OGH 11Os27/22p

11Os27/22pObergericht28.07.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os27/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00027.22P.0728.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ristic, BA, als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. November 2021, GZ 115 Hv 59/21w30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 17. November 2020 in W* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * S* in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der A* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, die SA* GmbH habe bereits am 30. Oktober 2020, somit vor Übertragung des gesamten materiellen und immateriellen Vermögens der Sp* GmbH in das Vermögen der M* GmbH, Eigentum an dem im Lager der A* GmbH eingelagerten Warenbestand der Sp* GmbH im Wert von 52.618,32 (US 5 ...,23) Euro erworben, wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich eine elektronisch übermittelte gefälschte Rechnung der Sp* GmbH an die SA* GmbH vom 30. Oktober 2020 benützte, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe der genannten Waren, zu verleiten versucht, die die M* GmbH in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die nominell erhobene Verfahrensrüge (Z 4) gibt bloß den in der Hauptverhandlung am 12. November 2021 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des (Mitarbeiters des Angeklagten [ON 29 S 6 f]) „Herrn Se*“ zum Beweis dafür, dass die „Angaben der Zeugin S* zu dem Telefonat am 17. 11. 2020 nicht richtig sind, zumindest teilweise nicht richtig sind, da die Nummer, die von Frau S* angerufen worden ist und von ihr in ON 14 AS 73 ff angegeben wurde, die Rufnummer von Herrn Se* war“ (ON 29 S 84) wieder. Indem sie jedwede Argumentation dazu unterlässt, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.

[5] Dieser Antrag verfiel im Übrigen zu Recht der Abweisung, weil nicht dargelegt wurde, weshalb der Zeuge in der Lage sein sollte, Angaben zu dem von * S* am 17. November 2020 mit dem Angeklagten geführten Telefonat zu machen, und das Antragsvorbringen auch nicht erkennen ließ, inwiefern der Umstand, dass es sich bei der von * K* am 17. November 2020 benutzten Telefonnummer um jene des Zeugen gehandelt habe, für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0118444).

[6] Entgegen dem – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS-Justiz RS0119370) – Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zur intendierten Vermögensschädigung der M* GmbH (US 5 f) willkürfrei aus einer vernetzten Betrachtung der Beweisergebnisse, insbesondere aus den Unterlagen des Insolvenzverfahrens (betreffend Bieterverfahren, gerichtlich bewilligten Kaufvertrag und Eigentumsübergang an die M* GmbH – US 6 iVm US 4; US 10) sowie den Angaben der Zeugin S* zu den vom Angeklagten am 17. November 2020 aufgestellten Behauptungen (US 9 f) erschlossen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es der einen Verkauf der Waren an die SA* GmbH vor dem Eigentumsübergang an die M* GmbH behauptenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat (US 7 ff).

[7] Inwiefern die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6; vgl auch US 5, 11) undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollten, macht die Rüge nicht klar. Die Ableitung dieser Konstatierungen aus dem objektiven Tatgeschehen verbunden mit Überlegungen zur Plausibilität der Verantwortung des Angeklagten (US 11) ist – dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). Indem die Rüge einzelne Erwägungen der Tatrichter herausgreift und kritisiert, zeigt sie einen formalen Begründungsmangel nicht auf.

[8] Aus welchem Grund die Angaben des Masseverwalters Mag.U* zu der dem Angeklagten zu Konkursbeginn erteilten Belehrung hinsichtlich der mangelnden Genehmigungsfähigkeit eines Verkaufs der Waren an die SA* GmbH (vgl ON 29 S 38 ff) den erstrichterlichen Konstatierungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz erörterungspflichtig entgegenstehen sollten (Z 5 zweiter Fall), macht die Beschwerde nicht deutlich.

[9] Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz seien „sprachlich derart unverständlich und undeutlich, dass sie einen Schuldspruch in subjektiver Hinsicht nicht zu tragen“ vermögen, ist angesichts der bezughabenden Urteilskonstatierungen (vgl US 5 f, US 11) ihrerseits nicht nachvollziehbar.

[10] Dass mit Blick auf die „festgestellte Überprüfungs- und Widerrufsbefugnis des Masseverwalters hinsichtlich der vom Angeklagten für die Sp* GmbH abgeschlossenen Geschäfte“ und die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des von ihm behaupteten Geschäfts ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) vorgelegen sei, wird von der Rüge (Z 9 lit a) bloß behauptet, jedoch nicht argumentativ aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116569; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0115363 [T1]).

[11] Das weitere Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe „lediglich Feststellungen zum Verkaufswert der Waren laut gefälschter Rechnung getroffen, nicht jedoch dazu, dass bei Umbuchung der Waren tatsächlich eine effektive Vermögensverringerung bei der M* GmbH eingetreten wäre“, ignoriert prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Urteilsannahmen zum * K* bekannten Eigentum der M* GmbH an den bei der A* GmbH eingelagerten Waren (US 4 ff) sowie zu dessen Vorsatz, die M* GmbH durch die Umbuchung der Waren auf die SA* GmbH (in einem Betrag von 52.618,23 Euro) am Vermögen zu schädigen (US 5 f).

[12] Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft die Annahme der Qualifikation des § 147 Abs 2 StGB mit der Behauptung, das Erstgericht habe lediglich Feststellungen „zum Verkaufswert der Waren laut der ... gefälschten Rechnung getroffen“, jedoch keine Feststellungen „zu einem € 5.000 übersteigenden wirtschaftlichen Marktwert“. Weshalb die Konstatierungen zu dem vom Angeklagten in der von ihm (zur Untermauerung seiner wahrheitswidrigen Behauptung) selbst erstellten Rechnung angeführten Nettopreis der Waren von 52.618,23 Euro (US 5) sowie die – prozessordnungswidrig von der Beschwerde ignorierten (RIS-Justiz RS0099810) – Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, die M* GmbH in eben diesem Betrag am Vermögen zu schädigen (US 6), keine ausreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Annahme der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB darstellen sollten, erklärt die Rüge nicht.

[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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