OGH 13Ns31/22w

13Ns31/22wObergericht28.06.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns31/22w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00031.22W.0628.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 317 Hv 68/22w des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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