OGH 13Ns15/22t

13Ns15/22tObergericht21.04.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns15/22t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00015.22T.0421.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen A* K* und H* K*, wegen Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 26 Hv 1/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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