OGH 10ObS20/22x

10ObS20/22xObergericht29.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS20/22x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00020.22X.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2021, GZ 7 Rs 60/21a13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 14. Jänner 2021, GZ 32 Cgs 84/20g8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1] Der Ehemann der Klägerin ist ägyptischer Staatsangehöriger und seit 1. 1. 2016 bei der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in Wien als Schreib- und Hilfskraft beschäftigt, war aber auch schon davor in Österreich aufhältig. Die Klägerin ist ebenfalls ägyptische Staatsangehörige und seit 18. 6. 2018 an der Adresse ihres Ehemanns in Wien hauptwohnsitzlich gemeldet; davor war sie in Österreich nicht gemeldet. Am 26. 8. 2019 kam das gemeinsame Kind zur Welt, für das der Ehemann der Klägerin die Familienbeihilfe bezieht. Die Klägerin ging in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach.

[2] Mit Bescheid vom 20. 5. 2020 wies die beklagte Österreichische Gesundheitskasse den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds ab, weil die Klägerin nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen nicht den österreichischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterliege.

[3] Die Klägerin macht in ihrer Klage geltend, dass sie einen ständigen Aufenthalt in Österreich habe und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für das begehrte Kinderbetreuungsgeld erfülle.

[4] Die Beklagte wendete ein, dass die Klägerin erst am 18. 6. 2018 als Familienangehörige eines Botschaftsmitarbeiters nach Österreich gekommen sei.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts keinen ständigen Aufenthalt in Österreich gehabt habe, wodurch sie nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen nicht den österreichischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterliege.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass der Klage stattgegeben wurde. Da der Ehemann der Klägerin aufgrund seines ständigen Aufenthalts in Österreich den inländischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterliege, müsse dies auch für die Klägerin als seine Angehörige gelten. Die Revision sei mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen zulässig.

[7] Die – von der Klägerin nicht beantwortete – Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[8] 1. Nach Art 33 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl 1966/66) ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. Nach Art 37 Abs 2 des Übereinkommens genießen dieses Vorrecht auch Mitglieder des Verwaltungs und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben „ständig ansässig“ („permanently resident“) sind. Für die Beurteilung des Begriffs „ständig ansässig“ iSd Art 37 Abs 2 des Übereinkommens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Funktionsübernahme maßgebend (10 ObS 20/20v; VwGH 89/13/0011; 92/13/0153).

[9] 2. Eine ständige Ansässigkeit iSd Art 37 Abs 2 des Übereinkommens kann sich daraus ergeben, dass das Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder schon vor der Funktionsübernahme seit längerem in Österreich wohnhaft gewesen sind und sich daran mit der Funktionsübernahme nichts ändern sollte (VwGH 92/13/0153). Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch dann eine ständige Ansässigkeit anzunehmen ist, wenn die betreffende Person zwar erst mit der Funktionsübernahme in Österreich wohnhaft wurde, nach den damaligen Verhältnissen aber schon damit zu rechnen war, dass sie in Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein werde (10 ObS 20/20v; VwGH 89/13/0011; Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen2 [2010] 255 f; Wagner/Raasch/Pröpstl, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 [2018] 290 f).

[10] 3. Da sich die Klägerin am 18. 6. 2019 an der Adresse ihres Ehemanns, der damals bereits bei der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in Wien beschäftigt war, hauptwohnsitzlich gemeldet hat und keine Hinweise darauf bestanden haben, dass sie in Österreich nur vorübergehend aufhältig sein werde, war eine ständige Ansässigkeit der Klägerin in Österreich anzunehmen, weshalb sie nach Art 37 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen den inländischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterliegt und auch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat.

[11] 4. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene und von der Beklagten in ihrer Revision relevierte Frage, ob ein Familienangehöriger überhaupt eine Immunität in Anspruch nehmen kann, wenn das Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, von dem es seine Stellung ableitet, einen ständigen Aufenthalt in Österreich hat und daher den inländischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, weil sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann in Österreich ständig ansässig sind und deshalb nach Art 37 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen jedenfalls den inländischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.

[12] 5. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.

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