OGH 6Ob124/22m

6Ob124/22mObergericht30.06.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob124/22m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00124.22M.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, gegen die erstbeklagte Partei M*, sowie die zweitbeklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei V* GmbH, *, beide vertreten durch AHP Rechtsanwälte Hochfellner PontaschMüller Leitner Moser OG in Klagenfurt am Wörthersee, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. Juni 2022, GZ 6 R 28/22t16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. April 2022, GZ 50 Cg 26/22d7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die klagende und gefährdete Partei (Kläger) brachte vor, der Erstbeklagte habe den ihm vom Kläger treuhändig übertragenen Hälfteanteil an einer GmbH treuwidrig an die kollusiv mitwirkende Zweitbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei abgetreten. Er begehrt festzustellen, dass ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile hafteten, weiters die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, die ihr übertragenen Geschäftsanteile an den Kläger abzutreten (mit hier nicht relevanten Eventualbegehren), und die Unterlassung der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Zweitbeklagte, soweit diese den Anteil von 50 % übersteigen. In der Klage bewertete der Kläger das Feststellungsbegehren mit 20.001 EUR, das Herausgabebegehren mit 35.000 EUR und das Unterlassungsbegehren mit 10.000 EUR.

[2] Zur Sicherung seiner Klagebegehren beantragte der Kläger, der Zweitbeklagten zu gebieten,

a) jede Übertragung und Belastung der Gesellschaftsanteile, soweit diese einen Anteil von 50 % übersteigen,

b) die Ausübung des Kündigungsrechts,

c) die Auflösung der GmbH sowie

d) die Ausübung von Gesellschafterrechten, insbesondere der Stimmrechte, soweit diese einen Anteil von 50 % übersteigen, ohne Zustimmung des Klägers,

zu unterlassen.

[3] Sein Interesse im Provisorialverfahren bewertete der Kläger ohne nähere Aufschlüsselung mit 35.000 EUR.

[4] Die Zweitbeklagte beantragte die Abweisung der einstweiligen Verfügung.

[5] Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise statt und gebot der Zweitbeklagten jede Übertragung und Belastung der Gesellschaftsanteile, soweit diese einen Anteil von 50 % übersteigen, die Ausübung des Kündigungsrechts sowie die Auflösung der GmbH zu unterlassen. Das Mehrbegehren betreffend das Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten wies es ab.

[6] Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge. Es bewertete – ausgehend von der Bewertung des Interesses am gesamten Provisiorialantrag durch den Kläger – den Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens, in dem nur mehr eines von vier Sicherungsbegehren strittig gewesen sei, mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels zu klärender Rechtsfragen iSd §§ 402, 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.

[7] Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Klägers, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte, ist unzulässig.

[8] 1. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof grundsätzlich bindend, es sei denn das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RS0042450 [T7, T19], RS0042515 [T8]). Bestehen – wie hier – keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren; nur eine offenkundige Fehlbeurteilung wäre aufzugreifen (RS0118748; RS0042450 [T8]).

[9] Der Kläger vermag mit seinem Hinweis auf den in der Klage behaupteten Wert der strittigen Gesellschaftsanteile von 50.000 EUR eine solche offenkundige Unterbewertung durch das Rekursgericht nicht aufzuzeigen. Er lässt dabei außer Acht, dass die Geschäftsanteile selbst nicht Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens waren. Für die Bewertung des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands kann lediglich das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Unterlassung der Ausübung der Gesellschafterrechte maßgeblich sein. Drohende konkrete Beschlussfassungen wurden nicht behauptet. Im Hauptverfahren hat der Kläger diesen Teil des Klagebegehrens selbst mit (nur) 10.000 EUR bewertet. Von einer offenkundigen, das heißt eindeutig erkennbaren Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden.

[10] Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Bewertung des Rekursgerichts gebunden, womit der „außerordentliche Revisionsrekurs“ (bei der hier vorliegenden Verfahrenskonstellation) zurückzuweisen war, kommt doch lediglich ein Antrag gemäß §§ 402, 78 EO, § 528 Abs 2a, § 508 ZPO in Betracht (siehe 2.), den der Kläger hier explizit als Eventualantrag gestellt hat.

[11] 2. In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist nach §§ 402, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO – vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO – der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. In diesem Fall ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es kann gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO nur ein mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener Abänderungsantrag beim Rekursgericht gestellt werden.

[12] Das Erstgericht wird daher dieses Rechtsmittel gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht zur Entscheidung über den vom Kläger eventualiter gestellten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen haben.

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