AUSL EGMR Bsw23077/19

Bsw23077/19Übriges Gericht31.05.2022

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw23077/19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Arnar Helgi Larusson gg. Island, Urteil vom 31.5.2022, Bsw. 23077/19.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 2 BRK, Art. 9 BRK, Art. 30 BRK - Keine unzulässige Diskriminierung durch Fehlen eines barrierefreien Zugangs zu Kulturzentren der Gemeinde.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf lebt in der Gemeinde Reykjanesbær und ist seit einem Unfall 2002 querschnittsgelähmt. Gemeinsam mit anderen beeinträchtigten Personen klagte er 2015 die Gemeinde auf Feststellung, dass der Rollstuhlzugang zu zwei Gebäuden der Kunst- und Kulturzentren der Gemeinde (bezeichnet als Duushús und 88 Húsið) unzureichend sei und es ihm verwehrt werde, seine Rechte gemäß EMRK und BRK auszuüben. Der Bf begehrte die Installation eines Rollstuhllifts, um die oberen Stockwerke der Gebäude nutzen zu können. Ferner forderte er den Einbau von rollstuhlgerechten Rampen, eine Anpassung der Schwelle beim Gebäudeeingang und die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes in unmittelbarer Nähe zum Gebäude.

Mit Urteil vom 24.11.2016 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der Zugang zu den Gebäuden sei verbesserungsbedürftig und es treffe die Gemeinde die Pflicht, einen rollstuhlgerechten Gebäudezugang zu gewähren, jedoch komme ihr ein Ermessensspielraum bei der Priorisierung und beim Einsatz der vorhandenen Mittel zu. Der Oberste Gerichtshof hielt das Urteil mit Erkenntnis vom 25.10.2018 aufrecht, setzte sich aber nicht mit dem Vorbringen des Bf auseinander, wonach seine Grundrechte auf Gleichheit und Nicht-Diskriminierung infolge der Unzugänglichkeit der Gebäude für ihn verletzt seien.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), weil er als Rollstuhlfahrer keinen Zugang zu den öffentlichen kulturellen und sozialen Zentren der Gemeinde habe.

I.Zulässigkeit

1. Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(33) Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerde aufgrund Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig sei, weil der Bf auf nationaler Ebene keine Konventionsrechte geltend gemacht, sondern sich primär auf die BRK gestützt hätte.

(35) Gemäß Art 35 Abs 1 EMRK hat ein Bf Rechtsbehelfe zu nützen, die im Hinblick auf seine Beschwerde verfügbar und ausreichend sind [...]. Bei der Inanspruchnahme eines derartigen Rechtsbehelfs muss der Bf in seinem Rechtsmittel, wenn er sich nicht explizit auf die Konvention bezieht, [eine Verletzung seiner Rechte] »zumindest in der Sache« vorbringen. Dh, dass der Bf rechtliche Argumente mit gleicher oder ähnlicher Wirkung auf Grundlage des nationalen Rechts vorbringen muss, um den nationalen Gerichten die Möglichkeit zu geben, den behaupteten Verstoß zu beseitigen [...].

(36) Der GH hält fest, dass der Bf in seinem Schriftsatz an das Bezirksgericht explizit auf die Konvention, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf seinen Wunsch, auf gleicher Ebene mit anderen Gemeindebewohnern Zugang zu den fraglichen Gebäuden zu haben, verwies. Seine schriftliche Eingabe an den Obersten Gerichtshof nahm [darauf] [...] Bezug und stützte sich ausdrücklich auf sein gleiches Recht, die in den fraglichen Gebäuden angebotenen Leistungen zu nutzen. Auch wenn die schriftliche Eingabe an den Obersten Gerichtshof nicht explizit auf die relevanten Konventionsbestimmungen einging, ist offensichtlich, dass sich der Bf in beiden Instanzen der Sache nach ausreichend auf die nun gegenständlichen Rechte berief, um den Gerichten zu ermöglichen, seine Beschwerden zu behandeln.

(37) Daher ist die Beschwerde nicht aufgrund Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig.

2. Anwendbarkeit von Art 14 iVm Art 8 EMRK

(38) Die Regierung wandte ein, dass die Frage der Zugänglichkeit der gegenständlichen Gebäude nicht in den Anwendungsbereich [...] von Art 8 EMRK falle und dass Art 14 EMRK daher nicht anzuwenden sei. [...]

