AUSL EGMR Bsw29836/20

Bsw29836/20Übriges Gericht26.04.2022

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw29836/20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache M. A. M. gg. die Schweiz, Urteil vom 26.4.2022, Bsw. 29836/20.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Geplante Rückführung eines zum Christentum konvertierten Muslims nach Pakistan.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK stellt für sich bereits eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 6.885,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf ist pakistanischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Er reiste am 3.10.2015 in die Schweiz ein, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte, er habe Pakistan verlassen, da dort sein Leben aufgrund eines Konflikts seiner Familie mit feindlich gesinnten Nachbarn ernsthaft bedroht gewesen sei. Am 14.10.2015 wurde der Bf von den Asylbehörden persönlich befragt. Ein Rechtsbeistand war dabei nicht zugegen.

Während des Asylverfahrens wurde der Bf in verschiedenen Flüchtlingszentren untergebracht, wo er Gottesdienste unterschiedlicher Religionen in der Absicht besuchte, sich einer christlichen Glaubensgemeinschaft anzuschließen. Er entschloss sich schließlich für die Heilsarmee. Nachdem der Bf regelmäßig an Bibelkursen und an diversen anderen kirchlichen Aktivitäten teilgenommen hatte, ließ er sich am 23.11.2016 taufen.

Ende Februar 2017 wurde der Bf von den Asylbehörden zu seiner Fluchtgeschichte befragt. Ein Rechtsbeistand war wiederum nicht anwesend. Im Zuge der Befragung legte er ein Empfehlungsschreiben von Pastor D. vor, wonach er regelmäßig an kirchlichen Aktivitäten, insb Gottesdiensten, teilnehme. Zu den Gründen seines Glaubenswechsels wurden keine Fragen gestellt.

Am 2.5.2018 wies das Staatssekretariat für Migration (im Folgenden: SEM) den Asylantrag ab und ordnete seine Rückführung an, da die für die Gewährung von Asyl erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Die Angst des Bf, wegen eines Nachbarschaftsstreits verfolgt zu werden, sei kein gültiger Asylgrund, könne er sich doch in einen anderen Teil Pakistans begeben. Abgesehen davon bestehe in diesem Land keine Situation genereller Gewalt und könnten ihm dessen Behörden ausreichenden Schutz vor Verfolgung gewähren.

Der wiederum anwaltlich nicht vertretene Bf rief daraufhin das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des SEM und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines Glaubenswechsels zum Christentum.

Mit Urteil vom 2.6.2020 wies das BVGer die Beschwerde des Bf mit der Begründung ab, sein Glaubenswechsel sei zwar als glaubwürdig zu erachten, jedoch sei aufgrund von eingesehenen Berichten zur Situation von Christen in Pakistan davon auszugehen, dass – wenngleich dort eine Praxis der gesellschaftlichen Intoleranz und ein erhöhtes Risiko von Repressalien gegenüber religiösen Minderheiten bzw ein Anstieg religiös motivierter Gewalt gegen Christen durch militante islamistische Gruppen bestehe – gegen diese gerichtete Attacken nicht gehäuft in dem Sinn auftreten würden, dass praktisch jedes Mitglied der christlichen Minderheit befürchten müsse, Opfer von Verfolgung wegen Bekundung seines Glaubens zu werden. Was die persönliche Situation des Bf betreffe, sei davon auszugehen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Pakistan keinem unerträglichen psychischen Druck iSv Art 2 Asylgesetz ausgesetzt sein werde und auch nicht gesagt sei, dass er dort kein würdiges Leben führen könne, sei doch die Ausübung des christlichen Glaubens in diesem Land im Prinzip möglich und ein Glaubenswechsel auch nicht verboten. Dem Bf könne es auch durchaus zugemutet werden, sich in einen anderen Teil seiner Heimatprovinz – dem Pandschab – zu begeben, wo es mehrere christliche Gemeinden gebe.

Ein Antrag des Bf an das BVGer auf Berichtigung des Urteils wegen neu bekannt gewordener Tatsachen – seine Familie hatte sich inzwischen wegen seines Glaubenswechsels von ihm losgesagt – blieb erfolglos. Er wandte sich daraufhin an den EGMR mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Empfehlung gemäß Art 39 VerfO. Am 5.8.2020 gab Letzterer seinem Antrag statt und wies die Schweiz an, mit der Rückführung des Bf nach Pakistan zuzuwarten.

