OGH 11Ns34/22x

11Ns34/22xObergericht14.04.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns34/22x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00034.22X.0414.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen * B* wegen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 312 Hv 1/22f des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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