(40) Der GH betont, dass Art 14 EMRK die anderen materiellen Bestimmungen der EMRK und ihrer Protokolle ergänzt. Die Bestimmung ist nicht alleine anwendbar, da sie sich auf den »Genuss der Rechte und Freiheiten«, die in der Konvention festgelegt sind, bezieht. Jedoch setzt die Anwendung von Art 14 EMRK nicht notwendigerweise die Verletzung eines Konventionsrechts voraus und ist in diesem Umfang autonom. Eine Maßnahme, die für sich genommen die Voraussetzungen eines Rechte oder Freiheiten verleihenden Konventionsartikels einhält, kann jedoch diesen Artikel in Zusammenschau mit Art 14 EMRK verletzen, wenn sie diskriminierend ist. Daher ist Art 14 EMRK anwendbar, wenn der Sachverhalt im Anwendungsbereich einer anderen materiellen Bestimmung [...] liegt [...].

(41) In diesem Zusammenhang hat der GH vielfach betont, dass der Begriff des »Privatlebens« iSv Art 8 EMRK weit zu verstehen und keiner erschöpfenden Definition zugänglich ist. Er bezieht sich auf die physische und psychische Integrität einer Person und umfasst bis zu einem gewissen Grad das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen und zu entwickeln. Das Recht kann manchmal Aspekte der physischen und sozialen Identität einer Person umfassen, sowie das Recht auf »persönliche Entwicklung« oder das Recht auf Selbstbestimmung [...].

(42) Im Kontext der Zugänglichkeit hat der GH entschieden, dass Art 8 EMRK nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist, in denen der öffentliche Zugang zu Gebäuden sowie der Zugang zu öffentlichen Gebäuden das Leben des Bf so beeinflusst, dass dies einen Eingriff in sein Recht auf persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und der Außenwelt aufzubauen und zu entwickeln, darstellt. [...].

(43) Der GH hält fest, dass er in den Fällen Botta/IT, Zehnalová und Zehnal/CZ und Glaisen/CH entschieden hat, dass ein fehlender Rollstuhlzugang [...] nicht in den Anwendungsbereich des Privatlebens fiel und Art 14 iVm Art 8 EMRK unanwendbar waren. [...]

(44) Im gegenständlichen Fall ist der GH jedoch der Ansicht, dass die Situation von den genannten Fällen zu unterscheiden ist. Im Gegensatz zum Sachverhalt in Botta/IT (Anm: Mangelnder Zugang zu privatem Strand in fremder Gemeinde.) betrifft die Frage der Barrierefreiheit gegenständlich Gebäude, die sich im Eigentum der Wohnsitzgemeinde des Bf befinden, oder von ihr betrieben werden. Anders als im Fall Zehnalová und Zehnal/CZ (Anm: Mangelnder Zugang zu 174 Gebäuden der Gemeinde, ohne Angabe genauer Hindernisse und Eingriffe in das Privatleben der Bf.) hat der Bf eine kleine, klar definierte Anzahl von Gebäuden mit mangelndem Zugang geltend gemacht und erklärt, wie der mangelnde Zugang zu jedem dieser Gebäude sein Leben beeinflusst hat [...]. Anders als im Fall Glaisen/CH (Anm: Mangelnder Zugang zu privat geführtem Kino, wobei dem Bf andere Kinos im Ort zugänglich waren.) bezieht sich der gegenständliche Fall nicht auf eine von vielen privat geführten Kulturstätten. Duushús ist, wie die Regierung selbst

vorbringt, das »zentrale Kunst- und Kulturzentrum« der Gemeinde, und es wurde nicht gezeigt, dass der Bf Zugang zu ähnlichen Kultur- und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie -dienstleistungen in seiner Gemeinde hätte. [...] Zugegeben ist 88 Húsið primär auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet, es ist aber dennoch ein öffentliches Gebäude, dessen Halle für Aktivitäten und Veranstaltungen, an denen auch Eltern teilnehmen können, vermietet wird.

(45) [...] Nach dem Bf habe ihn der mangelnde Zugang zu Duushús bei der Teilnahme an wesentlichen kulturellen Aktivitäten seiner Gemeinde gehindert, und der mangelnde Zugang zu 88 Húsið habe es ihm verwehrt, an Geburtstagspartys und anderen sozialen Veranstaltungen mit seinen Kindern teilzunehmen [...].