Rechtsausführungen:

(34) Laut dem Bf liefe er im Fall seiner Rückführung nach Pakistan Gefahr, wegen seiner [inzwischen erfolgten] Konvertierung vom Islam zum Christentum Opfer einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben) bzw Art 3 EMRK (hier: Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) zu werden.

I.Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und 3 EMRK

1. Zulässigkeit

(36) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(62) Seitens des GH ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerden des Bf unter Art 2 und 3 EMRK untrennbar miteinander verbunden sind, sodass sie von ihm gemeinsam untersucht werden.

(64) Was den vorliegenden Fall angeht, wurde seitens der Asylbehörden anlässlich der Befragung des Bf am 28.2.2017 nicht der Frage nachgegangen, ob er häufig von den von der Christlichen Evangelischen Freikirche der Heilsarmee angebotenen Aktivitäten Gebrauch gemacht hatte, obwohl dieser Umstand Gegenstand eines Empfehlungsschreibens von Pastor D. war. Am 2.5.2018 wies das SEM den Asylantrag des Bf ab, ohne diese Frage erörtert zu haben.

(65) Der GH möchte dazu anmerken, dass die Asylbehörden zum Zeitpunkt des 28.2.2017 davon Kenntnis hatten, dass der Bf regelmäßig an Aktivitäten der Heilsarmee, insb an kultischen Handlungen, teilgenommen hatte. Dennoch verabsäumten sie, darauf zu reagieren und dem Bf Fragen zu diesem Thema zu stellen – und das, obwohl er nicht rechtsfreundlich vertreten war. Angesichts des absoluten Charakters des von Art 3 EMRK garantierten Rechts und mit Blick auf die Situation der Verwundbarkeit, in der sich Asylwerber oftmals befinden, wenn [...] sie dem Risiko einer von dieser Konventionsbestimmung verbotenen Misshandlung im Fall der von einem Staat angeordneten Rückführung in ein bestimmtes Land ausgesetzt werden, ist den Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten aus Art 3 EMRK erwachsen, zu entnehmen, dass die [nationalen] Behörden dieses Risiko von Amts wegen einschätzen müssen. Gemäß dem Bericht des Hochkommissars für Flüchtlinge vom Jänner 2017 zu »Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan« besteht für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein »doppeltes« Risiko insofern, als sie nun einerseits einer religiösen Minderheit angehören und man ihnen andererseits vorwerfen kann, der islamischen Religion abgeschworen zu haben. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Asylbehörden – sobald sie über das Schreiben von Pastor D. Kenntnis erlangt hatten – das Risiko für den Bf einer [neuen] Bewertung zuführen hätten müssen.

(67) Was die Konvertierung des Bf zum Christentum angeht, fand diese in der Schweiz statt. Das BVGer hatte daher zu prüfen, ob der Glaubenswechsel aufrichtig war sowie ein ausreichendes Maß an Festigkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Gewicht aufwies, bevor es sich anschickte zu erforschen, ob der Bf im Fall seiner Rückführung nach Pakistan dem Risiko einer Art 2 und 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre.

(68) Das BVGer kam schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Glaubenswechsel des Bf Glaubwürdigkeit zukam. Der GH sieht keinen Grund, dieser Einschätzung zu widersprechen.

(69) Besagtes Höchstgericht ging dann zu der Prüfung über, ob Christen in Pakistan dem Risiko kollektiver Verfolgung ausgesetzt waren und ob für den Bf ein persönliches Risiko existierte, bei seiner Rückführung nach Pakistan eine gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren.

(70) Zur allgemeinen Situation der Christen in Pakistan ist zu sagen, dass der Fall des Bf im Wesentlichen auf der Tatsache fußt, dass Christen einschließlich von Personen, die zum Christentum übergetreten sind, dort bereits Gegenstand von Attacken waren und der Blasphemie beschuldigt wurden – in Pakistan stellt dies eine Straftat dar, die der Todesstrafe unterliegt und in eine lebenslange Freiheitsstrafe von bis zu 25 Jahren Haft umgewandelt werden kann.

