OGH 14Os36/22h

14Os36/22hObergericht31.05.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os36/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00036.22H.0531.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Fleischhacker in der Strafsache gegen Dr. * P* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Jänner 2022, GZ 18 Hv 108/21x41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – Dr. * P* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 17. September 2020 in K* den Polizeibeamten * S* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihm in einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vorwarf, im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 10. September 2020 durch die (bewusste und gewollte [US 6]) tatsachenwidrige Behauptung, der Angeklagte habe während einer Autofahrt mit dem Handy hantiert, falsch ausgesagt zu haben, diesen somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, und zwar des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch war.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 7. Jänner 2022 gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „es“ [gemeint offenbar S*] aufgrund der Fahrweise und des Höhenunterschieds der beiden Fahrzeuge nicht möglich gewesen sein kann, (gemeint: im Vorbeifahren) ein Hantieren mit dem Handy wahrzunehmen (ON 40 S 13), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Denn dem Antrag war nicht zu entnehmen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme trotz Fehlens von Verfahrensergebnissen zur Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und zum Abstand zwischen ihnen (vgl zu letzterem ZV * R* ON 40 S 12) das behauptete Ergebnis erwarten ließ (RISJustiz RS0099453).

[5] Das in der Rechtsmittelschrift nachgetragene, den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618).

[6] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass der Zeuge S* dem Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang noch Telefonieren während der Autofahrt zum Vorwurf machte (ON 21 S 14), nunmehr aber (wie im Übrigen an anderer Stelle seiner Aussage im ersten Rechtsgang [ON 21 S 8 f]) Hantieren mit dem Handy (ON 40 S 10), der Annahme der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Bezug auf die Feststellung einer falschen Verdächtigung (einer § 288 Abs 1 StGB zu unterstellenden Handlung) nicht erörterungsbedürftig entgegen, weil zwischen Hantieren und Telefonieren kein Widerspruch besteht und S* dem Angeklagten damit nichts Unterschiedliches anlastete, weil beide Verhaltensweisen die (den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildende) Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 3 KFG begründen (vgl RISJustiz RS0119422).

[7] Dass der Beschwerdeführer allein den (weiter entfernten) Fahrer des Polizeifahrzeugs anzeigte, berücksichtigten die Tatrichter – entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – bei Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite (US 9).

[8] Mit der Kritik offenbar unzureichender Begründung der Überzeugung des Erstgerichts von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten greift die Beschwerde (nominell Z 5 vierter und fünfter Fall) unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an (RISJustiz RS0106588 [insbes T13]).

[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, der Angeklagte habe in Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Verwaltungsstrafverfahren bloß den Beweiswert der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige negiert, prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) nicht an den Urteilskonstatierungen einer bei der Staatsanwaltschaft wissentlich falsch erstatteten Anzeige gegen den im Verwaltungsstrafverfahren vernommenen Zeugen S* wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Falschaussage (US 6). Im Übrigen erfolgte die Anzeigeerstattung gegenüber der Staatsanwaltschaft (nach den tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen) nicht in Ausübung eines im Verwaltungsstrafverfahren zustehenden Verfahrensrechts (vgl zu den Grenzen des Anzeigerechts nach § 80 Abs 1 StPO Schwaighofer, WKStPO § 80 Rz 8 mwN).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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