OGH 15Os40/22d

15Os40/22dObergericht25.07.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os40/22d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00040.22D.0725.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 95 Hv 7/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2021, GZ 95 Hv 7/21a29, wurde * C* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Satz StGB (I./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der von * C* dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 15. November 2021, AZ 32 Bs 231/21m, nicht Folge.

[3] Mit am 5. April 2022 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten – nicht von einem Verteidiger unterfertigten – Schriftsatz beantragte * C* neuerlich (vgl AZ 15 Os 151/21a) die Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich) sowie die Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 61 Abs 2 StPO).

[4] Diese wurde mit Beschluss vom 26. April 2022 bewilligt, mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 4. Mai 2022 wurde ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt. Ein von einem Verteidiger unterfertigter Erneuerungsantrag langte bis dato nicht ein.

[5] Der von * C* selbst eingebrachte Antrag war zurückzuweisen, weil die nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) erforderliche Unterschrift eines Verteidigers fehlt. Zudem ist mittlerweile die auch für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag verbindliche (vgl RIS-Justiz RS0122736) Frist des Art 35 Abs 1 MRK abgelaufen.

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