(71) Das BVGer hat überdies Einsicht in zahlreiche internationale Berichte genommen und kam schließlich zu dem Schluss, dass eine gesellschaftliche Intoleranz und ein erhöhtes Risiko für religiöse Minderheiten bestand, Opfer von Repressalien zu werden. Ebenso sei ein Anstieg von religiös motivierten Gewaltakten an Christen durch militante islamistische Gruppierungen zu verzeichnen, worauf übrigens auch der Bf hingewiesen hat.

(72) Untermauert werden diese Erwägungen von der Resolution des Europäischen Parlaments zu den Blasphemiegesetzen in Pakistan vom 29.4.2021, 2021/2647(RSP), dem Jährlichen Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen über die Sicherheitssituation in Pakistan vom Oktober 2020, dem Bericht des britischen Innenministeriums vom Februar 2021 zu »Länderpolitik und Informationshinweis Pakistan: Christen und zum Christentum Konvertierte«, dem [bereits in Rn 65 erwähnten] UNHCR-Bericht vom Jänner 2017 und den Dokumenten der Nebenintervenienten betreffend Attacken gegen Nichtmuslime und gegen diese vorgebrachte Beschuldigungen der Blasphemie.

(73) Ungeachtet dessen unterstrich das BVGer, dass – mit Blick auf die ihm zur Verfügung stehenden Dokumente – bekannt gewordene Attacken nicht derart häufig wären, dass jedes Mitglied der christlichen Minderheit befürchten müsse, Opfer von asylrelevanter Verfolgung allein deshalb zu werden, weil es sich für das Christentum engagieren würde. Es vertrat daher die Ansicht, dass die Christen in Pakistan keinem Risiko einer kollektiven Verfolgung ausgesetzt wären, zudem sei die christliche Gemeinde dort von keinem offiziellen Verbot erfasst worden.

(74) [Seitens des GH ist dazu anzumerken,] dass das BVGer die Situation der Christen in Pakistan tatsächlich richtig bewertet, es jedoch gleichzeitig verabsäumt hat, jene der zum Christentum Konvertierten präzise zu prüfen [...].

(75) Im [in der Rn 72 zitierten] Bericht des britischen Innenministeriums vom Februar 2021 wird erwähnt, dass Personen, von denen bekannt wurde, dass sie zum Christentum übergetreten waren, Akten der Gewalt, Einschüchterung und schwerwiegenden Diskriminierungen seitens nichtstaatlicher Akteure unterworfen wurden, die im Einzelfall der Verfolgung und/oder gravierenden Benachteiligungen gleichgesetzt werden können. Derartige Behandlungen lassen sich überall in Pakistan feststellen. Personen, von denen in Erfahrung gebracht oder angenommen wurde, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, und die ihren Glauben und ihre Konversion offen zur Schau stellen, sehen sich Diskriminierung und Mobbing seitens der Gesellschaft gegenüber, was angesichts ihres Charakters und der Wiederholung [solcher Handlungen] durchaus einer Verfolgung gleichkommen kann. Kehrt nun eine Person, die im Ausland vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert ist, nach Pakistan zurück und versucht sie nicht aktiv, einen

Bekehrungseifer an den Tag zu legen oder ihren Glauben öffentlich zu bekunden, und/oder sollte sie ihre Religion als persönliche Angelegenheit betrachten, könnte sie jedoch imstande sein, ihr Christentum weiterhin diskret zu praktizieren.

(76) Im Lichte der internationalen Berichte, in denen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen die Rede ist, was zum Christentum Konvertierte wie den Bf betrifft, hätte das BVGer all diese Faktoren bei seinen Schlussfolgerungen hinsichtlich der allgemeinen Situation von (konvertierten) Christen in Pakistan in Betracht ziehen müssen.

(77) Abgesehen von der allgemeinen Situation von konvertierten Christen in Pakistan ist auch die persönliche Situation des Bf im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK zu berücksichtigen, falls er in sein Herkunftsland zurückkehren müsste.

