projekte
23Ds1/20d•OGH 23Ds1/20d
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt, AZ D 1/17, D 13/17, D 14/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, den
Beschluss
gefasst:
Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2021, GZ 23 Ds 1/20d15, wird dahin berichtigt, dass es auf der Seite 2 der Urschrift nicht „Dr. Konzett“, sondern „Mag. Dr. Schimik“ lautet.
Gründe:
[1] Dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2021 (ON 15) haftet im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein Schreibfehler an, der gemäß § 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt von Amts wegen zu berichtigen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.