(46) Der GH ist sich der Bedeutung bewusst, es Personen mit Einschränkungen zu ermöglichen, sich vollständig in die Gesellschaft zu integrieren und am Gemeindeleben teilzunehmen. Dies wurde auch vom Europarat betont und hat zu wichtigen Entwicklungen europäischer und internationaler Standards beigetragen. [...] Vor diesem Hintergrund [...] ist der GH überzeugt davon, dass die fragliche Angelegenheit in das Recht des Bf auf persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und der Außenwelt aufzubauen und zu entwickeln, eingriff. Daher fällt die Sache unter das »Privatleben« iSv Art 8 EMRK. Art 14 iVm Art 8 EMRK ist anwendbar.

3. Schlussfolgerungen zur Zulässigkeit

(47) [...] Die Beschwerde ist weder aufgrund Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig noch offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK

1. Allgemeine Grundsätze

(56) [...] Das Recht, nicht im Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte diskriminiert zu werden, ist auch verletzt, wenn es Staaten ohne objektive und angemessene Rechtfertigung verabsäumen, Personen unterschiedlich zu behandeln, deren Situation sich erheblich voneinander unterscheidet [...]. In diesem Zusammenhang bedarf es einer gewissen Schwelle, um [...] einen erheblichen Unterschied der [jeweiligen] Umstände festzustellen. Um diese Schwelle zu erreichen, muss eine Maßnahme eine besonders nachteilige Auswirkung auf bestimmte Personen infolge eines geschützten Grundes haben, die mit ihrer Situation und dem angeführten Grund der Diskriminierung zusammenhängt [...]. Da der effektive Genuss vieler Konventionsrechte von Menschen mit Behinderung die Setzung positiver Maßnahmen seitens der zuständigen staatlichen Behörden erfordern kann [...], muss diese Schwelle auch erreicht werden, wenn ein Bf eine Diskriminierung aufgrund mangelnder positiver Maßnahmen des belangten Staats aufzeigt [...].

(57) Ferner hält der GH fest, dass die Konvention, soweit als möglich, im Einklang mit anderen Bestimmungen des Völkerrechts ausgelegt werden sollte, dessen Teil sie ist [...], und dass daher die Bestimmungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach der BRK (Anm: Vgl insb Art 9 und Art 30 BRK.) gemeinsam mit anderen relevanten Materialien [...] beachtet werden sollten. [...]

(58) Die Staaten genießen einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen [...]. [...] Ein weiter Ermessensspielraum ist Staaten gewöhnlich bei allgemeinen Maßnahmen wirtschaftlicher oder sozialer Ausrichtung eingeräumt. Der GH ist der Ansicht, dass dem Staat bei einer Beschwerde über mangelnden Zugang zu öffentlichen Gebäuden im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein ähnlich weiter Ermessensspielraum zu gewähren ist. Da die Konvention jedoch in erster Linie dem Schutz der Menschenrechte dient, muss der GH die sich verändernden Bedingungen in den Vertragsstaaten berücksichtigen und zB auf jeden entstehenden Konsens über die zu erreichenden Schutzstandards reagieren [...].

(59) In früheren Fällen zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen hat der GH unter Bezugnahme auf die BRK festgestellt, dass Art 14 EMRK im Licht der Voraussetzungen der Bestimmungen [zur Gewährleistung] »angemessener Vorkehrungen« – verstanden als »notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind« –, die Menschen mit Behinderungen erwarten können, um »gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben zu können«, auszulegen ist (Art 2 BRK [...]). Diese angemessenen Vorkehrungen helfen, faktische Ungleichheiten, die ungerechtfertigt sind und daher eine Diskriminierung darstellen, zu korrigieren [...]. Der GH befindet, dass diese Erwägungen auch auf die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am sozialen und kulturellen Leben zutreffen. In diesem Zusammenhang hält er fest, dass Art 30 BRK explizit dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am kulturellen Leben zu garantieren [...].

2. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(60) Einleitend hält der GH fest, dass der vorliegende Fall aus der Perspektive zu prüfen ist, ob die nationalen Behörden ihrer positiven Verpflichtung nachgekommen sind, angemessene Maßnahmen zu setzen, um dem Bf – dessen Beweglichkeit aufgrund einer Behinderung eingeschränkt ist – zu ermöglichen, sein Recht auf Achtung des Privatlebens gleichberechtigt mit anderen auszuüben. Daher [...] beschränkt sich der für diese Beurteilung erforderliche Test auf die Frage, ob der Staat »notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen« vorgenommen hat, um Menschen mit Behinderungen, wie dem Bf, entgegenzukommen und sie zu unterstützen, die gleichzeitig »keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung« für den Staat darstellen (vgl Rn 59).

(62) Der GH stellt fest, dass die nationalen Gerichte in den Urteilen im Fall des Bf die hier gegenständlichen Rechte und Interessen des Bf nicht ausdrücklich anerkannten und beurteilten, sondern stattdessen den Fall vor allem mit Bezug auf den Ermessensspielraum der Gemeinde beim Einsatz ihrer Mittel und bei Priorisierung ihrer Projekte entschieden. [...]

(63) Dennoch ist der GH unter Berücksichtigung der Art und beschränkten Anwendung seiner Beurteilung [...] sowie dem weiten Ermessensspielraum des Staats nicht überzeugt, dass der mangelnde Zugang zu den fraglichen Gebäuden ein diskriminierendes Versäumnis des belangten Staats darstellte, angemessene Maßnahmen zu treffen, um faktische Ungleichheiten zu beseitigen und dem Bf die Ausübung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens gleichberechtigt mit anderen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hält der GH fest, dass erhebliche Bemühungen unternommen wurden, um die Zugänglichkeit zu öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit öffentlichen Funktionen in Reykjanesbær zu verbessern [...]. In der Entscheidung über diese Verbesserungen priorisierte die Gemeinde die Verbesserung des Zugangs zu Bildungs- und Sporteinrichtungen, was weder willkürlich noch unverhältnismäßig ist [...], auch im Hinblick auf die Hervorhebung in der Rsp des GH zum Zugang zu Bildung und Bildungseinrichtungen [...]. Weitere Verbesserungen bei der Zugänglichkeit, die seitdem vorgenommen wurden, zeigen – auch wenn dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidend ist [...] – ein generelles Bekenntnis, an der stetigen Verwirklichung der universellen Barrierefreiheit gemäß den relevanten internationalen Materialien zu arbeiten [...]. Der GH akzeptiert daher in den Umständen des vorliegenden Falls, dass die Verpflichtung eines Staats nach der Konvention, weitere Maßnahmen zu setzen, eine »unverhältnismäßige oder unbillige Belastung« im Rahmen seiner positiven Verpflichtungen [...] dargestellt hätte [...].

(64) Daher stellt der GH zusammenfassend fest, dass der belangte Staat und Reykjanesbær beachtliche Maßnahmen unternommen haben, um die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden zu beurteilen und sicherzustellen, dies innerhalb des verfügbaren Budgets und hinsichtlich des Denkmalschutzes der fraglichen Gebäude [...]. Der GH betont, dass die Reichweite seiner Beurteilung darauf beschränkt war, ob der belangte Staat seiner positiven Verpflichtung nachgekommen ist, faktische Ungleichheiten zu beseitigen, die den Bf beim gleichberechtigten Genuss seines Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigten. [...] Der GH kommt zum Schluss, dass der Bf nicht im Genuss seines Rechts auf Achtung des Privatlebens diskriminiert wurde.

(65) Daher wurde Art 14 iVm Art 8 EMRK nicht verletzt (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Zünd).

Vom GH zitierte Judikatur:

Botta/IT, 24.2.1998, 21439/93 = NL 1998, 66 = ÖJZ 1999, 76

Zehnalová und Zehnal/CZ, 14.5.2002, 38621/97 (ZE)

Çam/TR, 23.2.2016, 51500/08 = NLMR 2016, 156

Enver Sahin/TR, 30.1.2018, 23065/12 = NLMR 2018, 63

Glaisen/CH, 25.6.2019, 40447/13 (ZE) = NLMR 2019, 310

Ádám ua/RO, 13.10.2020, 81114/17 = NLMR 2020, 384

Toplak und Mrak/SI, 26.10.2021, 34591/19, 42545/19

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2022, Bsw. 23077/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 269) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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