OGH 11Os18/22i

11Os18/22iObergericht05.04.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os18/22i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00018.22I.0405.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. September 2021, GZ 22 Hv 4/21k34, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. August 2020 in O* * H* mit Gewalt, indem er sie auf ein Bett warf, sich auf sie legte und sie festhielt, während er seinen erigierten Penis entblößte und sie entkleidete, zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb.

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 4) erschloss das Schöffengericht – willkürfrei – aus jenen zum „objektiven Geschehensabl[auf]“ (US 9). Diese wiederum (US 3 f) stützte es – ebenso willkürfrei – vor allem auf die vom Gericht als glaubhaft erachtete Aussage der tatbetroffenen Zeugin im Zusammenhalt mit dem Beschwerdeführer zugeordneten DNA-Spuren, die an der zur Tatzeit getragenen Unterwäsche des Opfers gesichert wurden (US 7 f).

[5] Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), ein „konkreter Penetrationsversuch des Angeklagten“ werde „auch von der Zeugin H* nicht geschildert“ (nominell Z 5 erster und zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall), geht daher ins Leere.

[6] Die weitere Rüge reklamiert, das (aus ihrer Sicht) gegen die Überzeugungskraft der belastenden Aussage des Opfers sprechende Deponat des Zeugen Ho* in der Hauptverhandlung, H* habe zu ihm „eindeutig gesagt“, dass der Angeklagte „nichts getan“ habe (ON 21 S 11), sei vom Erstgericht übergangen (Z 5 zweiter Fall) worden.

[7] Dem zuwider hat das Schöffengericht die relevierte Aussage – in Befolgung des Gebots zu (wenn auch mit voller Bestimmtheit) gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – gar wohl berücksichtigt, jedoch als unglaubhaft verworfen (siehe nur US 7 und 8, wonach die „nicht allzu gehaltvoll[en]“ „Angaben des sichtlich alkoholkranken Zeugen“, der „versuchte, den Angeklagten zu entlasten“ „[i]n der Hauptverhandlung“ „wenig“ „überzeugten“, „obgleich er bestätigte, dass er H* hätte schützen sollen, wovor wisse er nicht mehr“).

[8] Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, den Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts eigene Auffassungen („nicht glaubwürdig“; „zweifelhaft“) entgegenzusetzen und vom festgestellten Sachverhalt abweichende Schlussfolgerungen einzufordern, die bei (aus ihrer Sicht) „richtiger Beweiswürdigung“ hätten gezogen werden müssen.

[9] Damit wird kein Tatsachenmangel (Z 5a; dazu RISJustiz RS0118780) geltend gemacht, sondern bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine rechtliche Unterstellung der Tat „allenfalls“ nach (gemeint) § 202 Abs 1 StGB an.

[11] Indem sie nicht von den Urteilskonstatierungen zum „Penetrationsvorsatz“ (US 4) ausgeht, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099810).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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