OGH 14Os48/22y

14Os48/22yObergericht31.05.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os48/22y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00048.22Y.0531.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Fleischhacker in der Strafsache gegen S* C* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2022, GZ 55 Hv 82/21m104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* C* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er zumindest seit Herbst 2012 bis 26. Mai 2021 in W* gegen seine am * 2006 geborene, sohin bis * 2020 unmündige Tochter M* C* länger als ein Jahr fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie durchschnittlich drei bis vier Mal wöchentlich ohrfeigte oder mit einem Gürtel oder Nudelholz schlug, und zuletzt im Zeitraum von 24. bis 26. Mai 2021

a./ ihr über mehrere Stunden neben zahlreichen Schlägen mit den zuvor genannten Gegenständen auch Faustschläge versetzte, ihren Kopf gegen die Wand schlug und ihr einen Finger überstreckte, wodurch sie im Gesicht und an den Extremitäten teils großflächige Hämatome und Schwellungen davontrug;

b./ sie und den ihr nahestehenden * A* zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber wiederholt äußerte, er werde sie und ihren (damaligen) Freund töten.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung reklamierenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der Umstand, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Geschehensablauf“, „insbesondere (...) der Handlungsweise des Angeklagten über einen sehr langen Tatzeitraum“ abgeleitet wurden (US 10), mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, welche die Tatrichter als bloße Schutzbehauptung werteten (US 8), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).

[5] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine „Dürftigkeit, Abstraktheit und bewusste(r) zeitliche(r) Verschränkung von logisch systematisch nicht zusammengehörigen Zeiträumen“ sowie aktenwidriges „Storytelling“ behauptet und vermeint, die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5) seien „von offensichtlichen Unterstellungen durchsetzt“, zeigt sie keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung.

[6] Gleiches gilt für den Einwand des Fehlens von belastendem Beweismaterial für jahrelange Gewalt des Angeklagten gegenüber seiner Tochter und der Behauptung, es sei lebensfremd und denkunmöglich, dass gegen ein Opfer wöchentlich mehrmals ausgeübte Gewalt in der Schule unbemerkt bleibe und sich dieses niemandem anvertraue.

[7] Indem die Beschwerde die Beweiswürdigung (US 10) in Betreff der Feststellungen zu den Schmerzperioden und den psychischen Beeinträchtigungen des Opfers (US 5) kritisiert, spricht sie keine entscheidenden, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgeblichen (vgl dazu RISJustiz RS0099497) Tatsachen an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bilden (RISJustiz RS0117499).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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