OGH 14Ns53/22p

14Ns53/22pObergericht30.06.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns53/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00053.22P.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* und * P* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 63 Hv 27/22x des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Beide Angeklagten haben zwar – worauf sie in ihren Anträgen hinweisen – ihren Wohnsitz jeweils im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, die beantragte Delegierung würde aber die Anreise von in Salzburg wohnhaften Zeugen nach Wien erfordern. Eine – nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) – Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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