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8Ob45/21g•OGH 8Ob45/21g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* B*, vertreten durch Poduschka Anwalts GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G* D* GmbH Co KG,, 2. V AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 51.621 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2021, GZ 3 R 149/20g41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Oktober 2020, GZ 8 Cg 16/20d36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
[1] 1. Der Kläger erwarb von der erstbeklagten Händlerin im Jänner 2016 einen von der Zweitbeklagten produzierten, erstmals am 26. 2. 2013 zugelassenen gebrauchten Pkw. Im Dieselmotor des Typs EA 189 des Fahrzeugs war eine Abschalteinrichtung verbaut, die gemäß Art 3 Z 10 der VO (EG) 715/2007 nicht zulässig war.
[2] Ab September 2015 hatte der Konzern der Beklagten in mehreren Pressemitteilungen bekanntgegeben, dass auffällige Abweichungen zwischen den Abgaswerten am Prüfstand und im realen Fahrbetrieb bestünden und an der Beseitigung des Problems gearbeitet werde. Zudem wurde in Presse, in Radio und Fernsehen umfangreich über den sogenannten Diesel- bzw Abgasskandal bei der Beklagten berichtet und in der breiten Öffentlichkeit darüber diskutiert. Als Lösung des Problems wurde von der Zweitbeklagten schließlich ein Software-Update bereitgestellt, das beim Klagsfahrzeug am 3. 10. 2016 durchgeführt wurde.
[3] Der Kläger begehrt von der Erstbeklagten die Aufhebung des Kaufvertrags und von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung des um ein Benützungsentgelt geminderten Kaufpreises. In eventu wird gegen beide Beklagte der Anspruch auf Zahlung von 6.000 EUR aus dem Titel der Preisminderung erhoben, dies verbunden mit einem Feststellungsbegehren. Der Kläger stützt sich auf Irrtum, Gewährleistung und Schadenersatz sowie Schutzgesetzverletzung. Trotz des Software-Updates bestehe am Fahrzeug weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung. Weitere Verbesserungsversuche wären dem Kläger unzumutbar.
[4] Die Beklagten wandten ein, der Kläger habe das Fahrzeug angesichts der ausführlichen Berichterstattung in Kenntnis der beanstandeten Abschaltsoftware gekauft, zumindest wäre ihm eine Nachfrage oblegen. Durch das von der Zulassungsstelle genehmigte SoftwareUpdate sei das ursprüngliche Problem mittlerweile zufriedenstellend behoben worden. Aufgrund der umfassenden Aufklärung der Öffentlichkeit könne kein Vorsatz und kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten angenommen werden.
[5] 2. Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach dem Aufkommen des sogenannten Abgasskandals habe die Beklagte die Öffentlichkeit informiert und an einer umfangreichen Lösung gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger könne von einer arglistigen Vorgangsweise oder von einer Täuschung seitens der Beklagten nicht mehr ausgegangen werden. In Gesamtbetrachtung sei das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig zu qualifizieren.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob eine öffentlich bekannt gemachte und breit in den Medien berichtete Äußerung des Herstellers über eine Mangelhaftigkeit (hier Manipulation) von Produkten dazu führe, dass der Anfechtende darzulegen habe, aufgrund welcher Umstände ihm die Aufklärungsmaßnahmen dennoch verborgen geblieben seien.
[7] 3. Mit Beschluss vom 17. 3. 2020, 10 Ob 44/19x, hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist Art 2 Abs 2 lit d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Abl L 171/12 vom 7. 7. 1999) dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Abl L 171/1 vom 29. 6. 2007) fällt, jene Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 ausgestattet ist, die Fahrzeugtype aber dennoch über eine aufrechte EGTypengenehmigung verfügt, sodass das Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet werden kann?
2. Ist Art 5 Abs 2 lit a der Verordnung (EG) 715/2007 dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 dieser Verordnung, die derart konstruiert ist, dass die Abgasrückführung außerhalb vom Prüfbetrieb unter Laborbedingungen im realen Fahrbetrieb nur dann voll zum Einsatz kommt, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen, nach Art 5 Abs 2 lit a dieser Verordnung zulässig sein kann, oder scheidet die Anwendung der genannten Ausnahmebestimmung schon wegen der Einschränkung der vollen Wirksamkeit der Abgasrückführung auf Bedingungen, die in Teilen der Europäischen Union nur in etwa der Hälfte des Jahres vorliegen, von vornherein aus?
3. Ist Art 3 Abs 6 der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer nach Art 3 Z 10 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung liegt, dann als geringfügig im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte?“
[8] 4. Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere Fälle als dem unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher das vorliegende Verfahren zu unterbrechen (vgl 4 Ob 168/21s mwN).
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