OGH 14Os9/22p

14Os9/22pObergericht30.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os9/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00009.22P.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Z 3 StGB, AZ 80 Hv 68/20v des Landesgerichts Klagenfurt, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Oktober 2021, AZ 8 Bs 217/21d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als „Berufung – Revision – Beschwerde – außerordentliche Revision – Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz der gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2021, GZ 80 Hv 68/20v38, gerichteten Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld * U* nicht, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe jedoch Folge.

[2] Das dagegen von diesem wegen „schwerwiegende(r) Nichtigkeitsgründe“ ergriffene, als „Berufung – Revision – Beschwerde – außerordentliche Revision – Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).

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