs 3 FluggastrecheVO ergriffen.

Dagegen richtet sich die Berufung der klagenden Parteien aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, in eventu es aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an der Erstgericht zurückzuverweisen.

Die klagenden Parteien bringen in der Berufung vor, dass eine Betriebsversammlung kein außergewöhnlicher Umstand sei, weil dies einen Umstand der normalen Ausübung der Tätigkeit der beklagten Partei darstelle, weil durch Beauftragung und Auslagerung von Pflichten an einen Dritten eine de-facto-Betriebserweiterung vorliege und die potentielle Neuvergabe der Lizenz zur Bodenabfertigung sowie der drohende Lizenzverlust der H* bereits öffentlich bekannt gewesen sei. Die Betriebsversammlung der H* falle daher in den Risikobereich der beklagten Partei. Die Qualifikation einer Betriebsversammlung als außergewöhnlicher Umstand sei mit dem hohen Schutzniveau der Fluggastrechte-VO nicht vereinbar. Eine Betriebsversammlung könne jederzeit vorkommen. Ferner treffe die beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, wenn doch andere Airlines ihre Flüge pünktlich oder nur unerheblich verspätet durchgeführt hätten. Auch die unterlassene Umbuchung auf eine Billigfluglinie sei nicht legitim gewesen, weil geringerer Komfort nicht mit dem hohen Schutzniveau der FluggastrechteVO vereinbar sei und daher keinen Grund zur Befreiung von der Verpflichtung zur frühestmöglichen Ersatzbeförderung darstelle.

Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Wenn die klagenden Parteien in der Berufung vorbringen, dass andere Fluggesellschaften, deren Bodenabfertigung die H* durchführte, nicht oder nur unerheblich verspätet abflogen, weichen sie damit von den Feststellungen des Erstgerichts ab. Die Berufung ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb auf dieses Argument nicht weiter einzugehen war.

Zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands und den getroffenen Maßnahmen war Folgendes zu erwägen:

Nach Art 5 Abs 3 FluggastrechteVO ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, die Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggstrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Nach stRsp des EuGH ist ein außergewöhnlicher Umstand ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Davon werden alle Umstände erfasst, die das Luftfahrtunternehmen nicht kontrollieren kann, welcher Natur und Schwere sie auch sein mögen (vgl EuGH 31.01.2013, C-12/11, McDonagh Rn 29). Bei außergewöhnlichen Umständen ist zwischen solchen mit „interner“ Ursache und solchen mit „externer“ Ursache zu unterscheiden. Umstände mit „externer“ Ursache sind auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH 23.03.2021, C-28/20, Airhelp Rn 39, 41).

In ErwGr 14 Fluggastrechte VO bezieht sich der Unionsgesetzgeber daher auf außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegende Streiks. Folglich können außergewöhnliche Umstände insbesondere bei Streikmaßnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen (vgl EuGH 04.10.2012, C-22/11, Finnair; 23.03.2021, C-28/20, Airhelp Rn 42). Auch bei „internen Streiks“ kann jedoch dann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, wenn die zugrunde liegenden Forderungen nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind (EuGH 23.03.2021, C-28/20, Airhelp Rn 45).

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der genannten Kriterien vor, ist das Luftfahrtunternehmen aber nur dann von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, wenn es nachweist, dass es unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel versucht hat, die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden und warum es ihm nicht möglich war, unter Berücksichtigung seiner Kapazitäten und Ressourcen diese Mittel einzusetzen bzw warum derartige Maßnahmen von Vorneherein aussichtslos und damit sinnlos gewesen wären (Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO23 Art 5 Rz 254, 255). Es können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (EuGH 10.01.2022, C-287/20, Ryanair Rn 21).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend.

Die Betriebsversammlung der H* ist in ihrer Wirkung und offenkundigen Zielsetzung jedenfalls einem Streik iS der oben genannten Judikatur gleichzusetzen. Die Betriebsversammlung der H* ist auch als „externe“ Ursache zu qualifizieren. Die Mitarbeiter der H* sind nicht Mitarbeiter der beklagten Partei und die beklagte Partei kann auch nicht deren Forderungen nachkommen – die Erteilung der Lizenz an die H* ist nicht ihre Sache. Es wird zwar vertreten, dass bei einer „de-facto-Betriebserweiterung“ (die dann vorliege, wenn das Luftfahrtunternehmen eigene Aufgaben an Drittunternehmen auslagert) ein Streik des Fremdpersonals in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens fallen würde (vgl Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO23 Art 5 Rz 164 mwN). Für den vorliegenden Fall überzeugt diese Ansicht jedoch nicht. Am Flughafen E* führten im maßgeblichen Zeitraum zwei Unternehmen das Ground-Handling durch, und zwar die I* Wien AG und die H*. Die einzige Möglichkeit der beklagten Partei, in diesem Zeitraum das Ground-Handling durchzuführen, war daher offenkundig, eines dieser beiden Unternehmen damit zu beauftragen. Diese Situation ist daher jener näher, an die der Unionsgesetzgeber in ErwGr 14 Fluggastrechte VO gedacht hat (außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegende Streiks, wie zB bei Streiks von Fluglotsen oder des Flughafenpersonals). Darüber hinaus war der Streik der Mitarbeiter der H* für die beklagte Partei jedenfalls nicht beherrschbar, weil sie für die Erteilung der Lizenz nicht zuständig ist. Unter diese Umständen könnte sogar ein interner Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die beklagte Partei alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen der Annullierung zu vermeiden. Auch diesen Aspekt hat das Erstgericht richtig beurteilt. Selbst unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel war es für die beklagte Partei nicht zumutbar/möglich, die Folgen der Annullierung zu vermeiden bzw eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Insbesondere war es der beklagten Partei aufgrund der kurzfristigen Ankündigung der Betriebsversammlung nicht möglich, ein anderes Ground-Handling-Unternehmen zu beauftragen oder ein Ersatzflugzeug zu besorgen.

Die beklagte Partei ist auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, die klagenden Parteien unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu befördern. Zwar wäre der Flug PC902 planmäßig früher gestartet als der Flug TK 1886. Die Beförderung mit einer Billigfluglinie hätte den klagenden Parteien aufgrund des geringeren Komforts jedoch keine Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen gewährleistet (vgl Punkt 4.2 erster Spiegelstrich der Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, C 214/5).

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 und 50 ZPO. Der für die Berufungsbeantwortung verzeichnete Einheitssatz war jedoch nur einfach zuzusprechen (§ 23 Abs 10 RATG).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.

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