OGH 11Ns61/22t

11Ns61/22tObergericht04.07.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns61/22t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00061.22T.0704.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 317 Hv 75/22z des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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