OGH 8Nc19/22v

8Nc19/22vObergericht25.05.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Nc19/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00019.22V.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der zu AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach anhängigen Insolvenzsache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Mit Eingabe vom 4. 2. 2022 stellte der Schuldner den Antrag, die Schuldenregulierungssache an „ein anderes Bezirksgericht“ zu delegieren bzw dem Erstgericht das Verfahren zu „entziehen“.

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 Abs 2 JN iVm § 252 IO nur dann berufen, wenn die Delegation von einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen erfolgen soll. Ein solcher Fall liegt hier aber in Ermangelung eines konkret bezeichneten Adressatgerichts nicht vor.

[3] Der Oberste Gerichtshof wäre für die Entscheidung auch dann nicht zuständig, wenn das Antragsvorbringen als fehlbezeichneter Ablehnungsantrag in Verbindung mit einer Anregung zur Delegation nach § 30 JN zu verstehen wäre. Unter den Voraussetzungen des § 30 JN wäre allenfalls das dem Erstgericht im Instanzenzug übergeordnete Gericht zur Entscheidung berufen.

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