OGH 12Ns40/22m

12Ns40/22mObergericht05.08.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns40/22m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00040.22M.0805.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * W* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 22/22x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146). Davon abgesehen ist kein Delegierungsgrund aktenkundig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.