OGH 2Ob47/22h

2Ob47/22hObergericht26.04.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob47/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00047.22H.0426.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kickinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2009 verstorbenen E*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben J*, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in Hall in Tirol, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Februar 2022, GZ 54 R 120/21z989, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Trotz Fehlens von Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das trifft hier zu:

[2] Das LGVÜ 2007 ist nach seinem Art 1 Abs 2 lit a nicht auf „das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts“ anzuwenden. Diese Ausnahme erfasst insbesondere den Erbrechtsstreit sowie die Ausstellung von Erbscheinen (Rohner/Lerch in Oetiker/Weibel, Lugano-Übereinkommen2 [2016] Art 1 Rz 84; Acocella in Schnyder, Lugano-Übereinkommen [2011] Art 1 Rz 95; Dasser in Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen3 [2021] Art 1 Rz 76; vgl auch Mankowski in Rauscher, EuZPR EuIPR [2021] Art 1 Brüssel Ia-VO Rz 254 zur entsprechenden Regelung in Art 1 Abs 2 lit f EuGVVO 2012), daher auch die – der Erteilung eines Erbscheins funktional entsprechende – Einantwortung.

[3] Damit sind aber auch Kostenentscheidungen, die in Verlassenschaftsverfahren ergangen sind, nicht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens erfasst. Es wäre schlechthin nicht nachvollziehbar, wenn zwar die Entscheidung über das Erbrecht und die Einantwortung nicht in den Anwendungsbereich des LGVÜ 2007 fielen, wohl aber die Kostenentscheidung im Verfahren über das Erbrecht oder ein Zahlungstitel über Kosten eines Verlassenschaftskurators. Damit ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass (auch) zu solchen Entscheidungen keine Bescheinigung nach Art 54 iVm Anhang V LGVÜ 2007 ausgestellt werden kann, durch die eindeutige Rechtslage gedeckt. Auf die Frage, ob einzelne im Antrag genannte Entscheidungen überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt haben, kommt es daher nicht an.

[4] Die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob die Einantwortung, die Entscheidung über das Erbrecht und die Kostenentscheidungen vom zwischen Österreich und der Schweiz geschlossenen Vollstreckungsvertrag vom 16. Dezember 1960, BGBl 1962/125, erfasst sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich: Selbst wenn das nicht zuträfe, führte das nicht zur Anwendbarkeit des LGVÜ 2007.

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