OGH 1Nc10/22v

1Nc10/22vObergericht05.04.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc10/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00010.22V.0405.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 6/22d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers O*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau, bei dem er auch seinen Verfahrenshilfeantrag einbrachte, ableitet.

[2] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (vgl RISJustiz RS0122241).

[3] Das Oberlandesgericht Wien bestimmte nach dieser Norm das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung im allfälligen weiteren Verfahren über die Amtshaftungsklage zuständig.

[4] Dieses Gericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur (weiteren) Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche, zu deren Geltendmachung er die Verfahrenshilfe beantragt, auch aus der die Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau bestätigenden Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableite.

[5] Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts begehrte der Antragsteller die Verfahrenshilfe aber nur zur Durchsetzung von behaupteten Amtshaftungsansprüchen wegen eines seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verhaltens eines Richters des Landesgerichts Krems an der Donau. Auf die in dem von diesem Richter geführten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien stützte er seine Ansprüche ausdrücklich nicht, vielmehr „behielt er sich eine Ausdehnung der Klage auf das Oberlandesgericht Wien hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor“. Der Oberste Gerichtshof ist daher (derzeit) nicht zu einer Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG an ein außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts gelegenes Landesgericht berufen.

[6] Der Akt wird daher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

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