OGH 15Ns29/22s

15Ns29/22sObergericht21.04.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns29/22s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00029.22S.0421.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 11 U 189/21h des Bezirksgerichts Leibnitz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Fünfhaus delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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