(78) Angesichts der Tatsache, dass Letzterer in der Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert ist und damit einer Personengruppe angehört, die – aus verschiedenen Gründen – einem Risiko einer Art 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall einer Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt wäre, hätten die innerstaatlichen Asylbehörden dieses Risiko aus eigenem Antrieb bewerten müssen. Das SEM tat jedoch nichts, um die Situation zu klären. Das BVGer nahm zwar eine gründliche Prüfung der Situation der Christen in Pakistan vor, würdigte jedoch nicht ausreichend die Situation von zum Christentum konvertierten Personen in diesem Land, ganz zu schweigen von der persönlichen Situation des Bf betreffend seinen Glaubenswechsel, die Ernsthaftigkeit seiner Überzeugungen, die Art und Weise, wie er seinen christlichen Glauben in der Schweiz kundtat, und die Form, wie er diesen in Pakistan auszuüben gedachte, sollte die Ausweisungsentscheidung vollzogen werden, ferner ob seine Familie von seinem Glaubenswechsel erfahren

hatte, und schließlich seine Verwundbarkeit Verfolgungen und Anschuldigungen der Blasphemie gegenüber. Die schweizerischen Behörden haben somit das Risiko nicht ausreichend evaluiert, welchem der Bf im Fall der Rückkehr nach Pakistan aufgrund seines Glaubenswechsels ausgesetzt war, als sie die Ablehnung seines Asylantrags bestätigten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bf während des gesamten innerstaatlichen Verfahrens durch keinen Rechtsbeistand vertreten wurde.

(79) Der Bf hat dem GH weitere einschlägige Dokumente – zusätzlich zu den vom BVGer bereits geprüften – vorgelegt. Im Lichte dieser Faktoren und des den nationalen Behörden vom Bf bereits vorgelegten Materials kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser ausreichend dargelegt hat, dass die Asylbehörden seinen auf seinen Glaubenswechsel gegründeten Asylantrag detaillierter hätten prüfen müssen. Sie hätten daher nicht nur diese Faktoren verpflichtend berücksichtigen müssen, sondern auch mögliche neue Entwicklungen, was die allgemeine Situation von zum Christentum Konvertierten in Pakistan betraf, und letztlich die spezifischen Umstände des Falls des Bf.

(80) Es würde daher eine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK im Fall der Rückführung des Bf nach Pakistan mit sich bringen, sollten die schweizerischen Behörden keine tiefschürfende und gründliche ex nunc-Würdigung der allgemeinen Situation von konvertierten Christen in Pakistan und der persönlichen Situation des Bf in seiner Eigenschaft als zum Christentum Konvertierter [...] vor seiner Außerlandesschaffung vornehmen (einstimmig).

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 9 EMRK

(81) Der Bf beklagt sich darüber, dass es ihm im Fall seiner Rückführung nach Pakistan unmöglich wäre, sein Christentum dort frei und offen zu praktizieren.

(83) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu erklären (einstimmig).

(84) Mit Blick auf die Schlussfolgerungen, zu welchen der GH auf dem Gebiet der Art 2 und 3 EMRK gelangt ist (siehe Rn 80), vermag er in dem vorliegenden Beschwerdepunkt keine anderen aufgeworfenen Fragen zu erblicken. Er sieht daher keinen Anlass, diesen gesondert zu prüfen (einstimmig).

III.Zu Art 39 VerfO

(86) Solange der GH keine neue Entscheidung in dieser Sache trifft [siehe Art 44 Abs 2 EMRK], muss die der Regierung angezeigte einstweilige Empfehlung gemäß Art 39 VerfO aufrecht bleiben (einstimmig).

IV.Entschädigung nach Art 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK, sollte es zum Vollzug der Ausweisungsentscheidung kommen, stellt für sich bereits eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf erlittenen immateriellen Schaden dar. € 6.885,– für Kosten und Auslagen (jeweils einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

T. A./SE, 19.12.2013, 48866/10

Tatar/CH, 14.4.2015, 65692/12 = NLMR 2015, 103

F. G./SE, 23.3.2016, 43611/11 (GK) = NLMR 2016, 105

N. A./CH, 30.5.2017, 50364/14

A. A./CH, 5.11.2019, 32218/17 = NLMR 2019, 471

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.4.2022, Bsw. 29836/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 89) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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